ZuG StV Justizvollzugsanstalt Zwickau
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau

Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt
in Zwickau
Vom 3. Juli 2014
Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag

(1) Dem am 15. April 2014 geschlossenen Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen (Staatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Dresden, den 3. Juli 2014
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens
Markierungen
Leseansicht