Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen
                            Gesetz  
    zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 15. Juli 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
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                            Dem am 14. Juni 1994 in Erfurt unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 21 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 15. Juli 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          In Vertretung 
          Heinz Eggert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Soziales, 
          Gesundheit und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Vertretung 
          Heinz Eggert 
          Der Staatsminister des Innern