Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG)
Gesetz
zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen
(Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 29. Januar 2008
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2014
Inhaltsübersicht
§ 1
Kreisfreie Städte und Landkreise
§ 2
Auflösung bisheriger Landkreise, Aufhebung der Kreisfreiheit
§ 3
Neubildung von Landkreisen
§ 4
Rechtsnachfolge, Funktionsnachfolge
§ 5
Kreisrecht
§ 6
Wohnsitz
§ 7
Auseinandersetzung
§ 8
Vertragliche Vereinbarungen der aufzulösenden Landkreise
§ 9
Status bisheriger Kreisfreier Städte, Verlust des Sitzes des Landratsamtes
§ 10
Wahlperiode der neu gewählten Kreistage
§ 11
Ausübung der Aufgaben eines Landrates
§ 12
Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltsvollzug
§ 13
Übernahme und Rechtsstellung der Arbeitnehmer und der Auszubildenden
§ 14
Entscheidung über die Aufteilung des Personals
§ 15
Stellenbewirtschaftung
§ 16
Durchführung der Kreiswahlen im Jahr 2008
§ 17
Fiktion des Bestehens
§ 18
Wahlorganisation
§ 19
Wahlvorbereitung
§ 20
Wahlkreiseinteilung
§ 21
Zusammensetzung und Wahl der Kreiswahlausschüsse
§ 22
Besondere Vorschriften zur Wahlvorbereitung, Wahldurchführung und Wahlprüfung
§ 23
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 24
Verordnungsermächtigung
§ 25
Auswirkungen der Neugliederung auf Sparkassen
§ 26
Anschubfinanzierung
§ 27
Beauftragte
§ 28
Personalvertretung
Abschnitt 1 Neugliederung des Gebietes der Landkreise und Einkreisung Kreisfreier Städte
§ 1 Kreisfreie Städte und Landkreise
Im Freistaat Sachsen bestehen die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie die Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Leipzig, Meißen, Mittelsachsen, Nordsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vogtlandkreis und Zwickau.
§ 2 Auflösung bisheriger Landkreise, Aufhebung der Kreisfreiheit
(1) Die bisherigen Landkreise werden aufgelöst.
(2) Die Kreisfreiheit der Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau wird aufgehoben (Einkreisung).
§ 3 Neubildung von Landkreisen
Es werden neu gebildet:
1.
der Landkreis Bautzen mit dem Sitz des Landratsamtes in Bautzen. Ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Bautzen,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Kamenz und
c)
die bisherige Kreisfreie Stadt Hoyerswerda;
2.
der Erzgebirgskreis mit dem Sitz des Landratsamtes in Annaberg-Buchholz. Ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Annaberg,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Aue-Schwarzenberg,
c)
alle Gemeinden des bisherigen Mittleren Erzgebirgskreises und
d)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Stollberg;
3.
der Landkreis Görlitz mit dem Sitz des Landratsamtes in Görlitz. Ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Löbau-Zittau,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Niederschlesischen Oberlausitzkreises und
c)
die bisherige Kreisfreie Stadt Görlitz;
4.
der Landkreis Leipzig mit dem Sitz des Landratsamtes in Borna. Ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Leipziger Land und
b)
alle Gemeinden des bisherigen Muldentalkreises;
5.
der Landkreis Meißen mit dem Sitz des Landratsamtes in Meißen. Ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Meißen und
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Riesa-Großenhain;
6.
der Landkreis Mittelsachsen mit dem Sitz des Landratsamtes in Freiberg. Ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Döbeln,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Freiberg und
c)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Mittweida;
7.
der Landkreis Nordsachsen mit dem Sitz des Landratsamtes in Torgau. Ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Delitzsch und
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Torgau-Oschatz;
8.
der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit dem Sitz des Landratsamtes in Pirna. Ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Sächsische Schweiz und
b)
alle Gemeinden des bisherigen Weißeritzkreises;
9.
der Vogtlandkreis mit dem Sitz des Landratsamtes in Plauen. Ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Vogtlandkreises und
b)
die bisherige Kreisfreie Stadt Plauen;
10.
der Landkreis Zwickau mit dem Sitz des Landratsamtes in Zwickau. Ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Chemnitzer Land,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Zwickauer Land und
c)
die bisherige Kreisfreie Stadt Zwickau.
Abschnitt 2 Rechtsfolgen der Neugliederung des Gebietes der Landkreise und der Einkreisung Kreisfreier Städte
§ 4 Rechtsnachfolge, Funktionsnachfolge
(1) Die nach § 3 neu gebildeten Landkreise sind Gesamtrechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise, aus denen sie gebildet sind.
(2)
1
Die Kreisaufgaben, für welche die nach § 2 Abs. 2 eingekreisten Städte bis zum Zeitpunkt ihrer Einkreisung zuständig waren, verbleiben bis zum 31. Dezember 2008 in deren Zuständigkeit.
2
Zum 1. Januar 2009 gehen diese Aufgaben auf die betroffenen Landkreise über.
3
Dies gilt auch für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und für Zweckvereinbarungen; die Zweckverbandssatzungen und die Zweckvereinbarungen sind bis zum 30. Juni 2009 anzupassen.
4
§ 25 bleibt hiervon unberührt.
(3)
1
Abweichend von Absatz 2 können die nach § 3 neu zu bildenden Landkreise oder deren Rechtsvorgänger und die nach § 2 Abs. 2 einzukreisenden bisherigen Kreisfreien Städte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass der Übergang der Kreisaufgaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nicht jedoch vor dem 1. August 2008, erfolgt.
2
Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss eine Regelung zum Kostenausgleich und kann eine Regelung zum Umfang des Personalübergangs sowie Regelungen im Sinn des § 7 enthalten.
3
Er bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
4
Der öffentlich-rechtliche Vertrag und seine Genehmigung sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.
5
Im Übrigen bleibt § 7 unberührt.
Abschnitt 3 Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts
§ 5 Kreisrecht
1
Das bisherige Kreisrecht gilt fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
2
Dies gilt auch für das Ortsrecht der eingekreisten Städte, soweit es diese im Rahmen der ihnen obliegenden Kreisaufgaben erlassen haben.
§ 6 Wohnsitz
Soweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines neu gebildeten Landkreises maßgebend ist, wird den Einwohnern die Wohndauer in dem aufgelösten Landkreis oder der eingekreisten Stadt angerechnet.
§ 7 Auseinandersetzung
(1)
1
Die Stadt Görlitz und der Landkreis Görlitz, die Stadt Hoyerswerda und der Landkreis Bautzen, die Stadt Plauen und der Vogtlandkreis sowie die Stadt Zwickau und der Landkreis Zwickau regeln innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Aufgabenübergangs nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die Rechtsfolgen, die sich aus dem Verlust der Kreisfreiheit für die genannten Städte ergeben, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
2
Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesdirektion.
(2) Kommt ein Vertrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 zustande oder enthält dieser keine hinreichende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die zuständige Landesdirektion nach Anhörung der Beteiligten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf.
(3)
1
Die Regelung nach Absatz 1 oder 2 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten.
2
Die Rechtsaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.
§ 8 Vertragliche Vereinbarungen der aufzulösenden Landkreise
(1)
1
Aufzulösende Landkreise, die nach § 4 Abs. 1 Rechtsvorgänger des neu zu bildenden Landkreises sind, sind berechtigt, untereinander insbesondere
1.
die Errichtung von Außenstellen des zukünftigen Landratsamtes und
2.
die künftige Verteilung des Personals der Landkreisverwaltung
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.
2
Er bedarf der Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums und tritt nach spätestens zwanzig Jahren außer Kraft.
3
Für die Genehmigung ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz hat.
(2) Der Vertrag muss Bestimmungen über die Vertretung der aufzulösenden Landkreise bei Streitigkeiten mit dem neu gebildeten Landkreis über die Erfüllung des Vertrages enthalten.
(3) Für die einzukreisenden Städte gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 9 Status bisheriger Kreisfreier Städte, Verlust des Sitzes des Landratsamtes
1
Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau und die Gemeinden, die als Folge der Neugliederung den Sitz des Landratsamtes verlieren und nicht bereits Große Kreisstädte sind, sind mit Wirkung vom 1. August 2008 Große Kreisstädte.
2
§ 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (
SächsGemO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
§ 10 Wahlperiode der neu gewählten Kreistage
1
Die Wahlperiode der nach § 16 gewählten Kreistage beginnt am 1. August 2008 und beträgt sechs Jahre.
2
Die folgende regelmäßige Kreistagswahl findet gemeinsam mit der regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahr 2014 statt.
§ 11 Ausübung der Aufgaben eines Landrates
1
Ist der Amtsantritt eines Landrates in einem neu gebildeten Landkreis nicht möglich, kann das Staatsministerium des Innern einen Beamten, der zum Landrat wählbar ist, zum Beauftragten bestellen.
2
Der Beauftragte nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Landrates wahr, soweit deren Erledigung nicht bis zum Amtsantritt des Landrates aufgeschoben werden kann; die Befugnis des Kreistages zur Bestellung eines Amtsverwesers wird hierdurch nicht berührt.
3
Der Beauftragte besitzt kein Stimmrecht im Kreistag.
4
Er ist zum Beamten auf Widerruf des Freistaates Sachsen zu ernennen; das bisherige Beamtenverhältnis ruht.
5
Die Frist des § 43 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (
SächsBG
) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
6
Die entstehenden Kosten trägt der Landkreis.
7
Auf den Beauftragten sind die für den Landrat geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts entsprechend anzuwenden.
¹
Abschnitt 4 Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts
§ 12 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltsvollzug
(1)
1
Das Haushaltsjahr 2008 endet für die bisherigen Landkreise am 31. Juli 2008 und beginnt für die neuen Landkreise am 1. August 2008.
2
§ 131 Abs. 2
SächsGemO
in Verbindung mit § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (
SächsLKrO
) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, gilt für die Landkreise mit Ausnahme des Vogtlandkreises erst ab 1. Januar 2009.
(2) Die bisherigen Landkreise erlassen eine Haushaltssatzung für das gesamte Kalenderjahr 2008.
(3)
1
Für das Haushaltsjahr 2008 gilt der Grundsatz, dass für die Frage, ob gemäß § 61
SächsLKrO
in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Nr. 1
SächsGemO
eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, für die Bestimmung des Finanzplanungszeitraums gemäß § 80 Abs. 1
SächsGemO
in Verbindung mit § 61
SächsLKrO
sowie für die Höchstgeltungsdauer von Verpflichtungsermächtigungen (§ 81 Abs. 2
SächsGemO
in Verbindung mit § 61
SächsLKrO
) das Kalenderjahr 2008 als ein Haushaltsjahr anzusehen ist.
2
Abweichend von § 88 Abs. 2
SächsGemO
in Verbindung mit § 61
SächsLKrO
ist die Jahresrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.
3
Bis spätestens zum 31. August 2008 ist dem Kreistag des neuen Landkreises eine zusammengefasste Haushaltsrechnung der bisherigen Landkreise für das Haushaltsjahr 2008 vorzulegen.
(4) Für das Haushaltsjahr 2008 der neuen Landkreise gilt:
1.
§ 74 Abs. 1 Satz 1
SächsGemO
in Verbindung mit § 61
SächsLKrO
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Pflicht zum Erlass einer Haushaltssatzung besteht, es sei denn, die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2
SächsGemO
sind erfüllt.
2
Für die Frage der Notwendigkeit einer Haushaltsplanung entsprechend § 77 Abs. 2
SächsGemO
in Verbindung mit § 61
SächsLKrO
bleiben die personellen und finanziellen Auswirkungen des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz –
SächsVwNG
) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) unberücksichtigt.
2.
§ 75
Abs. 5 Satz 1 und § 78
SächsGemO
in Verbindung mit § 61
SächsLKrO
sind nicht anwendbar.
3.
1
Die Haushaltsansätze der bisherigen Landkreise einschließlich der gemäß § 19 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung –
KomHVO
) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Haushaltsansätze früherer Jahre sind, soweit Ausgaben und Einnahmen noch nicht erfolgt sind, mit dem Zeitpunkt des Entstehens der neuen Landkreise auf das Haushaltsjahr 2008 des jeweiligen neuen Landkreises zu übertragen, der ihr Rechtsnachfolger ist.
2
Ausgaben, die Investitionsmaßnahmen betreffen, sind nur dann zulässig, wenn diese durch Beschluss des Kreistages des neuen Landkreises ausdrücklich bestätigt werden oder die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Nr. 1
SächsGemO
in Verbindung mit § 61
SächsLKrO
erfüllt sind.
4.
1
Die in den Haushaltssatzungen der bisherigen Landkreise für das Haushaltsjahr 2008 enthaltenen Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen sowie die festgesetzten Höchstbeträge der Kassenkredite gelten, soweit von ihnen noch nicht Gebrauch gemacht wurde, für den jeweiligen neuen Landkreis weiter, der ihr Rechtsnachfolger ist.
2
Die Kreditermächtigungen für das Haushaltsjahr 2007 gelten weiter, bis die Haushaltssatzung für das Jahr 2009 erlassen ist.
5.
Die Stellenpläne der bisherigen Landkreise gelten als Stellenplan des jeweiligen neuen Landkreises, der ihr Rechtsnachfolger ist.
Abschnitt 5 Vorschriften des kommunalen Dienstrechts
§ 13 Übernahme und Rechtsstellung der Arbeitnehmer und der Auszubildenden
(1) Für die Übernahme der Arbeitnehmer und der Auszubildenden aus Anlass der Einkreisung der Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau gelten die §§ 128 und 129 Abs. 2 bis 4, mit Ausnahme von § 129 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (
Beamtenrechtsrahmengesetz
–
BRRG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, entsprechend.
(2) Für das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis der übernommenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden finden für die Dauer des ununterbrochen zum Landkreis fortbestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ab dem Zeitpunkt der Übernahme die bei den jeweiligen Landkreisen geltenden Tarifverträge sowie Dienst- oder Betriebsvereinbarungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
Der Arbeitnehmer ist mindestens der Entgeltgruppe zuzuordnen, der er am Tag vor der Übernahme beim bisherigen Arbeitgeber zugeordnet war.
2.
Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten werden die beim bisherigen Arbeitgeber oder Ausbildenden am Tag vor der Übernahme erreichten Zeiten so berücksichtigt, wie wenn sie bei dem neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden zurückgelegt worden wären.
3.
Die bis zum Tag vor der Übernahme nach den für den bisherigen Arbeitgeber maßgeblichen tariflichen Regelungen als Besitzstandszulage gewährten kinderbezogenen Entgeltbestandteile und gezahlter Strukturausgleich werden beim neuen Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 11 und 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 fortgezahlt.
4.
1
Beim bisherigen Arbeitgeber oder Ausbildenden am Tag vor der Übernahme geltende tarifliche Regelungen finden auf übernommene Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse als statischer Besitzstand weiterhin Anwendung, soweit die tarifliche Regelung des neuen Arbeitgebers oder Ausbildenden zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder Auszubildenden abweicht.
2
Weichen die tariflichen Regelungen zum Entgelt beim neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden gegenüber den beim alten Arbeitgeber oder Ausbildenden am Tag vor der Übernahme geltenden tariflichen Regelungen zum Entgelt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Ungunsten des übernommenen Arbeitnehmers oder Auszubildenden ab, wird dem übernommenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden eine Besitzstandszulage gewährt.
3
Auf die Besitzstandszulage werden alle Entgelterhöhungen nach den beim neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden geltenden Tarifverträgen und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen angerechnet.
(3)
1
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers oder des Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden durch den bisherigen oder neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden wegen der gesetzlich angeordneten Übernahme des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist unzulässig.
2
Eine betriebsbedingte Kündigung aus anderen Gründen ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.
3
Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt.
(4) Absatz 2 und 3 gelten für die Arbeitnehmer und Auszubildenden, die im Wege der Rechtsnachfolge in den Dienst eines neuen Landkreises übertreten, entsprechend.
§ 14 Entscheidung über die Aufteilung des Personals
(1) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Übergang der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 zwischen den jeweils beteiligten Landkreisen und den in diese eingekreisten bisherigen Kreisfreien Städten keine oder keine vollständige Einigung über die Übernahme des Personals zustande, entscheidet die zuständige Landesdirektion.
(2)
1
Vor der Entscheidung hat die Landesdirektion einen Beirat anzuhören, der bei jeder Landesdirektion gebildet wird.
2
Der Beirat setzt sich aus einem Vertreter der Landesdirektion und vier auf gemeinsamen Vorschlag des Sächsischen Landkreistages und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages berufenen Mitgliedern zusammen.
3
Für jedes Mitglied nach Satz 1 ist ein Vertreter vorzuschlagen.
4
Die Mitglieder des Beirats und deren Vertreter werden durch das Staatsministerium des Innern berufen.
5
Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter der Landesdirektion.
(3)
1
Die Verhandlungen des Beirats sind nicht öffentlich.
2
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Verfahren und den Geschäftsgang im Übrigen regelt.
3
Soweit er davon keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen über die beratenden Ausschüsse des Kreistages entsprechend.
(4)
1
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
2
Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen über die Kreisräte entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung des Amtes verpflichtet.
3
Mitglieder des Beirats, die dem Selbstverwaltungsorgan einer an dem Verfahren beteiligten Gebietskörperschaft angehören, sind von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.
(5) Die personellen und sächlichen Kosten des Beirats trägt der Freistaat Sachsen.
(6)
1
Die personalverwaltenden Stellen der eingekreisten bisherigen Kreisfreien Städte können zur Vorbereitung und Durchführung der Entscheidung über die Aufteilung des Personals der zuständigen Landesdirektion und den jeweils beteiligten Landkreisen ohne Einwilligung der Bediensteten Auskünfte aus den Personalakten erteilen.
2
Zulässig ist insbesondere die Übermittlung folgender Daten:
1.
Name,
2.
Geburtsdatum,
3.
Wohnort,
4.
Organisationseinheit der Beschäftigungsdienststelle,
5.
Bildungsabschluss und sonstige Qualifikationen,
6.
Besoldungs- oder Entgeltgruppe,
7.
Laufbahngruppe oder vergleichbare Laufbahngruppe,
8.
bisherige berufliche Tätigkeiten und ihre Dauer seit dem 3. Oktober 1990.
3
Die Übergabe der Personalakte bedarf der Einwilligung des Bediensteten.
§ 15 Stellenbewirtschaftung
(1)
1
Die aufzulösenden Landkreise dürfen
1.
freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde, und Stellen, denen alle am Zusammenschluss beteiligten Landkreise zugestimmt haben;
2.
Höhergruppierungen von Arbeitnehmern nur bei Bestehen eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen;
3.
Beförderungen nur durchführen, wenn Beamten das erste Beförderungsamt ihrer Laufbahn übertragen werden soll.
2
In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Scheidet der Landrat oder ein Beigeordneter eines aufzulösenden Landkreises aus seinem Amt aus oder endet seine Amtszeit, findet keine Wahl eines Nachfolgers statt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 2 Abs. 2 einzukreisenden Städte soweit die betroffenen Stellen der Wahrnehmung von Kreisaufgaben zugeordnet werden können.
Abschnitt 6 Wahlrechtliche Sondervorschriften für die Kreiswahlen im Jahr 2008
§ 16 Durchführung der Kreiswahlen im Jahr 2008
(1)
1
Die ersten Kreistagswahlen und Landratswahlen (Kreiswahlen) für die neu zu bildenden Landkreise finden am 8. Juni 2008 statt.
2
Sofern für die Wahl von Landräten eine Neuwahl gemäß § 44 Abs. 2
SächsLKrO
erforderlich wird, findet diese Wahl am 22. Juni 2008 statt.
(2) Die Kreiswahlen finden nach denselben Vorschriften und Grundsätzen wie die regelmäßigen Kreiswahlen statt, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
§ 17 Fiktion des Bestehens
(1) Die neu zu bildenden Landkreise gelten für die Vorbereitungen der Kreiswahlen nach § 16 bis zum Inkrafttreten des Abschnitts 1 als bereits bestehend.
(2) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit im neu zu bildenden Landkreis tritt an die Stelle des Wohnens im Landkreis das Wohnen im Gebiet des neu zu bildenden Landkreises.
(3) Kommt nach einer Vorschrift der Einwohnerzahl eines Landkreises wahlrechtliche Bedeutung zu, ist die maßgebliche Einwohnerzahl durch Addition der Einwohnerzahlen der nach § 3 an der Neugliederung beteiligten Körperschaften zu ermitteln.
§ 18 Wahlorganisation
(1)
1
Aufgaben, die dem Landkreis oder Landrat obliegen, nimmt bis zum Inkrafttreten des Abschnitts 1 für den neu zu bildenden Landkreis der Landkreis oder der Landrat des Landkreises wahr, in dessen Gebiet das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird.
2
Der in Satz 1 bestimmte Landrat hat im Gebiet des neu zu bildenden Landkreises alle zur Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen notwendigen gesetzlichen Befugnisse.
(2)
1
Das Landratsamt des Landkreises, in dessen Gebiet das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird, stellt das Personal und die Verwaltungsmittel für die Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen.
2
Es steht dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.
3
Die Landratsämter der anderen Landkreise und die Gemeindeverwaltungen der einzukreisenden Städte, deren Gebiet zum Gebiet des neu zu bildenden Landkreises gehört, leisten die erforderliche Unterstützung.
(3) Landkreis, Landratsamt und Landrat im Sinne der Absätze 1 und 2 sind für den neu zu bildenden Landkreis Görlitz der bisherige Landkreis Löbau-Zittau, dessen Landratsamt und dessen Landrat, für den neu zu bildenden Vogtlandkreis der bisherige Vogtlandkreis, dessen Landratsamt und dessen Landrat und für den neu zu bildenden Landkreis Zwickau der bisherige Landkreis Chemnitzer Land, dessen Landratsamt und dessen Landrat.
(4) Soweit im Rahmen der Wahlvorbereitung Aufgaben von den Rechtsaufsichtsbehörden wahrzunehmen sind, ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird.
§ 19 Wahlvorbereitung
(1) Den Kreistagen der aufzulösenden Landkreise und den Stadträten der einzukreisenden Städte obliegt es,
1.
über die Abgrenzung der auf das jeweilige Gebiet entfallenden Wahlkreise nach Maßgabe des § 20 zu beschließen und
2.
die Mitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreter für den Kreiswahlausschuss nach Maßgabe des § 21 zu wählen.
(2)
1
Die Beschlussfassungen nach Absatz 1 sind innerhalb von zwei Wochen nach dem 5. Februar 2008 durchzuführen.
2
Für die Einberufung genügt insoweit eine Ladungsfrist von drei Tagen.
3
Kommt eine Beschlussfassung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zustande, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Entscheidungen.
(3) Sind die Beschlussfassungen nach Absatz 1 bereits vor dem 5. Februar 2008 vorgenommen worden, sind sie gleichwohl wirksam, wenn sie den Vorschriften der § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 entsprechen.
§ 20 Wahlkreiseinteilung
(1) Die Kreistagswahlen nach § 16 werden in Wahlkreisen durchgeführt.
(2) Es werden eingeteilt:
1.
der neu zu bildende Landkreis Bautzen in 14 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Bautzen 6 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Landkreis Kamenz 6 Wahlkreise und auf die einzukreisende Stadt Hoyerswerda 2 Wahlkreise;
2.
der neu zu bildende Erzgebirgskreis in 14 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Annaberg 3 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Landkreis Aue-Schwarzenberg 5 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Mittleren Erzgebirgskreis 3 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Landkreis Stollberg 3 Wahlkreise;
3.
der neu zu bildende Landkreis Görlitz in 12 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Löbau-Zittau 6 Wahlkreise, den aufzulösenden Niederschlesischen Oberlausitzkreis 4 Wahlkreise und die einzukreisende Stadt Görlitz 2 Wahlkreise;
4.
der neu zu bildende Landkreis Leipzig in 13 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Leipziger Land 7 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Muldentalkreis 6 Wahlkreise;
5.
der neu zu bildende Landkreis Meißen in 12 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Meißen 7 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Landkreis Riesa-Großenhain 5 Wahlkreise;
6.
der neu zu bildende Landkreis Mittelsachsen in 14 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Döbeln 3 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Landkreis Freiberg 6 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Landkreis Mittweida 5 Wahlkreise;
7.
der neu zu bildende Landkreis Nordsachsen in 11 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Delitzsch 6 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Landkreis Torgau-Oschatz 5 Wahlkreise;
8.
der neu zu bildende Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in 13 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Sächsische Schweiz 7 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Weißeritzkreis 6 Wahlkreise;
9.
der neu zu bildende Vogtlandkreis in 11 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Vogtlandkreis 8 Wahlkreise und auf die einzukreisende Stadt Plauen 3 Wahlkreise;
10.
der neu zu bildende Landkreis Zwickau in 14 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Chemnitzer Land 5 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Landkreis Zwickauer Land 5 Wahlkreise und auf die einzukreisende Stadt Zwickau 4 Wahlkreise.
(3) Die Abgrenzung und Einteilung der Wahlkreise sind unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
§ 21 Zusammensetzung und Wahl der Kreiswahlausschüsse
(1) Für jeden neu zu bildenden Landkreis wird ein Kreiswahlausschuss bestellt.
(2) Der Kreiswahlausschuss setzt sich zusammen aus je drei Mitgliedern der beteiligten Landkreise und der im Wahlgebiet einzukreisenden Stadt.
(3)
1
Der Kreiswahlausschuss wird von der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich einberufen, sobald die Wahlen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen oder die Entscheidungen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 getroffen sind.
2
Eine von der Rechtsaufsichtsbehörde benannte Person leitet die Sitzungen, bis der Kreiswahlausschuss einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte gewählt hat.
3
Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Kreiswahlausschusses und des Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses wahr.
(4)
1
Für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des Kreistages des Landkreises nach § 18 Abs. 1 Satz 1.
2
§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22 Besondere Vorschriften zur Wahlvorbereitung, Wahldurchführung und Wahlprüfung
(1) Sofern die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wahlen nach diesem Gesetz bereits vorgenommen worden ist, ist sie ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam, wenn sie den Vorschriften des § 6c in Verbindung mit §§ 48, 56 Satz 2 und § 38 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz –
KomWG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, entspricht; § 6c Abs. 5
KomWG
findet entsprechende Anwendung.
(2)
1
Keiner Unterstützungsunterschriften (§ 6b Abs. 3 in Verbindung mit § 48
KomWG
) bedarf für die Wahl des Kreistages der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
1.
im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
2.
seit der letzten Wahl im Kreistag eines beteiligten Landkreises vertreten war.
2
Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.
3
Sätze 1 und 2 gelten auch für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die dem Stadtrat einer einzukreisenden Stadt im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge angehören.
(3)
1
Abweichend von § 41 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Satz 2
KomWG
bedarf über § 6b Abs. 3
KomWG
hinaus für die Wahl des Landrates auch der Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber eines beteiligten Landkreises enthält.
2
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 48
KomWG
müssen Wahlvorschläge für die Kreistagswahl spätestens am 12. Mai 2008 bis 18.00 Uhr eingereicht werden.
(5) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48
KomWG
ist über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge für die Kreistagswahl spätestens am 17. Mai 2008 zu entscheiden.
(6) Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 48
KomWG
hat die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Kreistagswahl spätestens am 24. Mai 2008 zu erfolgen.
(7) Abweichend von § 56 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
KomWG
müssen Wahlvorschläge zur Neuwahl spätestens am 12. Juni 2008 bis 18.00 Uhr eingereicht werden.
(8) § 27 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung –
KomWO
) vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
(9) Wird die Kreistagswahl von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet, kann der neu gewählte Landrat mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde die unabweisbaren und unaufschiebbaren Maßnahmen anstelle des Kreistages treffen.
(10) Abweichend von §§ 28 und 29 in Verbindung mit §§ 48, 56 Satz 2 und § 38
KomWG
ordnet die Rechtsaufsichtsbehörde Neuwahlen und Wiederholungswahlen an.
§ 23 Öffentliche Bekanntmachungen
1
Die nach kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen von den gemäß § 18 zuständigen Landkreisen vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Abdruck in einer im gesamten Wahlgebiet erscheinenden Tageszeitung oder im Sächsischen Amtsblatt.
2
§ 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung –
KomBekVO
) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVB. 1998 S. 19) findet keine Anwendung.
§ 24 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern kann Rechtsverordnungen im Sinne von § 62 Satz 1
KomWG
zur Durchführung dieses Abschnittes erlassen und über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinaus hierbei die im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine abkürzen.
Abschnitt 7 Sonstige Übergangsregelungen
§ 25 Auswirkungen der Neugliederung auf Sparkassen
(1)
1
Die neu gebildeten Landkreise werden Träger der Sparkassen mit kommunalem Träger gemäß § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe
vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303) geändert worden ist, die ihren Sitz im Gebiet des neu gebildeten Landkreises haben.
2
Abweichend von Satz 1 bleibt bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Zweckverband Träger ist und der Zweckverband nach der Neugliederung der Landkreise und Kreisfreien Städte weiter besteht, dieser Zweckverband Träger der Sparkasse in seinem Zweckverbandsgebiet.
3
Die Sachsen-Finanzgruppe bleibt Träger der Verbundsparkassen.
(2)
1
Die Trägerschaft einer bisher Kreisfreien Stadt im Rahmen einer Mitgliedschaft in einem Zweckverband oder einer Zweckgemeinschaft, die Träger einer Sparkasse oder Beteiligter am Stammkapital der Sachsen-Finanzgruppe sind, bleibt durch den Verlust der Kreisfreiheit unberührt.
2
§ 52 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (
SächsKomZG
) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 483) geändert worden ist, findet keine Anwendung.
3
Die bisher Kreisfreien Städte haben insofern die gleichen, sich aus dem
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe
ergebenden Rechte und Pflichten wie Kreisfreie Städte.
(3)
1
Erstrecken sich nach der Neugliederung der Landkreise und Kreisfreien Städte die Geschäftsgebiete oder Teile der Geschäftsgebiete mehrerer Sparkassen auf das Gebiet eines neu gebildeten Landkreises, besteht das bisherige Geschäftsgebiet der Sparkassen unverändert fort.
2
Der Landrat des betreffenden Landkreises kann Verwaltungsratsvorsitzender oder Verwaltungsratsmitglied in jeder dieser Sparkassen sein.
3
Die Möglichkeit der Vereinigung dieser Sparkassen auf freiwilliger Basis bleibt unberührt.
4
Die Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 28 Abs. 1 bis 3 und § 56 Abs. 2 Nr. 12 des
Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe
finden entsprechende Anwendung.
(4) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Rechtsnachfolge oder der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 26 Anschubfinanzierung
(1)
1
Die bisherigen Landkreise sowie die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau erhalten pauschale Zuweisungen in Höhe von jeweils 10 000 000 EUR.
2
Die finanzielle Unterstützung ist für investive Maßnahmen, für strukturelle Anpassungsmaßnahmen zur Förderung des Integrationsprozesses, für eine effiziente Neuausrichtung der Verwaltungen bei der Bildung neuer Landkreise und der Einkreisung der Kreisfreien Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau im Zuge der Kreisgebietsneugliederung sowie bis zu einer Höhe von 5 000 000 EUR zum Schuldenabbau einzusetzen (Anschubfinanzierung).
3
Ausnahmsweise kann ein höherer Betrag zum Schuldenabbau eingesetzt werden, wenn der Landkreis oder die zuwendungsberechtigte Stadt überdurchschnittlich verschuldet sind und dadurch ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdet ist.
(2)
1
Die Anschubfinanzierung wird in Raten zu 5 000 000 EUR zum 15. März 2008 sowie jeweils 2 500 000 EUR zum 15. Mai 2008 und 15. August 2008 auf der Grundlage eines Maßnahmeplans ausgezahlt.
2
Zuweisungen zum Zweck der Anschubfinanzierung, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet wurden, werden auf die Auszahlungsbeträge in der Reihenfolge der Auszahlungstermine angerechnet.
3
Dem Haushaltsplan der zuweisungsberechtigten Städte und Landkreise sowie ihrer Rechtsnachfolger ist in den Haushaltsjahren 2008 bis 2011 der jeweils aktuelle Maßnahmeplan als Anlage beizufügen.
4
Eine zusätzliche Förderung von Kreisgebietszusammenschlüssen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 des
Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt nicht.
(3)
1
Der Maßnahmeplan führt die aus der Anschubfinanzierung zu finanzierenden Maßnahmen einzeln auf.
2
Maßnahmepläne, die vor dem 1. August 2008 erstellt werden, sind nur wirksam, wenn sie zunächst den Landkreisen, die zu einem neuen Landkreis zusammengefasst werden sollen, zur Stellungnahme zugeleitet wurden und die anderen Landkreise nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Bitte um Stellungnahme widersprechen.
3
Der Widerspruch bedarf keiner Begründung.
4
Er kann auch auf einzelne Maßnahmen beschränkt werden.
5
Er kann widerrufen werden; der Widerruf ist endgültig.
6
Maßnahmepläne sind erforderlichenfalls fortzuschreiben.
7
Der Maßnahmeplan und seine Fortschreibungen sind der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
8
Die Verwendung eines höheren Betrages als 5 000 000 EUR pro Landkreis und zuweisungsberechtigter Stadt zum Schuldenabbau bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
9
§ 119
SächsGemO
ist entsprechend anzuwenden.
10
Soweit kein wirksamer Maßnahmeplan vorliegt, dürfen Anschubfinanzierungsmittel nur zum Schuldenabbau eingesetzt werden.
11
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag.
(4)
1
Bis zum 31. Dezember 2011 nicht für Maßnahmen gemäß Maßnahmeplan gebundene Mittel sind zurückzuzahlen.
2
Der Rückzahlungsanspruch ist zum 1. Januar 2012 fällig und wird ab diesem Zeitpunkt mit 5 Prozent jährlich verzinst.
(5)
1
Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ist bis zum 31. Dezember 2012 die Mittelverwendung gemäß Maßnahmeplan nachzuweisen.
2
Soweit gebundene Mittel noch nicht verausgabt wurden, sind Verwendungsnachweise unverzüglich nach Abschluss der einzelnen Maßnahmen nachzureichen.
3
Wurden Mittel der Anschubfinanzierung abweichend vom Maßnahmeplan verwendet, sind sie zurückzuzahlen.
4
Dies gilt nicht bei unwesentlichen Abweichungen.
5
Der Rückforderungsbetrag wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt festgesetzt.
6
Der Rückforderungsbetrag wird ab Zugang des Festsetzungsbescheids mit 5 Prozent jährlich verzinst.
(6)
1
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne der Absätze 1 bis 5 ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz hätte.
2
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz –
SächsVwNG
) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) gehen die Aufgaben nach diesem Gesetz auf die dann geschaffenen Landesdirektionen über.
(7) Das Verfahren, insbesondere der Mindestinhalt der Maßnahmepläne und der Verwendungsnachweise, wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt.
§ 27 Beauftragte
1
In der Verwaltung eines neu gebildeten Landkreises üben die durch die bisherigen Landkreise bestellten Schwerbehindertenbeauftragten, Gleichstellungsbeauftragten und sonstigen Beauftragten nach § 60
SächsLKrO
ihre Tätigkeit weiterhin aus, bis der neu gebildete Landkreis die Bestellung neu regelt oder die Bestellung in sonstiger Weise endet.
2
Sie bleiben jeweils für ihre bisherigen Aufgaben zuständig.
§ 28 Personalvertretung
Personalratsmitglieder, die nach § 13 von einer kommunalen Körperschaft übernommen werden, werden zusätzliche Mitglieder eines Übergangspersonalrates, ersatzweise des örtlichen Personalrates.
1
§ 11 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970, 1079)
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