Inklusionszuweisungsverordnung – InklZuwVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zuweisungen an Grund- und Oberschulen, an Gymnasien sowie an Berufliche Schulzentren zur Unterstützung des inklusiven Unterrichts durch Sachausstattung (Inklusionszuweisungsverordnung – InklZuwVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zuweisungen an Grund- und Oberschulen, an Gymnasien sowie an Berufliche Schulzentren zur Unterstützung des inklusiven Unterrichts durch Sachausstattung (Inklusionszuweisungsverordnung – InklZuwVO)
Vom 13. Mai 2019
Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1 Zweckbestimmung

Öffentliche Träger der Grund- und Oberschulen, der Gymnasien sowie der Beruflichen Schulzentren erhalten nach Maßgabe dieser Verordnung jährliche pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen, um die inklusive Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Sachausstattung zu unterstützen.

§ 2 Berechnung der Zuweisungen

(1) Die Höhe der Zuweisung je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in inklusiver Unterrichtung ergibt sich, indem die Verteilungsmasse durch die Gesamtzahl der betreffenden Schüler geteilt wird.
(2) Verteilungsmasse sind die Haushaltsmittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen, um die inklusive Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Sachausstattung zu unterstützen.
(3) Für die Ermittlung der Anzahl von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden die Erhebungen der amtlichen Schulstatistik des der Zuweisung jeweils vorangegangenen Schuljahres herangezogen.

§ 3 Verfahren

(1)
1
Die Schulaufsichtsbehörde setzt die Zuweisung für die Schulträger bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres auf Basis der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 2 Absatz 2 durch Bescheid fest.
2
Einer Antragstellung bedarf es nicht.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde zahlt die Zuweisung bis zum 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres aus.
(3) Die Verwendung der Zuweisung ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden.
(4) Der Zuweisungsempfänger hat für die Zuweisungen nach dieser Verordnung ein gesondertes Sachkonto einzurichten.
(5)
1
Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt durch Vorlage des Auszugs des in Absatz 4 genannten Sachkontos.
2
Die Vorlage erfolgt nach Abforderung durch die Schulaufsichtsbehörde.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 erfolgen die Festsetzung und die Auszahlung der Zuweisungen im Jahr 2019 bis zum 31. Juli 2019.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für besondere Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen
vom 18. Februar 2003 (SächsABl. S. 244), die durch die Richtlinie vom 29. April 2003 (SächsABl. S. 535) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), außer Kraft.
Dresden, den 13. Mai 2019
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
Markierungen
Leseansicht