Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Errichtung einer Landeskoordinierungsstelle für medizinischen Kinder- und Jugendschutz (Medizinischer-Kinderschutzkoordinierungsverordnung – MedKikoVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Errichtung einer Landeskoordinierungsstelle für medizinischen Kinder- und Jugendschutz (Medizinischer-Kinderschutzkoordinierungsverordnung – MedKikoVO)
Vom 7. Oktober 2019
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des
Sächsischen Heilberufekammergesetzes
vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mit Zustimmung der Sächsischen Landesärztekammer:
§ 1 Landeskoordinierungsstelle
(1) Der Sächsischen Landesärztekammer wird die Aufgabe einer Landeskoordinierungsstelle für medizinischen Kinder- und Jugendschutz übertragen.
(2)
1
Die Aufgabe der Landeskoordinierungsstelle ist es, Sach- und Rechtskenntnisse aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe für die Verfahrensabläufe in regionalen medizinischen Einrichtungen so aufzuarbeiten und zu vermitteln, dass die dort tätigen Fachkräfte bei einer vermuteten oder festgestellten Kindeswohlgefährdung die betroffenen Kinder und Jugendlichen in das Hilfesystem der Kinder- und Jugendhilfe leiten.
2
Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.
die Fachberatung zu Rechts- und Verfahrensfragen der Kinder- und Jugendhilfe zur Qualitätssicherung der Arbeit der an den Kliniken etablierten Kinderschutzgruppen,
2.
die Zusammenarbeit mit den regionalen sächsischen Netzwerken für Kinderschutz und Frühe Hilfen, den sächsischen Jugendämtern und dem Landesjugendamt,
3.
den Ausbau von Hilfs- und Unterstützungsangeboten für niedergelassene Kinder- und Jugendärzte zum Thema Kinderschutz und Frühe Hilfen und
4.
die Etablierung von Strukturen zum Qualitäts- und Fehlermanagement.
§ 2 Kostenerstattung
1
Der Freistaat Sachsen erstattet der Sächsischen Landesärztekammer für die im Rahmen der übertragenen Aufgabenwahrnehmung entstandenen Kosten eine jährliche Pauschale in Höhe der Mittel, die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Landeskoordinierungsstelle für das entsprechende Jahr vorgesehen sind.
2
Die Auszahlung der Pauschale erfolgt jeweils in voller Höhe zum 1. Juli des entsprechenden Jahres.
3
Abweichend davon erfolgt die Auszahlung für das Jahr 2019 zum 1. November 2019.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. Oktober 2019
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch
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