Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (SchiedKrPflV)
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
(SchiedKrPflV)
Vom 16. April 1991
Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Februar 2008
Auf Grund des § 18 a Abs. 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. I 1986, S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Einigungsvertragsgesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. II, S. 885) in Verbindung mit Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet G, Abschnitt II Nr. 2 des
Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 885, 1053), wird verordnet:
§ 1
Die Sächsische Krankenhausgesellschaft e.V.,
der Landesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK Landesverband) Sachsen,
der Landesverband der Betriebskrankenkassen (BKK Landesverband) Sachsen
der Landesverband der Innungskrankenkassen (IKK-Landesverband) Sachsen,
die Landwirtschaftlichen Krankenkassen,
die Landesvertretung Sachsen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V.,
die Bundesknappschaft
sowie der Landesausschuß Sachsen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.
bilden eine Schiedsstelle für den Freistaat Sachsen.
§ 2
(1)
1
Die Schiedsstelle besteht neben dem neutralen Vorsitzenden aus sechs Vertretern der Krankenhäuser, fünf Vertretern der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und einem Vertreter der privaten Krankenversicherung.
2
Jeder Vertreter hat zwei Stellvertreter.
(2) Die Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Stellvertreter werden wie folgt bestellt:
Je einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellen
der AOK-Landesverband Sachsen,
der BKK-Landesverband Sachsen,
der IKK-Landesverband Sachsen,
die Landesvertretung Sachsen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V.
die Landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Bundesknappschaft gemeinsam.
§ 3
(1) Die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird wirksam, sobald sie sich gegenüber dem Staatsministerium für Soziales zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(2) Vorsitz und Stellvertretung im Vorsitz wechseln untereinander jährlich zum 1. Mai.
(3) Kommt bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode keine Einigung der beteiligten Organisationen über den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zustande, so erfolgt die Bestellung nach § 18 a Abs. 2 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
durch das Staatsministerium für Soziales.
(4) Die Bestellung der Vertreter der beteiligten Organisationen und ihrer Stellvertreter wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle (§ 8) bekanntgegeben worden sind.
¹
§ 4
(1)
1
Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
2
Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Mai 1991.
(2)
1
Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie jedoch die Geschäfte weiter.
2
Dies gilt auch für die während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder.
(3) Erneute Bestellung ist möglich.
§ 5
(1)
1
Die beteiligten Organisationen können gemeinsam den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter abberufen.
2
Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann das Staatsministerium für Soziales aus wichtigem Grund den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.
(2)
1
Jede beteiligte Organisation kann jederzeit ihre Vertreter und Stellvertreter abberufen; für die Abberufung der Vertreter der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gilt Absatz 1 sinngemäß.
2
Die Abberufung ist dem Vorsitzenden mitzuteilen.
3
Sie wird mit dem Eingang der Mitteilung wirksam.
²
§ 6
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle können jederzeit ihr Amt niederlegen.
(2)
1
Die Niederlegung des Amtes ist der für die Bestellung zuständigen Organisation gegenüber zu erklären; diese hat den Vorsitzenden zu benachrichtigen.
2
Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden ist der Geschäftsstelle (§ 8) gegenüber zu erklären; diese hat die beteiligten Organisationen und das Staatsministerium für Soziales zu benachrichtigen.
(3) Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter.
³
§ 7
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen.
2
Die Erklärung der Verhinderung ist ausreichend.
3
Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Stellvertreter.
§ 8
1
Die Geschäfte der Schiedsstelle werden abwechselnd für jeweils ein Jahr bei der Sächsischen Krankenhausgesellschaft und der Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Krankenkassenverbände (vorerst AOK-Landesverband Sachsen) geführt (Geschäftsstelle).
2
Am 1. Mai 1991 beginnt die Sächsische Krankenhausgesellschaft mit der Führung der Geschäfte der Schiedsstelle.
§ 9
(1)
1
Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Vertragsparteien (§ 18 Abs. 2
Krankenhausfinanzierungsgesetz
) die Festsetzung der Pflegesätze bei der Geschäftsstelle (§ 8) schriftlich beantragt.
2
Im Antrag sollen die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen und die Bereiche angegeben werden, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
§ 10
(1) Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlaßt die Ladung der Beteiligten.
(2)
1
Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind.
2
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
3
Es kann auch in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist.
(3)
1
Die Schiedsstelle bedient sich aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält.
2
§ 16 Absatz 6 Satz 2
Bundespflegesatzverordnung
gilt entsprechend.
3
Eine Aussetzung des Schiedsverfahrens ist nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien zulässig.
§ 11
1
Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten § 41 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6, §§ 42 und 43 sowie § 44 Abs. 2 bis 4 der
Zivilprozeßordnung
entsprechend.
2
Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Betroffenen und die vorangegangene Tätigkeit im Pflegesatzverfahren als Bevollmächtigter oder als Beistand einer Vertragspartei berechtigen nicht zur Ablehnung.
3
Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen.
4
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Schiedsstelle ohne das abgelehnte Mitglied, an dessen Stelle sein Stellvertreter an der Beratung und Beschlußfassung über die Ablehnung teilnimmt.
5
Scheidet ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt sein Stellvertreter am Verfahren teil.
§ 12
(1)
1
Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und sie oder ihre Stellvertreter anwesend sind.
2
Wird die Schiedsstelle zum zweitenmal zur Verhandlung über dieselbe Pflegesatzfestsetzung zusammengerufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
3
Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(2)
1
Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
2
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertragsparteien.
§ 13
Die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der ein Pflegesatz festgesetzt wird (Schiedsspruch), ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Vertragsparteien unverzüglich bekanntzugeben.
§ 14
(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 1 500 bis 5 000 EUR und Auslagen erhoben. Die Gebühr setzt der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles kostendeckend fest.
(2) Die Kosten werden fällig, sobald die Schiedsstelle den Pflegesatz festgesetzt oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
(3) Die Kosten trägt der Antragsteller.
⁴
§ 15
(1)
1
Die Kosten des Vorsitzenden, seines Stellvertreters sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Schiedsstelle, die nach Abzug der zu zahlenden Gebühren und Auslagen (§ 14) verbleiben, tragen zur einen Hälfte die Sächsische Krankenhausgesellschaft, zur anderen Hälfte die Träger der gesetzlichen und der Verband der privaten Krankenversicherung.
2
Die Organisationen der Krankenversicherung vereinbaren die Verteilung der auf sie nach Satz 1 entfallenden Kosten; kommt eine Einigung nicht zustande, regelt das Staatsministerium für Soziales die Verteilung.
3
§ 13 Abs. 1 Nr. 4
Bundespflegesatzverordnung
bleibt unberührt.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.
⁵
§ 16
1
Die Geschäftsstelle (§ 8) gewährt dem Vorsitzenden der Schiedsstelle
1.
Reisekosten gemäß dem
Bundesreisekostengesetz
nach der Reisekostenstufe C
2.
Pauschbeträge für sonstige Barauslagen und für Zeitversäumnis.
2
Die Pauschbeträge setzen die beteiligten Organisationen einvernehmlich fest.
3
Das Staatsministerium für Soziales ist zu unterrichten.
⁶
§ 17
Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
–
JVEG
) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung.
⁷
§ 18
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales bedarf.
⁸
§ 19
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1991 in Kraft.
Dresden, den 16. April 1991
Die Sächsische Staatsregierung:
Prof. Dr. Biedenkopf
Prof. Dr. Milbradt
Dr. Schommer
Dr. Weise
Dr. Krause
Rehm
Dr. Jähnichen
Vaatz
Heitmann
Prof. Dr. Meyer
Dr. Geisler
Dr. Ermisch
1
§ 3 geändert durch
Artikel 52 der Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94, 99)
2
§ 5 geändert durch
Artikel 52 der Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94, 99)
3
§ 6 geändert durch
Artikel 52 der Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94, 99)
4
§ 14 geändert durch
Artikel 9 der Verordnung vom 11. Dezember 2001
(SächsGVBl. S. 725, 727)
5
§ 15 geändert durch
Artikel 52 der Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94, 99)
6
§ 16 geändert durch
Artikel 52 der Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94, 99)
7
§ 17 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 74)
8
§ 18 geändert durch
Artikel 52 der Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94, 99)
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