Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Einrichtung und die Aufgaben einer Innenrevision (VwV Innenrevision SMJusDEG)
                            Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für Demokratie, Europa und Gleichstellung 
über die Einrichtung und die Aufgaben einer Innenrevision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (VwV Innenrevision SMJusDEG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 12. Juli 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Einrichtung und Zuständigkeit
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Innenrevision im Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist als Stabsstelle der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatssekretärin (Amtschefin) oder dem Staatssekretär (Amtschef) direkt unterstellt. Sie nimmt ihre Aufgaben selbständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und sachlich unabhängig wahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Innenrevision ist für das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zuständig. Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustimmung der Staatssekretärin (Amtschefin) oder des Staatssekretärs (Amtschefs) kann die Innenrevision Prüfungen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allen Behörden und Einrichtungen des nachgeordneten Geschäftsbereiches durchführen, soweit diese der Fachaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung unterliegen. Dies gilt auch für vorbereitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untersuchungen und spätere Nachkontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit bei den nachgeordneten Behörden und Einrichtungen eigene Innenrevisionen oder Prüfstellen bestehen, bleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Aufgaben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Ziele und Aufgaben
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Arbeit der Innenrevision ist darauf ausgerichtet, durch gezielte Untersuchungen und Analysen sowie Prüfungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratungsleistungen festgestellte Risiken zu mindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Tätigkeit der Innenrevision umfasst das gesamte Verwaltungshandeln. Die Innenrevision hat insbesondere folgende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung von Risikoanalysen und -untersuchungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überprüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit, der Funktionsfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verwaltungshandelns, insbesondere ob
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (einschließlich interner Regelungen) eingehalten werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zielvorgaben der Behördenleitung zweckmäßig umgesetzt und ordnungsgemäß erfüllt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            cc)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Grundsätze wirtschaftlichen Handelns gewahrt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dd)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vermögensgegenstände ausreichend gesichert sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ee)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die internen Vorschriften zweckmäßig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ff)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das interne Kontrollsystem sowie die Informations- und Geschäftsprozesse zweckmäßig aufgebaut sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuverlässig arbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gg)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vorgesetzten ihre Führungsfunktion einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht ordnungsgemäß wahrnehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hh)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das interne Risikomanagementsystem funktionsfähig und zweckmäßig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützung der Behördenleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Schaffen von umfassender Transparenz und eines entscheidungsorientierten Überblicks über Risiken im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenhang mit Vermögen, Umfeld, Geschäftsprozessen und Steuerungsinformationen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Festlegung und Weiterentwicklung der behördeninternen Vorschriften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information und Beratung der Vorgesetzten sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Tätigkeit der Innenrevision dient zugleich der Korruptionsprävention. Die Innenrevision erfüllt die Aufgaben gemäß Ziffer IV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwV Anti-Korruption
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 11. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1847), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 162), in der jeweils geltenden Fassung, für das Staatsministerium der Justiz und für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Demokratie, Europa und Gleichstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Arbeitsweise der Innenrevision
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Innenrevision erstellt auf Grundlage der behördenbezogenen Risikoanalyse einen jährlichen Arbeitsplan. Der Arbeitsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedarf der Zustimmung der Staatssekretärin (Amtschefin) oder des Staatssekretärs (Amtschefs).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Prüfungstätigkeit der Innenrevision umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            planmäßige oder anlassbezogene Prüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Folge- oder Nachschauprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Prüfungen durch die Innenrevision erfolgen auf der Grundlage eines schriftlichen Prüfauftrages der Staatssekretärin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Amtschefin) oder des Staatssekretärs (Amtschefs). Ausgenommen sind Voruntersuchungen und Stichproben, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese für die Vorbereitung der Arbeit der Innenrevision benötigt werden. Die Innenrevision kündigt den betroffenen Organisationseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen in der Regel an. Die Innenrevision berichtet der Staatssekretärin (Amtschefin) oder dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatssekretär (Amtschef) und den geprüften Organisationseinheiten schriftlich über die wesentlichen Feststellungen. Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Umsetzung der Maßnahmen entscheidet die Staatssekretärin (Amtschefin) oder der Staatssekretär (Amtschef).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Konkretisierung ihrer Arbeitsweise gibt sich die Innenrevision eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Staatssekretärin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Amtschefin) oder des Staatssekretärs (Amtschefs) bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsunterlagen der Innenrevision sind vertraulich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Befugnisse und Rechte der Innenrevision
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Innenrevision über ein jederzeit zu gewährleistendes Informations- und Zugangsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenrevision ist hierzu auf Anforderung unverzüglich wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu erteilen, insbesondere sind ihr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zur Aufgabenerfüllung benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einblick in die Aktivitäten und Prozesse sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein vollständiger Zugriff auf die IT-Ablagen, Datenbanken und Programme zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bediensteten sind verpflichtet, die Innenrevision bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Pflichten der Innenrevision
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die mit den Aufgaben der Innenrevision beauftragten Personen sind bei der Durchführung der ihnen übertragenen Prüfungsgeschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Unvoreingenommenheit, Unabhängigkeit und Gewissenhaftigkeit verpflichtet. Sie orientieren sich an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Empfehlungen über Standards für Innenrevisionen in der Sächsischen Landesverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bediensteten der Innenrevision haben sich regelmäßig weiterzubilden und ihr Wissen aktuell zu halten. Die Innenrevision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligt sich an Erfahrungsaustauschen inner- und außerhalb des Geschäftsbereichs des eigenen Staatsministeriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Inkrafttreten
                            Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 12. Juli 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin der Justiz 
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Katja Meier