Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts (SächsKrWBodSchZuVO)
                            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts (SächsKrWBodSchZuVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen als Artikel 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung abfall- und bodenschutzrechtlicher Rechtsverordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 25. Juni 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit der obersten Abfall- und Bodenschutzbehörde
                            (1) Die oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde ist sachlich zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dokumentationen nach § 15 Absatz 3 Satz 6 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpackungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweisen nach § 15 Absatz 4 Satz 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpackungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konformitätserklärungen und Jahresberichten nach Nummer 5 Absatz 2 der Anlage 3 zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpackungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messergebnissen und Messmethoden nach Nummer 3 Absatz 2 der Anlage 4 zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpackungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpackungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpackungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung des Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und die Entgegennahme der Dokumentation nach § 15 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Batteriegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde ist oberste Landesumweltbehörde im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallverbringungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit der oberen Abfall- und Bodenschutzbehörde
                            (1) Die obere Abfall- und Bodenschutzbehörde ist sachlich zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung der Träger der Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreislaufwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wahrnehmung der Aufgaben der zum Vollzug von § 18 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreislaufwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 4 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187) zuständigen Behörde, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und zum Widerruf des Ausschlusses nach § 20 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreislaufwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreislaufwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 bis 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreislaufwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wahrnehmung der Aufgaben der zum Vollzug von § 34, § 35 Absatz 2 und 3, § 36 Absatz 3 und 4, § 37, § 39 Absatz 2, § 40 Absatz 1 bis 3 und 5, § 41 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreislaufwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Behörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vollzug der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deponieverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anordnung der Überprüfung von Anlagen nach § 47 Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreislaufwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung der Zustimmung zum Überwachungsvertrag, die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben nach § 56 Absatz 5 Satz 3, § 56 Absatz 6 Satz 2 und § 56 Absatz 8 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreislaufwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie den Vollzug der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entsorgungsfachbetriebeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde und der zuständigen Landesbehörde im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallverbringungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anordnung und Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 sowie die Anordnung nach § 6 Satz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzeige- und Erlaubnisverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entsorgungsfachbetriebeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie § 9 Absatz 1 Nummer 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallbeauftragtenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Festlegung und Bekanntmachung von Planungsgebieten nach § 8 Absatz 1 und die Zulassung von Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 8 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 14 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde, wenn die an sich zuständige Gebietskörperschaft Verfahrensbeteiligte ist oder wenn eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts Verfahrensbeteiligte ist, an der die an sich zuständige Gebietskörperschaft Anteile hält oder deren Mitglied sie ist; dies gilt nicht für das Register- und Nachweisverfahren nach den §§ 49 bis 51 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreislaufwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , den Vollzug der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweisverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 54 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreislaufwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die obere Abfall- und Bodenschutzbehörde unterstützt das Sächsische Oberbergamt bei der Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Überwachung der Einhaltung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die obere Abfall- und Bodenschutzbehörde ist befugt, zu diesem Zweck namens und im Auftrag des Sächsischen Oberbergamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auskünfte oder eine Mitwirkung zu verlangen und Betretungsrechte auszuüben, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Sächsische Oberbergamt ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sächsisches Oberbergamt
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Sächsische Oberbergamt ist an Stelle der allgemeinen Abfall- und Bodenschutzbehörden sachlich zuständig für den Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften mit Ausnahme der §§ 49 bis 51 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreislaufwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweisverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , soweit der Bergaufsicht unterliegende Betriebe und unterirdische Hohlräume betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind stillgelegte Grubenbaue und natürliche unterirdische Hohlräume, soweit sie nicht den Vorschriften des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesberggesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Sächsische Oberbergamt ist darüber hinaus sachlich zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entsorgung von Abfällen unter Tage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 und Artikel 4 § 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltrahmengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese für Betriebe vorgesehen ist, die Braunkohle gewinnen oder Folgelandschaften sanieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei Planfeststellungen und abfallrechtlichen Entscheidungen zu Deponien in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben entscheidet die obere Abfall- und Bodenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Oberbergamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
                            (1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist sachlich zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bekanntgabe der nach § 6 Absatz 6 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altholzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Fremdüberwachung berechtigten Stellen im Einvernehmen mit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bekanntgabe der nach § 11 Absatz 4 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeabfallverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Fremdkontrolle berechtigten Stellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstellen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 33 Absatz 2 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klärschlammverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Absatz 8 Satz 1, § 4 Absatz 9 Satz 1 sowie § 9 Absatz 2 Satz 6 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bioabfallverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erstellung des Auf- und Einbringungsplans nach § 35 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klärschlammverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung des Einvernehmens zu Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 5 Satz 3 sowie zu Anordnungen nach § 8 Absatz 6 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klärschlammverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bioabfallverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeiten anderer Fachbehörden
                            (1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind tierärztliche Fachbehörde im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bioabfallverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Fachlich zuständige Behörden für die Zulassung von Abweichungen nach § 12 Absatz 8 Satz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind für die Böden in nach § 20 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter Schutz gestellten Teilen von Natur und Landschaft die für Befreiungen von den Vorschriften über die Unterschutzstellung zuständigen Behörden.