Kennzeichnungsverordnung – KennzVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft (Kennzeichnungsverordnung – KennzVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
zur Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft
(Kennzeichnungsverordnung – KennzVO)
Vom 15. Juni 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Aufgrund von § 15 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571) wird verordnet:

§ 1 Kennzeichnung geschützter Teile von Natur und Landschaft

(1)
1
Das Symbol der Waldohreule ist amtliches Naturschutzkennzeichen im Freistaat Sachsen.
2
Nationalparke und Biosphärenreservate können hiervon abweichend durch besondere gebietsspezifische Zeichen gekennzeichnet werden, sofern solche vom Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung festgelegt sind.
(2) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind mit den in der Anlage 1 abgebildeten fünfeckigen Naturschutztafeln zu kennzeichnen.

§ 2 Das Kennzeichen

(1)
1
Mit Naturschutztafeln der Größe 60 cm entsprechend Anlage 1 sind die Zugänge der Schutzgebiete von mehr als 2 m Wegebreite zu kennzeichnen.
2
Naturschutztafeln der Größe 23 cm entsprechend Anlage 1 können zur Kennzeichnung der sonstigen Schutzgebietsgrenzen, insbesondere an untergeordneten Wegen und Pfaden, verwendet werden.
(2) Kennzeichen sollen an gesonderten Pfählen angebracht werden.
(3)
1
Das Aufstellen und Anbringen von Kennzeichen ist durch Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte zu dulden.
2
Kennzeichen dürfen die bisher ausgeübte Grundstücksnutzung nicht behindern oder sonstige wirtschaftliche Nachteile begründen.
3
Die Gemeinden und Behörden haben die Kennzeichnung zu unterstützen.

§ 3 Zusatzkennzeichen

(1) An den Hauptzugängen von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen können in Verbindung mit dem amtlichen Kennzeichen rechteckige Hinweistafeln angebracht werden, welche die Besucher über den Eigennamen des Schutzgebietes, den Schutzzweck, bestehende Verbote oder Gebote, wichtige Verhaltenshinweise oder wesentliche Sachverhalte unterrichten.
(2)
1
Hinweistafeln sollen unterhalb der amtlichen Naturschutztafel angebracht werden.
2
Sofern derartige Zusatzkennzeichen die Abmessungen der Naturschutztafel deutlich überschreiten, sind sie gesondert, jedoch mit direktem Bezug zur Naturschutztafel aufzustellen.
3
Die amtlichen Kennzeichen können auf den Hinweistafeln angebracht werden.
(3)
1
In Nationalparken, der Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ und Biosphärenreservaten können an den Hauptzugängen gebietstypische Eingangsgestaltungen (zum Beispiel Steintafeln) aufgestellt werden, die der öffentlichen Darstellung und Bekanntmachung des Schutzgebietes dienen.
2
Diese Gestaltungsobjekte sind Zusatzkennzeichen gleichgestellt.
(4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 4 Zuständigkeit

1
Nationalparke und Biosphärenreservate werden von den Verwaltungen dieser Gebiete gekennzeichnet.
2
Die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen ist von den zuständigen unteren Naturschutzbehörden vorzunehmen.

§ 5

aufgehoben
¹

§ 6 Kennzeichnung bei Beschränkung des Betretungsrechtes und bei Betretungsverbot

(1)
1
Das Aufheben oder Beschränken des Rechtes auf Betreten der freien Landschaft durch Naturschutzbehörden gemäß § 25 Abs. 5 und 31 Abs. 4
SächsNatSchG
ist durch das in der Anlage 2 dargestellte Schild kundzutun.
2
Das Schild kann auch in Verbindung mit geeigneten Sperren gemäß § 32 Abs. 2
SächsNatSchG
verwendet werden.
(2) Beschränkungen des Betretungsrechtes sowie die erlassende Naturschutzbehörde sollen auf dem Schild vermerkt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 15. Juni 1993
Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz
Anlage 1
Anlage 2
1
§ 5 aufgehoben durch
Artikel 5 der Verordnung vom 29. November 2001
(SächsGVBl. 2002 S. 189)
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