Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zum Sächsischen Justizministerialblatt (VwV SächsJMBl.)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zum Sächsischen Justizministerialblatt
(VwV SächsJMBl.)
Vom 3. Dezember 2010
I.
Das Sächsische Justizministerialblatt ist Veröffentlichungsorgan des Staatsministeriums der Justiz und für Europa.
II.
1.
Im Sächsischen Justizministerialblatt werden veröffentlicht:
a)
Verwaltungsvorschriften und amtliche Bekanntmachungen des Staatsministeriums der Justiz und für Europa und sonstiger Stellen, soweit sie den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Europa berühren,
b)
Stellenausschreibungen für Stellen, die der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz und für Europa unterliegen, insbesondere auch für den Anwärterdienst als Notarassessor und für das Amt des Notars,
c)
Zulassungen sowie Rücknahmen und Widerrufe der Zulassungen von Rechtsanwälten sowie die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Sachsen oder andere Rechtsanwaltskammern,
d)
Bestellungen zum Notar sowie das Erlöschen des Amtes eines Notars.
2.
Die bislang im Sächsischen Justizministerialblatt veröffentlichten Personalnachrichten werden im Intranet der sächsischen Justiz bekanntgegeben.
III.
1.
Das Sächsische Justizministerialblatt wird im Internet veröffentlicht. Es ist auch in das Intranet der sächsischen Justiz einzustellen. Es erscheint monatlich zum Monatsletzten. Die Nutzung ist kostenfrei.
2.
Soweit nicht in jedem Gericht und jeder dem Staatsministerium der Justiz und für Europa nachgeordneten Behörde ein Zugang für alle Mitarbeiter zum Intranet der sächsischen Justiz gewährleistet ist, ist unmittelbar nach dem Erscheinen des Sächsischen Justizministerialblattes im Internet ein Ausdruck des Sächsischen Justizministerialblattes an einer vom jeweiligen Gerichtsvorstand oder Behördenleiter allgemein bekannt zu gebenden Stelle zu hinterlegen.
IV.
1.
Bekannt zu machende Mitteilungen sind dem Staatsministerium der Justiz und für Europa im Original oder in beglaubigter Kopie zuzuleiten.
2.
Die Bekanntmachungen erfolgen zum nächstmöglichen Termin.
3.
Weisen die zu veröffentlichenden Texte offenbare Unrichtigkeiten auf, kann das Staatsministerium der Justiz und für Europa diese in Abstimmung mit der einreichenden Stelle berichtigen.
V.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung des Sächsischen Justizministerialblattes (VwV – SächsJMBl.)
vom 10. Dezember 1993 (SächsJMBl. 1994 S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), außer Kraft.
Dresden, den 3.Dezember 2010
Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens
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