Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
                            Gesetz 
zu dem Staatsvertrag 
über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 13. Dezember 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2017 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zustimmung
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                            Dem am 8. September 2017 unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Inkrafttreten
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, wann der Staatsvertrag nach seinem § 20 Absatz 1 in Kraft getreten oder ob der Staatsvertrag nach seinem § 20 Absatz 2 unwirksam geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 13. Dezember 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
Markus Ulbig