Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Wahl der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung
                            Verordnung  
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Wahl der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. Juli 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 9 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kriegsdienstverweigerungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KDVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ehrenamtlichen Beisitzer der Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden in den Landkreisen vom Kreistag und in den Kreisfreien Städten vom Stadtrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Wahl kann auf einen beschließenden Ausschuß übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern nach dem Wehrpflichtgesetz und Kriegsdienstverweigerungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 245) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 14. Juli 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          In Vertretung 
          Steffen Heitmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
          In Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steffen Heitmann 
          Der Staatsminister der Justiz