Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über den Landesbeirat für Integration (VwV Landesintegrationsbeirat)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über den Landesbeirat für Integration (VwV Landesintegrationsbeirat)
Vom 8. Mai 2019
[geändert durch VwV vom 30. Juni 2021 (SächsABl. S. 972) mit Wirkung ab 23. Juli 2021]
I. Ziele und Aufgaben des Beirates
1.
Ziel des Landesbeirates für Integration (Landesintegrationsbeirat) ist es,
a)
zur Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes
und Artikel 18 Absatz 3 der Sächsischen Verfassung) beizutragen und
b)
den gesellschaftlichen Zusammenhalt im Freistaat Sachsen zu fördern, denn Integration ist zugleich ein gesamtgesellschaftlicher Veränderungs- und Erfahrungsprozess.
2.
Der Landesintegrationsbeirat hat die Aufgabe, das für Integrationsfragen zuständige Staatsministerium zu aktuellen und grundsätzlichen Fragen der Integration, Migration und des gesellschaftlichen Zusammenhaltes zu beraten. Insbesondere soll der Landesintegrationsbeirat folgende Funktionen wahrnehmen:
a)
Im Rahmen seiner
beratenden Funktion
gibt der Landesintegrationsbeirat der Staatsregierung Anregungen und Impulse zur Umsetzung von laufenden und geplanten Maßnahmen insbesondere im Rahmen des jeweils aktuellen Zuwanderungs- und Integrationskonzeptes des Freistaates Sachsens.
b)
Der Landesintegrationsbeirat leistet im Rahmen seiner
empfehlenden Funktion
konzeptionelle Arbeit zu ausgewählten Schwerpunktthemen. Bei Bedarf können mittels Beschluss Arbeitsgruppen gebildet werden, die konkrete Handlungsempfehlungen an die Staatsregierung entwickeln.
c)
Als Austausch- und Vernetzungsgremium zwischen Politik, Verwaltung, Verbänden, landesweiten Trägern, Wissenschaft, Medien und Zivilgesellschaft trägt der Landesintegrationsbeirat zur guten Zusammenarbeit der Integrationsakteure im Freistaat Sachsen bei und kann innerhalb seiner
informierenden Funktion
auch zu einer Sichtbarmachung der Themen Integration, Migration und gesellschaftlicher Zusammenhalt in der Öffentlichkeit beitragen.
II. Einrichtung und Vorsitz
1.
Der Landesintegrationsbeirat ist bei dem für Integrationsfragen zuständigen Staatsministerium eingerichtet.
2.
Den Vorsitz im Landesintegrationsbeirat führt die für Integration zuständige Staatsministerin beziehungsweise der zuständige Staatsminister. Im Verhinderungsfall wird sie oder er durch die zuständige Vertreterin oder den zuständigen Vertreter im Amte vertreten.
III. Mitglieder des Landesintegrationsbeirates
1.
Im Landesintegrationsbeirat sollen die maßgeblich am Integrationsprozess im Freistaat Sachsen beteiligten staatlichen, kommunalen und zivilgesellschaftlichen Akteure sowie für den Themenbereich in besonderer Weise geeignete Vertreterinnen und Vertreter aus der Wissenschaft, der Wirtschaft, den Wohlfahrtsverbänden, der Kirchen und Religionsgemeinschaften und den Medien vertreten sein.
2.
Der Landesintegrationsbeirat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und weiteren, ebenfalls stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind insbesondere:
a)
zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter des Dachverbandes der Migrantenorganisationen,
b)
eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter der Sächsischen Staatskanzlei,
c)
die oder der Beauftragte für Vertriebene und Spätaussiedler,
d)
die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte,
e)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sächsischen Städte- und Gemeindestages,
f)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sächsischen Landkreistages,
g)
drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter aus dem Bereich Integrationsforschung,
h)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern Sachsens,
i)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammern Sachsens,
j)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes Bezirk Sachsen,
k)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinigung der sächsischen Wirtschaft e. V.,
l)
eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Integrationsinitiative aus der sächsischen Wirtschaft,
m)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportbundes Sachsen,
n)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen,
o)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche,
p)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bistums Dresden-Meißen,
q)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes Sachsen der Jüdischen Gemeinden,
r)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der muslimischen Gemeinden Sachsens,
s)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Netzwerks Integration durch Qualifizierung (IQ Netzwerk),
t)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Flüchtlingsrates Sachsen,
u)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Antidiskriminierungsbüros Sachsen,
v)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sächsischen Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM),
w)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Romano Sumnal e. V. und
x)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des „Aussiedlerverband Sachsen e. V.“ – Dachverband Sächsischer (Spät-)Aussiedler.
IV. Berufung und Amtsdauer der Mitglieder
1.
Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch die für Integration zuständige Staatsministerin beziehungsweise den Staatsminister für die Dauer von zwei Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig. Gleiches gilt für eine außerordentliche Abberufung aus wichtigem Grund.
2.
Die Mitglieder des Landesintegrationsbeirates können gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden jederzeit schriftlich ihr Ausscheiden aus dem Beirat erklären. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der zweijährigen Amtsdauer aus, so beruft die für Integration zuständige Staatsministerin oder der Staatsminister eine geeignete Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtsdauer.
3.
Die berufenen Mitglieder können anlässlich ihrer Berufung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall benennen.
4.
Der Landesintegrationsbeirat kann im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden von Fall zu Fall in Integrationsfragen fachkundigen Personen einen Gaststatus einräumen.
V. Arbeitsweise und Unabhängigkeit des Beirats
1.
Die nicht-öffentlichen Sitzungen des Landesintegrationsbeirates finden in der Regel quartalsweise statt. Die oder der Vorsitzende kann zu weiteren Sitzungen einladen.
2.
Das für Integration zuständige Staatsministerium richtet für die laufenden Geschäfte (Organisation, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, Schriftführung) des Landesintegrationsbeirates eine Geschäftsstelle ein.
3.
Der Landesintegrationsbeirat kann zur Unterstützung seiner Aufgaben themen- und anlassbezogene Arbeitsgruppen bilden. Sie setzen sich aus Mitgliedern des Landesintegrationsbeirates und bei Bedarf zusätzlichen Sachverständigen zusammen, die vom Landesintegrationsbeirat berufen werden.
4.
Der Landesintegrationsbeirat ist ausschließlich durch seine Ziele und Aufgaben gemäß Ziffer I gebunden und im Übrigen in seiner Tätigkeit unabhängig.
5.
Über den Inhalt der Beratungen ist Verschwiegenheit zu wahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch über das Ende der Zugehörigkeit zum Landesintegrationsbeirat fort. Über die Weitergabe von Informationen an Dritte sowie die Veröffentlichung von Beratungsinhalten ist das vorherige Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden herzustellen.
6.
Zur Regelung seiner Tätigkeit gibt sich der Landesintegrationsbeirat eine Geschäftsordnung.
VI. Kosten
1.
Die Mitarbeit im Landesintegrationsbeirat ist ehrenamtlich. Verdienstausfall wird nicht gewährt.
2.
Im Übrigen findet für die Mitglieder des Landesintegrationsbeirates und ihre Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter die
VwV Beiratsentschädigung
vom 25. Januar 2010 (SächsABl. S. 252), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), Anwendung. Eine Deckung dieser Kosten und der Kosten der eingeladenen Sachverständigen erfolgt aus dem dafür zur Verfügung stehenden Haushaltstitel des für Integration zuständigen Staatsministeriums.
VII. Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 9. Mai 2019 in Kraft.
Dresden, den 8. Mai 2019
Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration Petra Köpping
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