Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz — SächsInvStärkG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zur Stärkung der Investitionskraft der kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz – SächsInvStärkG)

Gesetz zur Stärkung der Investitionskraft der kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz – SächsInvStärkG)
erlassen als Artikel 2 des
Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft
Vom 16. Dezember 2015

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2022

Kapitel 1 Stärkung der Kommunen bei der Durchführung von Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen

¹

§ 1 Förderziel und Fördervolumen

1
Der Freistaat Sachsen unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Durchführung von Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen.
2
Hierfür stellt der Freistaat Sachsen aus seinem Fonds „Brücken in die Zukunft“ folgende Mittel zur Verfügung:
1.
Mittel nach Kapitel 1 des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und
2.
weitere Mittel in Höhe von 644 000 000 Euro.
²

§ 2 Mittelverteilung

(1)
1
Die Mittel nach § 1 Satz 2 Nummer 1 zuzüglich eines Betrages von 15 600 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 stehen für einzelne Bewilligungskontingente der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Verfügung (Budget „Bund“).
2
Die Mittel werden zu gleichen Teilen zwischen dem kreisangehörigen Raum und dem kreisfreien Raum aufgeteilt.
3
Innerhalb des kreisangehörigen Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Landkreise nach ihrem Anteil an den allgemeinen Schlüsselzuweisungen des kreisangehörigen Raumes.
4
Innerhalb des kreisfreien Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Kreisfreien Städte nach ihrem Anteil an den allgemeinen Schlüsselzuweisungen des kreisfreien Raumes.
(2)
1
Ein Betrag von 512 400 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 steht für einzelne Bewilligungskontingente der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Verfügung (Budget „Sachsen“).
2
Die Mittel werden zu gleichen Teilen zwischen dem kreisangehörigen Raum und dem kreisfreien Raum aufgeteilt.
3
Innerhalb des kreisangehörigen Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Landkreise nach ihrem Anteil an der Einwohnerzahl des kreisangehörigen Raumes.
4
Innerhalb des kreisfreien Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Kreisfreien Städte nach ihrem Anteil an der Einwohnerzahl des kreisfreien Raumes.
(3) Ein Betrag von 116 000 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 steht für Investitionspauschalen nach § 5 zur Verfügung.
(4)
1
Maßgebliche Einwohnerzahl ist die durchschnittliche Einwohnerzahl der Jahre 2012 bis 2014 zum Stichtag 31. Dezember.
2
Die maßgebliche Höhe der allgemeinen Schlüsselzuweisungen bestimmt sich aus dem Durchschnitt der für die Jahre 2013 bis 2015 festgesetzten allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig davon, ob deren Bestandskraft eingetreten ist.
³

§ 3 Mittelverwendung und Bewilligung

(1)
1
Die Mittel des Budgets „Bund“ sind trägerneutral für investive Maßnahmen gemäß § 3 des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
einzusetzen.
2
Bis zu 15 600 000 Euro können im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung auch über den Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 hinaus oder für Maßnahmen nach Absatz 2 eingesetzt werden.
(2) Die Mittel des Budgets „Sachsen“ sind trägerneutral für investive Maßnahmen zur Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen in den Förderbereichen
1.
Schulhausbau,
2.
Bau und Ausbau von Kindertagesstätten,
3.
Straßenbau,
4.
Öffentlicher Personennahverkehr,
5.
Wasser- und Abwasserversorgung,
6.
Gewässerschutz,
7.
Brachflächenrevitalisierung,
8.
Sportstätten,
9.
Verwaltungsgebäude und Sonderbauten sowie Einrichtungen für soziale Zwecke
einzusetzen.
(3)
1
Die Mittel des Budgets „Bund“ und des Budgets „Sachsen“ werden auf der Grundlage der
§§ 23
und 44 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien der fachlich zuständigen Staatsministerien maßnahmekonkret bewilligt, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
2
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erstellen hierfür im Vorfeld getrennte Maßnahmepläne zur geplanten Verwendung der Mittel des Budgets „Bund“ und des Budgets „Sachsen“, die der Bestätigung durch die Staatskanzlei bedürfen.
3
Die Maßnahmepläne der Landkreise für die kreisangehörigen Gemeinden werden im Einvernehmen mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages der jeweiligen Landkreise erstellt.
4
Dabei sind in den einzelnen Maßnahmeplänen der Landkreise für das Budget „Bund“ und für das Budget „Sachsen“ insgesamt mindestens 65 Prozent der Mittel für Projekte der kreisangehörigen Gemeinden einzusetzen.
5
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank im Einvernehmen mit den Fachressorts.
6
Abweichungen hiervon sind im Einzelfall im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien möglich.

§ 4 Besondere Förderbedingungen

(1) Für die Mittel des Budgets „Bund“ gelten folgende besondere Förderbedingungen:
1.
Die Förderung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.
Eine Förderung von Maßnahmen im Ortsgebiet von Gemeinden, die in den Jahren 2009 bis 2015 ununterbrochen eine Finanzausgleichsumlage nach § 25a des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
gezahlt haben, ist ausgeschlossen.
3.
Der förderunschädliche Maßnahmebeginn wird für die Maßnahmen zugelassen, die ab dem 1. Juli 2015 begonnen wurden.
4.
Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen worden sein.
(2) Für die Mittel des Budgets „Sachsen“ gelten folgende besondere Förderbedingungen:
1.
Die Förderung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.
Die Förderung erfolgt ab dem Jahr 2017.
3.
Der förderunschädliche Maßnahmebeginn wird für die Maßnahmen zugelassen, die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden.
4.
1
Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen worden sein.
2
In Ausnahmefällen ist zur Sicherstellung der vollständigen Mittelverwendung eine Förderung von Maßnahmen möglich, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen wurden.

§ 5 Investitionspauschalen

(1) Den Kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden, in deren Gemeindegebiet Unterbringungseinrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgehalten werden, gewährt der Freistaat Sachsen in den Jahren 2016 bis 2019 eine Investitionspauschale in Höhe von jährlich 4 000 000 Euro.
(2) Die Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 an die Kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden bemisst sich nach dem Anteil der vorhandenen Kapazitäten der Unterbringungseinrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweiligen Kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen Gemeinde an der Gesamtzahl der vorhandenen Kapazitäten dieser Unterbringungseinrichtungen im Freistaat Sachsen zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres.
(3) Darüber hinaus gewährt der Freistaat Sachsen den Kreisfreien Städten und Landkreisen eine Investitionspauschale in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von jährlich 25 000 000 Euro.
(4)
1
Die Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 an die Kreisfreien Städte und Landkreise bemisst sich, nach einer Vorabverteilung auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum zu gleichen Teilen, nach ihrem Anteil an der Einwohnerzahl gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1.
2
Die Landkreise leiten jährlich 65 Prozent der Mittel an ihre kreisangehörigen Gemeinden weiter.
(5)
1
Die Investitionspauschalen dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung und der Fördergegenstände nach § 3 Absatz 1 und 2.
2
Die Zuweisungen können auch zum Ersatz von Eigenmitteln zur Erlangung von Fördermitteln für Investitionen verwendet werden.
(6)
1
Für die Festsetzung der Investitionspauschalen findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
entsprechend Anwendung.
2
Die Investitionspauschalen werden jährlich am 30. Juni ausgezahlt.
(7)
1
Die zweckentsprechende Verwendung der Investitionspauschalen nach Absatz 1 ist bis 31. März 2022 und nach Absatz 3 bis 31. März 2025 nachzuweisen.
2
Für die Verwendungsnachweisführung über die Investitionspauschalen findet § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 Alternative 2 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
entsprechend Anwendung.

§ 6 Verwaltungsvorschrift

Das Nähere zu den §§ 1 bis 5 zum Maßnahmeplan-, Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie zu Abweichungen zu den Regelungen des ersten Abschnitts des vierten Teils über die Haushaltswirtschaft der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, regelt eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei, des Staatsministeriums des Innern, des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums der Justiz, des Staatsministeriums für Kultus, des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 7 Berichtspflicht

Das Staatsministerium der Finanzen hat dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages beginnend mit dem Jahr 2017 halbjährlich über den Vollzug dieses Gesetzes zu berichten.

Kapitel 2 Verbesserung der Schulinfrastruktur

§ 8 Förderziel und Fördervolumen

1
Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Freistaat Sachsen die kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte.
2
Hierfür stellt der Freistaat Sachsen aus seinem Fonds „Brücken in die Zukunft“ folgende Mittel (Budget „Schulhausbau“) zur Verfügung:
1.
Mittel nach Kapitel 2 des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
in Höhe von 177 908 500 Euro,
2.
weitere Mittel in Höhe von 17 790 850 Euro.

§ 9 Mittelverteilung

(1)
1
Die Mittel nach § 8 Satz 2 stehen für einzelne Bewilligungskontingente aller Landkreise und Kreisfreien Städte wie folgt zur Verfügung:
Mittelverteilung
lfd. Nr. Kommune Betrag
1. Landkreise: 129 801 422 Euro,
2. Kreisfreie Städte: 65 897 928 Euro.
2
Die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt zwischen den Landkreisen nach dem Verhältnis ihrer Schülerzahlen zueinander und die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nummer 2 zwischen den Kreisfreien Städten nach dem Verhältnis ihrer Schülerzahlen zueinander.
3
Maßgebend ist jeweils die amtliche Schülerzahlenstatistik für das Schuljahr 2017/2018.
4
In den einzelnen Landkreisen sind mindestens 65 Prozent der Mittel für Projekte der kreisangehörigen Gemeinden einzusetzen.
5
Bei der Verteilung sollen innerhalb der einzelnen Bewilligungskontingente Mittel in Höhe von 10 Prozent für eine Aussteuerung möglicher Mehrbedarfe zur Verfügung stehen.
(2)
1
Die Mittel nach § 8 Satz 2 können höchstens 85 Prozent der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Schulträger sind oder in denen sich Schulen in sonstiger Trägerschaft befinden, gewährt werden (Obergrenze).
2
Hierbei ist zu gewährleisten, dass mindestens ein Anteil von 70 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für höchstens 50 Prozent der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Schulträger sind oder in denen sich Schulen in sonstiger Trägerschaft befinden, gewährt wird („70/50-Regelung“).
(3) Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als finanzschwach, wenn sie in dem Zeitraum der Jahre 2011 bis 2017 mindestens in einem Jahr Empfänger von Schlüsselzuweisungen nach den Abschnitten 3 und 4 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
waren.

§ 10 Mittelverwendung und Bewilligung

(1) Die Mittel werden trägerneutral für Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt.
(2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden sowie entsprechende Maßnahmen an Einrichtungen zur Betreuung von Schülern (zum Beispiel Horte), wenn diese der Schule zugeordnet werden können.
(3)
1
Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer Schule nach Absatz 1 gehören und die dem Schulbetrieb dienen.
2
Dies umfasst beispielsweise auch Schulsporthallen, Außenanlagen, Mensen, Arbeits- und Werkstätten und Labore.
(4)
1
Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt.
2
Die Errichtung eines Ersatzbaus ist förderfähig, soweit sie im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante darstellt und soweit der Ersatzbau nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt.
(5)
1
Förderfähig ist auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung
des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden beziehungsweise nicht beweglich sind.
2
Dies umfasst beispielsweise bauliche Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion, sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge, Leitungen, ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude, soweit es sich dabei um fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen, wie beispielsweise Datenleitungen, handelt.
(6) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40 000 Euro.
(7)
1
Die Mittel werden auf der Grundlage der §§
23
und 44 der
Sächsischen Haushaltsordnung
und auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift gemäß § 12 maßnahmekonkret bewilligt, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
2
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erstellen hierfür im Vorfeld Maßnahmepläne zur geplanten Verwendung der Mittel des Budgets „Schulhausbau“.
3
Die Maßnahmepläne der Landkreise für die kreisangehörigen Gemeinden werden im Einvernehmen mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages der jeweiligen Landkreise erstellt.
4
Die Maßnahmepläne werden nach Prüfung durch das Staatsministerium für Kultus und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft einvernehmlich als Schulinvestitionspläne bestätigt.
(8) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank.

§ 11 Besondere Förderbedingungen

Es gelten folgende besondere Förderbedingungen:
1.
1
Die Förderung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2
Die Förderung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen,
wenn die Gemeinde oder der Gemeindeverband nach § 72 Absatz 3 bis 5 der
Sächsischen Gemeindeordnung
zur Haushaltskonsolidierung verpflichtet ist.
3
Dies ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen.
2.
Bei der Auswahl der Investitionsmaßnahmen soll die gemäß § 23a des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte oder aufgestellte Schulnetzplanung berücksichtigt werden.
3.
Der förderunschädliche Maßnahmebeginn wird für die Maßnahmen zugelassen, die ab dem 1. Juli 2017 begonnen wurden sowie für Maßnahmen, die vor diesem
Zeitpunkt begonnen wurden und nicht abgeschlossen sind, sofern es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt.
4.
Die Hälfte der Mittel nach § 8 Satz 2 soll bis zum 31. März 2020 durch Bewilligungen gebunden sein.
5.
Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen und bis zum 31. Dezember 2026 vollständig abgerechnet worden sein.

§ 12 Verwaltungsvorschrift

Das Nähere zu den §§ 8 bis 11 zur Mittelverteilung, zum Maßnahmeplan-, Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie zu Abweichungen von den Regelungen des ersten Abschnitts des vierten Teils der
Sächsischen Gemeindeordnung
über die Haushaltswirtschaft regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
1
Überschrift Kapitel 1 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 274)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 274) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBl. S. 425) und durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 743)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 274), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBl. S. 425) und durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 743)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 274), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBl. S. 425) und durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 743)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 274), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBl. S. 425) und durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 743)
6
§ 5 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 274), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBl. S. 425) und durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 743)
7
§ 6 neu gefasst durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 743)
8
Kapitel 2 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 274)
9
§ 11 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBl. S. 425) und durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 743)
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