VwV Invest Schule
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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen nach § 12 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes (VwV Invest Schule)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen nach § 12 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes
(VwV Invest Schule)
Vom 26. Juni 2018

[zuletzt geändert durch VwV vom 12. Juli 2023 (SächsABl. S. 1035) mit Wirkung ab 12. Juli 2023]

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von
§§ 23
und 44 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Kapitel 2 des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Kapitel 2 des
Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes
vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Auf der Grundlage des § 12 des
Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes
werden Abweichungen vom ersten Abschnitt des Vierten Teils der der
Sächsischen Gemeindeordnung
über die Haushaltswirtschaft zugelassen, die in ihrem Umfang nicht über die in § 129 Absatz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, geregelten Ausnahmen hinausgehen.
2.
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen in finanzschwachen Kommunen.
3.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden. Zu Schulgebäuden zählen Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen, also beispielsweise auch Schulsporthallen, Außenanlagen und Mensen, Arbeits- und Werkstätten und Labore. Als Erweiterung von Schulgebäuden gelten bauliche Maßnahmen zur Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen, nicht solche, die zur wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung, insbesondere zu einer Erhöhung der Zügigkeit, führen.
2.
Darüber hinaus werden gefördert, soweit sie in Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Nummer 1 stehen,
a)
Maßnahmen an Einrichtungen zur Betreuung von Schülern, insbesondere Schulhorten, wenn die Einrichtungen der betreffenden Schule zugeordnet werden können; eine Zuordnung einer Einrichtung zur einer Schule ist insbesondere dann gegeben, wenn entweder eine gemeinsame Trägerschaft oder eine Kooperationsvereinbarung und eine räumliche Nähe zwischen Schulgebäude und dem Gebäude der Betreuungseinrichtung besteht,
b)
investive Begleit- und Folgemaßnahmen sowie ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können grundsätzlich gewährt werden an
a)
Gemeinden, Landkreise und an kommunale Zusammenschlüsse nach dem
Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, als Träger von Schulen gemäß § 4 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen, die gemäß § 14 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist
c)
freie Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen,
d)
Träger von Horten gemäß
§ 9
Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Eine Förderung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist. Ausnahmsweise kann der Antragsteller gefördert werden, wenn diesem ein Nutzungsrecht in Form eines Miet- oder Pachtvertrages mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist eingeräumt ist.
2.
Die Maßnahme muss Teil eines bestätigten Schulinvestitionsplanes gemäß Ziffer VI sein.
3.
Zuwendungen werden nur für Vorhaben mit Gesamtausgaben von mindestens 40 000 Euro gewährt.
4.
Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 1. Juli 2017 begonnen worden ist und bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2024 gesichert erscheint. Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.4 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
oder gemäß Nummer 1.3 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (
Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK
) gilt ab dem 1. Juli 2017 für alle Maßnahmen als zugelassen. Als Maßnahme förderfähig sind auch selbstständige Bauabschnitte einer Gesamtmaßnahme. Die Sätze 1 und 2 gelten in diesem Fall bezogen auf den selbstständigen Bauabschnitt.
5.
Maßnahmen an öffentlichen Schulen werden grundsätzlich nur gefördert, soweit die betreffende Schule in einen Schulnetzplan gemäß § 23a des
Sächsischen Schulgesetzes
aufgenommen worden ist. In jedem Fall muss für die betreffende Schule für die Dauer der Zweckbindung ein öffentliches Bedürfnis bestehen.
6.
Maßnahmen, für die bereits ein Bewilligungsbescheid nach einer anderen Förderrichtlinie erteilt wurde, werden nicht gefördert.
7.
Zuwendungen für den Ersatzbau von Schulgebäuden werden nur gewährt, soweit dieser im Vergleich zur Bestandssicherung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante gegenüber einer Sanierung des Bestandsbaus ist und soweit der Ersatzbau nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt.

V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart: Projektförderung
2.
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung: Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss von in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung beträgt abweichend hiervon in der Regel 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeverband nach § 72 Absatz 3 bis 5 der
Sächsischen Gemeindeordnung
zum 31. Mai 2018 zur Haushaltskonsolidierung verpflichtet war und die Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Ziffer VIII Nummer 1 hierüber eine entsprechende Bestätigung abgegeben hat.
4.
Bemessungsgrundlage: Bemessungsgrundlage sind die beantragten Gesamtausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks (zuwendungsfähige Ausgaben). Hierzu zählen insbesondere Ausgaben für
a)
Baukosten, einschließlich der Ausgaben für den Rückbau, die Beräumung und die Sicherung sowie für vorbereitende Arbeiten,
b)
für die Funktionsfähigkeit geförderter Gebäude erforderliche Ausstattungsgegenstände, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die fest mit dem Gebäude verbunden und nicht beweglich sind,
c)
im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme anfallende, angemessene Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen,
d)
Projektsteuerungsleistungen für Vorhaben mit Gesamtausgaben von mehr als 10 Millionen Euro Gesamtausgaben.
5.
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Ausgaben für Grunderwerb, soweit dieser nicht in unmittelbarem Bezug zu einer nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Baumaßnahme steht,
b)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,
c)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des
Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar sind,
d)
Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
e)
Ausgaben für den Betrieb,
f)
Ausgaben für Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
g)
Ausgaben für nicht fest mit dem Gebäude verbundene oder bewegliche Ausstattungsgegenstände,
h)
Ausgaben für digitale Geräte und Möbel,
i)
grundsätzlich Ausgaben für Kunstwerke,
j)
Ausgaben für Leistungen, die außerhalb des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraumes erbracht wurden.
Satz 1 Buchstabe j findet keine Anwendung, soweit es sich um Ausgaben für Planungsleistungen handelt, die vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes angefallen sind und die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung dafür sind, dass mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden darf.

VI. Budgetverfahren

1.
Gemäß § 9 des
Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes
werden die dem Freistaat Sachsen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel als Bewilligungskontingente auf die Landkreise und Kreisfreien Städte wie folgt aufgeteilt. Innerhalb der Bewilligungskontingente wird jeweils ein Anteil von 10 Prozent als Reserve zur finanziellen Aussteuerung des Programms, insbesondere zum Ausgleich von Kostensteigerungen bei einzelnen Maßnahmen, verwendet.
(Angaben in Euro)
Bewilligungskontingente
Empfänger Gesamtbudget Davon Reserve
Gesamtbudget Davon Reserve
Kreisfreier Raum 65 897 928 6 589 793
Chemnitz, Stadt 12 239 140 1 223 914
Dresden, Stadt 27 715 629 2 771 563
Leipzig, Stadt 25 943 159 2 594 316
Kreisangehöriger Raum 129 801 422 12 980 142
Bautzen 15 065 677 1 506 568
Erzgebirgskreis 15 899 574 1 589 957
Görlitz 12 543 272 1 254 327
Leipzig 11 289 782 1 128 978
Meißen 12 105 168 1 210 517
Mittelsachsen 14 096 030 1 409 603
Nordsachsen 10 211 711 1 021 171
Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 11 671 471 1 167 147
Vogtlandkreis 11 051 778 1 105 178
Zwickau 15 866 959 1 586 696
2.
Die Landkreise, kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte erfassen die zur Förderung in Frage kommenden Einzelmaßnahmen bis zum 17. August 2018 im Budgetverfahren. Dies schließt Maßnahmen freier Träger ein.
3.
Die Erfassung der Einzelmaßnahmen erfolgt ausschließlich auf durch das Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Vordrucken beziehungsweise in einem von diesem vorgegebenen technischen System. Die Meldung enthält insbesondere
a)
eine Beschreibung der beabsichtigten Investitionsmaßnahme,
b)
Angaben zur voraussichtlichen Höhe der Gesamtausgaben der Maßnahme,
c)
Angaben zur erforderlichen Zuwendung,
d)
Angaben zum Gesamtfinanzierungsplan,
e)
Angaben zur Zeitplanung für die Umsetzung der Maßnahme.
4.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte plausibilisieren die vorgelegten Meldungen. Im Anschluss prüft das Staatsministerium für Kultus die unter Ziffer IV Nummer 5 genannten Zuwendungsvoraussetzungen und bestätigt diese, sofern sie vorliegen.
5.
Bis zum 21. September 2018 übermitteln die Landkreise und Kreisfreien Städte dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft einen Maßnahmeplan der gemeldeten Maßnahmen auf der Grundlage der Bewertung nach Nummer 4. In den Maßnahmeplänen der Landkreise sind mindestens 65 Prozent der Mittel für Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden vorzusehen. Darüber hinaus wird die in § 9 Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes
geforderte Mittelkonzentration („70/50-Regelung“) bezogen auf den jeweiligen Maßnahmeplan eingehalten. Zur Einhaltung der in § 9 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes
vorgesehenen Obergrenze für die Partizipation der finanzschwachen Gemeinden wird dabei je Landkreis eine Höchstzahl partizipierender kreisangehöriger Gemeinden wie folgt eingehalten:
Obergrenze
Landkreis Maximale Anzahl partizipierender Gebietskörperschaften
Landkreis Maximale Anzahl partizipierender Gebietskörperschaften (kreisangehörige Gemeinden sowie Landkreis)
Bautzen 41
Erzgebirgskreis 46
Görlitz 32
Leipzig 25
Meißen 22
Mittelsachsen 38
Nordsachsen 25
Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 25
Vogtlandkreis 27
Zwickau 26
6.
Bei der Erstellung der Maßnahmepläne sollen Schulen in freier Trägerschaft angemessen berücksichtigt werden. Die Maßnahmepläne der Landkreise für die kreisangehörigen Gemeinden werden im Einvernehmen mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages der jeweiligen Landkreise erstellt.
7.
Nach Abschluss des Verfahrens gemäß der Nummern 1 bis 5 bestätigt das Staatsministerium für Kultus die Maßnahmepläne der Landkreise und Kreisfreien Städte als Schulinvestitionspläne.
8.
Der Investitionsplan legt die Einzelmaßnahmen fest bezogen auf
a)
die betreffende Schule und den Schulstandort,
b)
den Fördergegenstand (Sanierung, Umbau, Erweiterung, Ersatzbau),
c)
die Höhe der maximal vorgesehenen Zuwendung.
9.
Erhöhen sich nach Bewilligung eines Vorhabens die zuwendungsfähigen Kosten, kommt eine erhöhte Bewilligung unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen in Betracht, wenn innerhalb der nach Nummer 1 Satz 2 gebildeten Reserve Haushaltsmittel verfügbar sind.
Um eine vollständige Verausgabung der zur Verfügung stehenden Bundesmittel sicherzustellen, ist im begründeten Einzelfall auch die nachträgliche Neuaufnahme einer Maßnahme in den Schulinvestitionsplan möglich.
Für die jeweils erforderliche Änderung eines Schulinvestitionsplanes gelten die Nummern 2 bis 7 entsprechend.
Abweichend zu Nummer 5 Satz 1 übermitteln die Landkreise und Kreisfreien Städte ab dem 1. Dezember 2018 den Maßnahmeplan dem Staatsministerium für Kultus.
Das Staatsministerium für Kultus legt für Änderungen einen Turnus fest.
10.
Im Endergebnis und nach Ausschöpfung der nach Nummer 1 gebildeten Reserve dürfen zur Einhaltung der in § 9 Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes
geforderten Mittelkonzentration („70/50-Regelung“) folgende Kennwerte nicht überschritten werden:
Kennwerte
Landkreis Budgetanteil mindestens (Euro Verwendung in höchstens
Landkreis Budgetanteil mindestens (Euro) Verwendung in höchstens
Bautzen 10 545 974 24 Gebietskörperschaften (kreisangehörige Gemeinden sowie Landkreis)
Erzgebirgskreis 11 129 702 26
Görlitz 8 780 290 19
Leipzig 7 902 847 15
Meißen 8 473 618 13
Mittelsachsen 9 867 221 22
Nordsachsen 7 148 198 14
Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 8 170 030 15
Vogtlandkreis 7 736 245 16
Zwickau 11 106 871 15

VII. Bestimmungen zum kommunalen Haushaltsrecht

1.
Für die zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift laufende Haushaltsperiode ist für die nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Maßnahmen kein Nachtragshaushalt erforderlich.
2.
Gemäß § 79 der
Sächsischen Gemeindeordnung
sind ausnahmsweise außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben zulässig. Der Gemeinderat, der Kreistag oder die Verbandsversammlung sind zu beteiligen. Sind die Maßnahmen nicht im Haushaltsplan veranschlagt, so sind für die Antragstellung die kommunale Finanzplanung sowie das Investitionsprogramm nach § 80 der
Sächsischen Gemeindeordnung
durch Beschluss fortzuschreiben. Dabei sind die sorgfältig ermittelten oder gegebenenfalls geschätzten Folgekosten zu berücksichtigen. Die zusätzlichen Maßnahmen sind im Investitionsprogramm kenntlich zu machen. §§
78
und 82 Absatz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
bleiben hiervon unberührt.
3.
Die für eine Überschreitung des Höchstbetrages der Kassenkredite nach § 84 Absatz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
erforderliche Genehmigung gilt für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Verwaltungsvorschrift als erteilt. Von der Überschreitung und deren Höhe sind die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden und die kommunalen Hauptorgane frühzeitig und umfassend zu unterrichten.
4.
Die Aufnahme von Krediten nach § 82 Absatz 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
für Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Verwaltungsvorschrift soll auch dann zulässig sein, wenn es sich um Erhaltungsmaßnahmen handelt.
5.
Die haushaltsmäßige Darstellung der Fördermittel richtet sich nach § 36 Absatz 6 der
Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung
vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
6.
Eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme nach Großbuchstabe B der
VwV Kommunale Haushaltswirtschaft
vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. S. 1709), in der jeweils geltenden Fassung, ist entbehrlich.

VIII. Verfahren

1.
Das Staatsministerium des Innern übermittelt dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bis spätestens 13. Juli 2018 die Bestätigungen der Rechtsaufsichtsbehörden über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Ziffer V Nummer 3 Satz 2 in gesammelter Form („Positivliste“).
2.
Bewilligungsstelle für Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden. Die Beantragung erfolgt auf Vordrucken der Bewilligungsstelle.
3.
Anträge für im Schulinvestitionsplan bestätigte Maßnahmen sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2018 unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen vollständig bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Für Maßnahmen mit Gesamtausgaben bis zu 500 000 Euro gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren. Die Antragsprüfung im vereinfachten Antragsverfahren erfolgt grundsätzlich auf der Basis folgender Angaben:
a)
Bezeichnung und Beschreibung der Maßnahme,
b)
Gesamtausgaben der Maßnahme,
c)
voraussichtlich förderfähige Ausgaben der Maßnahme,
d)
Angaben zum Gesamtfinanzierungsplan.
Die Bewilligungsstelle kann darüber hinaus weitere Unterlagen vom Antragsteller anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
4.
Die Weiterleitung der gewährten Zuwendungen an Dritte ist ausgeschlossen.
5.
Nummer 6 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
sowie Nummer 6 der
VVK
finden keine Anwendung.
6.
Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist nur möglich mit einer Förderung aus Landesmitteln nach der
Förderrichtlinie SchulInfra
vom 29. Juni 2015 (SächsABl. S. 1054), die zuletzt durch die Richtlinie vom 27. März 2019 (SächsABl. S. 594) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 358), in der jeweils geltenden Fassung.
7.
Unterliegt der Zuwendungsempfänger den
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
, so hat er mit dem Verwendungsnachweis die Einhaltung der Bestimmungen nach Nummer 3
ANBest-P
gegenüber der Bewilligungsstelle zu erklären.
8.
Beträgt die Zuwendung weniger als 50 000 Euro, werden keine Zweckbindungen beauflagt. Im Übrigen gelten Nummer 4.2.6 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
beziehungsweise Nummer 4.2.6
VVK
. Die Einhaltung der Zweckbindung ist durch den Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsstelle zum Ende der Bindefrist zu dokumentieren.
9.
Die Zuwendungsempfänger haben auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen und die Bundesrepublik Deutschland nach dem
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
auf Bauschildern und nach Fertigstellung der Maßnahme hinzuweisen. Das Nähere regelt ein Erlass.
10.
In besonders begründeten Ausnahmefällen können durch das Staatsministerium für Kultus Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift zugelassen werden.
11.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
einschließlich deren Anlagen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

IX. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 26. Juni 2018 in Kraft.
Dresden, den 26. Juni 2018
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt
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