Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Soforthilfe-Darlehen zur Sicherung der Liquidität von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei- und Aquakultur in der Corona-Krise (Richtlinie Soforthilfe-Darlehen SMEKUL)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Soforthilfe-Darlehen zur Sicherung der Liquidität von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei- und Aquakultur in der Corona-Krise (Richtlinie Soforthilfe-Darlehen SMEKUL)
Vom 26. August 2020
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur in Sachsen, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage dieser Richtlinie sowie
–
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§
23
,
44
und 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
–
der hierzu erlassenen
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung,
–
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen und Direktbeteiligungen im Rahmen von Konsortialdarlehen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“) (BAnz AT vom 19.08.2020 B1, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die zuletzt durch die Europäische Kommission per Beschluss vom 27. Juli 2020 (SA.58021 (2020/N)) genehmigt worden ist,
–
der zweiten geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Zweite geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) (BAnz AT vom 11.08.2020 B1, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die zuletzt durch die Europäische Kommission per Beschluss vom 27. Juli 2020 (SA.58021 (2020/N)) genehmigt worden ist
Soforthilfe-Darlehen zur Sicherung der Liquidität für die in Ziffer II genannten Zuwendungsempfänger.
3.
Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Ansprüche nach dem
Infektionsschutzgesetz
und Versicherungsleistungen für Betriebsunterbrechungen und Betriebsausfall sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Billigkeitsleistungen oder Zuwendungen aus Förderprogrammen des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielstellung für Zuwendungsempfänger müssen darlehensmindernd berücksichtigt werden.
II. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
¹
im Haupterwerb, unabhängig von ihrer Rechtsform oder ihrer steuerrechtlichen Einordnung, mit zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen und bis zu 100 Mitarbeitern (VzÄ)
–
die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
²
,
–
die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
³
,
–
die in der Forstwirtschaft
⁴
oder
–
die in Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
⁵
tätig sind.
III. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Zuwendung kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1.1
Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden
⁶
, sind von einer Zuwendung ausgeschlossen.
1.2
Der Antragsteller hat im Antrag darzulegen, dass der Liquiditätsbedarf durch die Corona-Krise ausgelöst wurde.
1.3
Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein.
1.4
Das Darlehen darf nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen gewährt werden.
2.
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt auf Grundlage von Eigenerklärungen des Antragstellers. Der Antragsteller ist verpflichtet, der SAB auf Anforderung – auch nach Bewilligung und Auszahlung des Darlehens – die zur Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
IV. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein am Liquiditätsbedarf
⁷
für zunächst vier Monate orientiertes Darlehen mit ermäßigten Zinssätzen gemäß Nummer 4 gewährt.
2.
Die Höhe des Darlehens beträgt mindestens 5 000 Euro und maximal 100 000 Euro. Des Weiteren dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
–
das Doppelte der jährlichen Lohnkosten des Begünstigten (einschließlich Sozialabgaben sowie der Personalkosten von Subunternehmen, welche am Standort des Unternehmens arbeiten) für 2019 (oder für das letzte verfügbare Jahr) oder
–
25 Prozent des Gesamtumsatzes des Begünstigten im Jahr 2019.
3.
Mit angemessener Begründung und auf Grundlage einer Eigenerklärung zum Liquiditätsbedarf durch den Antragsteller kann der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe für die kommenden 18 Monate zu decken.
4.
Für das Darlehen gilt eine Laufzeit von 6 Jahren. Das Darlehen ist in den ersten beiden Jahren tilgungsfrei. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Es werden keine Sicherheiten bestellt.
Es gelten folgende Zinssätze:
Jahr | Jahr | Jahr |
---|---|---|
erstes Jahr | ab dem zweiten Jahr | ab dem vierten Jahr |
0,10 % | 0,19 % | 0,69 % |
5.
Bei Tilgung des Darlehens in Höhe von 90 Prozent der Darlehenssumme innerhalb von drei Jahren nach Darlehensgewährung wird der restliche Darlehensbetrag auf Antrag des Zuwendungsempfängers erlassen.
6.
Wird das steuerlich festgestellte Jahresergebnis für das Jahr 2019 bis zum Abschluss des Jahres 2023 nicht erreicht, so wird auf Antrag ein Teilerlass von bis zu 20 Prozent gewährt.
7.
Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt.
V. Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Anträge auf Förderung sind bis zum 31. August 2020 bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben. Die SAB stellt die erforderlichen Formulare auch elektronisch bereit (
www.sab.sachsen.de
).
2.
Die Anträge nach Ziffer IV Nummern 5 und 6 sind mit dem Antrag auf Darlehensgewährung zu stellen. Für bereits beantragte und/oder bewilligte Förderanträge ist die Antragstellung nach Ziffer IV Nummern 5 und 6 unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2020 nachzuholen.
3.
Die Darlehensverträge müssen bis zum 31. Dezember 2020 unterzeichnet werden. Über die Anträge nach Ziffer IV Nummern 5 und 6 ist dem Grunde nach bis zum 31. Dezember 2020 zu entscheiden.
4.
Die SAB entscheidet über die Anträge im Rahmen ihres Ermessens.
5.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auch nach Bewilligung und Auszahlung an der Erfolgskontrolle mitzuwirken.
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung gelten die Nummern und die jeweiligen Unternummern 1.3; 3.3 Satz 1; 3.5.2 bis 3.5.5; 4.2.1, 4.2.2; 8; 11.1; 14; 15.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
. Die Regelungen der
ANBest-P
(Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) finden mit Ausnahme der Nummern 6 und 7 keine Anwendung. Es ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen.
VI. Beihilferechtliche Vorgaben
1.
Die Förderung nach Ziffer IV Nummer 1 wird auf der Grundlage der „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“, die Förderungen nach der Ziffer IV Nummern 5 und 6 auf der Grundlage der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt.
2.
Bei der Prüfung der Anträge nach Ziffer IV Nummern 5 und 6 sind die Höchstbeträge nach § 1 der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zu beachten:
a)
120 000 Euro für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind,
b)
100 000 Euro für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,
c)
800 000 Euro für sonstige Unternehmen.
3.
Mit den Anträgen nach Ziffer V sind alle bereits beantragten oder erhaltenen Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Rahmen einer Eigenerklärung des Antragstellers anzugeben.
4.
Die Darlehen können mit Zuwendungen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ kumuliert werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Unterstützung nach der Richtlinie Soforthilfe-Darlehen des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist ausgeschlossen. Bei der Kumulierung mit anderen Unterstützungsleistungen sind die Vorgaben des § 5 der „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“ zu beachten.
5.
Die gewährten Beihilfen werden gemäß § 6 Absatz 3 der „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“ sowie gemäß § 3 Absatz 4 der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ mit den dort in Bezug genommenen Informationen veröffentlicht.
VII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Soforthilfe-Darlehen zur Sicherung der Liquidität von kleinen und mittleren Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei- und Aquakultur in der Corona-Krise
vom 17. April 2020 (SächsABl. S. 476) außer Kraft.
2.
Die Laufzeit ist für die Gewährung einschließlich Unterzeichnung der Förderverträge befristet bis zum 31. Dezember 2020. Für die weitere Abwicklung der Verträge ist die Richtlinie auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin anwendbar.
Dresden, den 26. August 2020
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
1
KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
2
Alle Erzeugnisse mit Ausnahme der Produkte des Fischerei- und Aquakultursektors, die in Anhang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) gelistet sind.
3
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
4
Als Unternehmen der Forstwirtschaft kommen Waldbesitzer im Sinne von § 5 des
Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, in Betracht.
5
vergleiche Fußnote 2 zur Definition der landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
6
Bei der Prüfung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist auf die für den jeweiligen Sektor einschlägige Regelung abzustellen. Das heißt, es findet entweder Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) oder Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37) Anwendung.
7
Weiterlaufende Betriebsausgaben.
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