VwV Klassenarbeiten Oberschulen
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen an Oberschulen (VwV Klassenarbeiten Oberschulen)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zu Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen an Oberschulen
(VwV Klassenarbeiten Oberschulen)
Vom 9. Juni 2016

[geändert durch VwV vom 11. Juli 2018 (MBL. SMK. S. 337) mit Wirkung ab 1. August 2018]

I. Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen.

II. Regelungsgegenstand

Die Verwaltungsvorschrift ergänzt und konkretisiert die Regelungen der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, zur Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, insbesondere § 22 Absatz 3 und 4, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie § 27 Absatz 2.

III. Grundsätze

Nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
geben Klassenarbeiten Aufschluss über den Unterrichtserfolg und den Kenntnisstand einer Gruppe, Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Komplexe Leistungen dienen nach § 24 Absatz 6 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. Klassenarbeiten und Komplexe Leistungen sollen auf Anwendungsfähigkeit des Gelernten, Transfer von Wissen und auf Beurteilungs- und Problemlösefähigkeiten zielen. Klassenarbeiten und Komplexe Leistungen sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.

IV. Klassenarbeiten

1.
Anzahl der Klassenarbeiten
Klassenarbeiten werden in der Regel in allen Fächern geschrieben. Nach § 24 Absatz 2 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
wird die Anzahl der Klassenarbeiten am Schuljahresanfang auf der Grundlage der Lehrpläne durch die Fachkonferenzen festgelegt. Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Mindestanzahlen von Klassenarbeiten pro Klassenstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Schuljahr sollen nicht unterschritten werden. In den einzelnen Fächern kann pro Schuljahr eine Klassenarbeit durch eine Komplexe Leistung ersetzt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter in Abstimmung mit den Fachkonferenzen unter Abwägung pädagogischer Gesichtspunkte.
Anzahl der Klassenarbeiten
Fächer Mindestanzahl von Klassenarbeiten in den Klassenstufen 5 bis 10
Fächer Mindestanzahl von Klassenarbeiten in den Klassenstufen
5 6 7 8 9 10
Deutsch 4 4 4 4 4 3
Mathematik 4 4 4 4 4 3
Englisch 3 3 3 3 3 3
2.
Zeitumfang der Klassenarbeiten
Die Dauer einer Klassenarbeit soll in der Regel 45 Minuten betragen. Ab der Klassenstufe 8 soll in mehrstündigen Fächern mindestens eine Klassenarbeit mit einem größeren Zeitumfang geschrieben werden. In den Abschlussklassen der Bildungsgänge soll mindestens eine Klassenarbeit geschrieben werden, die in Aufgabenstellung und Zeitumfang einer Prüfungsarbeit entspricht.

V. Komplexe Leistungen

1.
Anzahl und Inhalt der Komplexen Leistungen
Von den Schülern sollen mindestens zwei Komplexe Leistungen im Schuljahr erbracht werden. Die Entscheidung, in welchen Fächern Komplexe Leistungen gefordert werden, trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen. Bei fachübergreifenden oder fächerverbindenden Komplexen Leistungen ist vorab eine Abstimmung zwischen den Fachkonferenzen erforderlich. Komplexe Leistungen können zum Beispiel sein:
a)
die Erarbeitung, Dokumentation und Präsentation von Ergebnissen aus Projekten,
b)
umfangreiche schriftliche Arbeiten, wie Jahresarbeiten, Facharbeiten, Dokumentationen,
c)
anforderungsbezogene Berichte, zum Beispiel über Betriebspraktika und Exkursionen oder
d)
die selbstständige Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten.
2.
Vorbereitung der Komplexen Leistungen im Unterricht
Das Erheben Komplexer Leistungen setzt voraus, dass die Schüler innerhalb des Unterrichts mit derartigen Anforderungen vertraut gemacht worden sind, so dass sie in der Lage sind, diese anspruchsvollen Aufgaben weitestgehend selbstständig zu bewältigen. Dazu gehört das Vertrautsein mit den dazu erforderlichen Arbeitstechniken und dem Gebrauch von Hilfsmitteln.
3.
Bewertung der Komplexen Leistungen
Für eine Komplexe Leistung im Fach wird in der Regel eine Gesamtnote vergeben, die sich aus verschiedenen Teilleistungen zusammensetzen kann. Bei fachübergreifenden oder fächerverbindenden Komplexen Leistungen muss jeder Fachlehrer vorab entscheiden, welche Teilleistung fachbezogen ist und mit welcher Gewichtung sie in das jeweilige Fach einfließt. Von der Bildung einer Gesamtnote kann in diesen Fällen abgewichen werden. Mehrfachbewertungen der gleichen Leistung in verschiedenen Fächern sind nicht zulässig. Auf Notentransparenz, Eigenständigkeit und Individualisierbarkeit der Leistungen ist zu achten, insbesondere wenn die Ergebnisse der Komplexen Leistung in Teamarbeit, wie zum Beispiel in Projekten, entstanden sind. Die Beurteilungskriterien müssen bekannt und für den Schüler nachvollziehbar sein. Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Komplexen Leistungen folgt allgemeinen pädagogischen Grundsätzen und liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.
4.
Dokumentation und Information an Schüler und Eltern
Die Dokumentationen der Komplexen Leistungen der Schüler sind wie Klassenarbeiten aufzubewahren. Die Bewertungsgrundsätze und die Berücksichtigung von Komplexen Leistungen bei der Notenbildung sind den Schülern und Eltern zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben.

VI. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
VwV Klassenarbeiten Mittelschulen
vom 1. August 2005 (MBl. SMK S. 226), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Mai 2007 (MBl. SMK S. 148) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), außer Kraft.
Dresden, den 9. Juni 2016
Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth
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