Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zuweisungen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur (Schulinfrastrukturverordnung – SchulInfraVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zuweisungen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur (Schulinfrastrukturverordnung – SchulInfraVO)
Vom 22. Januar 2020
Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. August 2024
Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
§ 1 Zweck der Zuweisung
(1)
1
Zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur werden nach Maßgabe dieser Verordnung zweckgebundene Zuweisungen gewährt.
2
Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht.
(2) Zuweisungen werden auch für den Neubau und die Verbesserung des baulichen Zustandes von Wohnheimen, soweit diese für die Unterbringung von Schülerinnen und Schülern berufsbildender Schulen, allgemeinbildender Schulen mit vertiefter Ausbildung oder aus Förderschulen notwendig sind, gewährt.
¹
§ 2 Gegenstand der Zuweisung
Mittel werden zugewiesen für
1.
den Neubau, die Erweiterung und die Sanierung von Schulgebäuden einschließlich Schulhorten, Schulaußenanlagen, Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen sowie bei Baumaßnahmen für die mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung einschließlich digitaler Infrastruktur,
2.
den Neubau, die Erweiterung und die Sanierung von Wohnheimen einschließlich Außenanlagen sowie bei Baumaßnahmen für die mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung.
§ 3 Zuweisungsempfänger
(1) Zuweisungen können gewährt werden an:
1.
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
,
2.
Träger genehmigter Ersatzschulen, die gemäß den
§§ 13
und 14 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist,
3.
Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.
(2) Zuweisungen können an Träger einer genehmigten Ersatzschule auch ohne Einhaltung der Wartefrist nach § 13 Absatz 3 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
erfolgen, wenn ohne diese Schule eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft eingerichtet werden müsste.
(3) Zuweisungen können an Grundstückseigentümer oder an am Grundstück dinglich Berechtigte erfolgen, die nicht Schulträger sind, soweit das betroffene Grundstück mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Schulbetriebes an einen Schulträger vermietet oder verpachtet ist.
(4)
1
Die Zuweisungsempfänger werden im Zuweisungsbescheid ermächtigt, die Zuweisungen an Träger von Wohnheimen weiterzugeben.
2
Großbuchstabe A Nummer 12 zu § 44 der
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.
§ 4 Zuweisungsvoraussetzungen
(1) Die Dauer der Zweckbindung beträgt für eine Zuweisung:
1.
bis 150 000 Euro fünf Jahre und
2.
für mehr als 150 000 Euro zwölf Jahre.
(2) Zuweisungen können nur für solche Sporthallen und Sportaußenanlagen gewährt werden, in denen überwiegend Schulsportunterricht erteilt wird.
(3)
1
Zuweisungen für Schulhorte als Bestandteil der Gesamtbaumaßnahme können nur dann gewährt werden, wenn sich die Schulhorte im Gebäude der Grund- oder Förderschule befinden.
2
Schulhorte an Grundschulen müssen in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sein.
3
Schulhorte an Förderschulen als Einrichtungen gemäß der
Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung
vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, müssen im Schulnetzplan enthalten sein.
(4)
1
Zuweisungen für Wohnheime können nur dann gewährt werden, wenn sich die Gebäude in räumlicher Nähe zu den Schulen oder Beruflichen Schulzentren befinden.
2
Die Beruflichen Schulzentren müssen Bestandteil des Teilschulnetzplanes für die berufsbildenden Schulen sein.
3
Die Weitervermietung an einen privaten Betreiber und die Bewirtschaftung mit Gewinnerzielungsabsicht eines nach dieser Verordnung finanzierten Wohnheimes sind jeweils nicht zulässig.
(5)
1
Eine Zuweisung ist ausgeschlossen, soweit eine Förderung der Baumaßnahme nach Förderrichtlinien oder sonstigen Regelungen des Staatsministeriums für Kultus oder eines anderen Staatsministeriums erfolgt.
2
Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, wenn zusätzliche Förderprogramme des Bundes zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur aufgelegt werden.
(6) Zuweisungen werden nur für Vorhaben mit Gesamtausgaben von mindestens 100 000 Euro gewährt.
(7)
1
Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, können nicht gefördert werden.
2
Eine Zuweisung kann abweichend von Satz 1 erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird.
(8) Zuweisungen für Neu- und Erweiterungsbauten sollen nur gewährt werden, wenn eine Mindestgrundfläche pro Klassenraum und Fachkabinett von 70 Quadratmeter nicht unterschritten wird.
(9)
1
Zuweisungen können nur für Baumaßnahmen gewährt werden, mit deren Umsetzung noch nicht begonnen worden ist.
2
Der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn ist ab dem Tag des Posteingangs der Antragsliste oder des Antrags bei der Bewilligungsstelle bei Vorhaben mit Gesamtausgaben von weniger als 1 Million Euro bei öffentlichen Schulträgern immer zugelassen.
3
Für andere Vorhaben kann der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsstelle beantragt werden.
(10)
1
Zuweisungen erfolgen nur an Schulträger, die Grundstückseigentümer oder am Grundstück dinglich Berechtigte sind.
2
Schulträger können abweichend von Satz 1 eine Zuweisung erhalten, wenn diesen ein Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstück in Form eines Miet- oder Pachtvertrages mindestens für die Dauer der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Schulbetriebes eingeräumt ist.
(11) Bei Zuweisungen an Träger einer genehmigten Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Internationalen Schule in Höhe von über 1 Million Euro soll eine Besicherung etwaiger Erstattungsansprüche vorgenommen werden.
§ 5 Budget für die Kreisfreien Städte
Das Staatsministerium für Kultus teilt den Kreisfreien Städten zum Beginn des Jahres mit, über welches Mittelvolumen (Budget) diese verfügen können.
§ 6 Art und Höhe der Zuweisung
(1)
1
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Zuweisung für den Neubau, für die Erweiterung und für die Gesamtsanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen dienen die in der Anlage aufgelisteten Kostenkennwerte.
2
Alternativ können als Bemessungsgrundlage die berücksichtigungsfähigen Baukosten herangezogen werden, welche nach DIN 276: 2018-12 Kosten im Bauwesen, Ausgabe 2018-12, zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, ermittelt wurden.
3
Nach Erlass des Zuweisungsbescheides ist ein Wechsel zwischen den Bemessungsgrundlagen ausgeschlossen.
(2) Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Zuweisung für den Neubau und die Herrichtung von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen sowie für die Sanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen dienen die nach DIN 276 ermittelten berücksichtigungsfähigen Baukosten.
(3) Keinen Eingang in die Bemessungsgrundlage finden:
1.
Ausgaben für den Grunderwerb und die Kostengruppe 200 der DIN 276,
2.
Personal- und Sachausgaben des Zuweisungsempfängers,
3.
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des
Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar sind,
4.
Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
5.
Ausgaben für Kraftfahrzeugstellplätze mit Ausnahme solcher für Menschen mit Behinderung,
6.
die Kostengruppe 800 der DIN 276,
7.
Ausgaben für nicht fest mit dem Gebäude verbundene Ausstattungsgegenstände,
8.
Ausgaben für Möbel und digitale Geräte,
9.
Ausgaben für Kunstwerke,
10.
Ausgaben für Behelfsbauten und das Herrichten von Ausweichobjekten sowie
11.
Ausgaben für Räume, die nicht überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden, ausgenommen Schulhorte und Wohnheime.
(4)
1
Die Höhe der Zuweisung beträgt bis zu 60 Prozent der Bemessungsgrundlage.
2
Die Zuweisung an einen öffentlichen Schulträger kann abweichend von Satz 1 auf bis zu 75 Prozent der Bemessungsgrundlage erhöht werden, wenn dieser nach § 72 Absatz 5 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Haushaltskonsolidierung verpflichtet ist und die Rechtsaufsichtsbehörde hierüber eine entsprechende Bestätigung abgegeben hat.
3
Die Zuweisung erfolgt als Festbetrag.
4
Eine Nachförderung ist ausgeschlossen.
§ 7 Antragsverfahren
(1) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank.
(2)
1
Kreisfreie Städte übermitteln der Bewilligungsstelle auf der Grundlage des verfügbaren Budgets eine Liste mit den Baumaßnahmen, für welche Zuweisungen beantragt werden.
2
Bei der Aufteilung des verfügbaren Budgets sollen Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Schulen in freier Trägerschaft nach dem Verhältnis ihrer Schülerzahl berücksichtigt werden.
3
Die Antragsliste muss zu jeder Baumaßnahme folgende Angaben und Anlagen enthalten:
1.
die Bezeichnung der Schule einschließlich ihrer Adresse oder die Bezeichnung des Wohnheims einschließlich seiner Adresse und derjenigen der dazugehörenden Schule,
2.
eine Kurzbeschreibung,
3.
einen Zeitplan für die Realisierung,
4.
beim Neubau, bei der Erweiterung und bei der Gesamtsanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen das Raumprogramm mit einer Berechnung der Nutzfläche oder alternativ eine Aufstellung der Gesamtbaukosten mit einer Berechnung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Baukosten gemäß DIN 276 sowie eine Erklärung, welche Bemessungsgrundlage gemäß § 6 Absatz 1 zur Anwendung kommen soll,
5.
bei einer Gesamtsanierung eine Erklärung des Bauplaners, dass diese wirtschaftlich einem Neubau entspricht,
6.
für den Neubau und die Herrichtung von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen sowie für die Sanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen eine Aufstellung der Gesamtbaukosten mit einer Berechnung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Baukosten gemäß DIN 276,
7.
eine Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten oder einer oder eines Vertretungsberechtigten des Trägers der genehmigten Ersatzschule oder des Trägers der staatlich anerkannten Internationalen Schule, dass die Zuweisungsvoraussetzungen vorliegen, die Gesamtbaukosten einer wirtschaftlichen und sparsamen Planung entsprechen und die Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme gesichert ist, sowie eine Erklärung zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs des Zuweisungsempfängers und
8.
eine Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten oder einer oder eines Vertretungsberechtigten des Trägers der genehmigten Ersatzschule oder des Trägers der staatlich anerkannten Internationalen Schule, dass die Baumaßnahme nicht auch über ein anderes Förderprogramm gefördert wird und dass gegebenenfalls parallel eingereichte Förderanträge spätestens zum Zeitpunkt einer Zuweisung zurückgenommen werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden.
(3)
1
Für die Gewährung von Zuweisungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, bedarf es eines schriftlichen Antrages.
2
Anträge sind bis zum 1. September eines jeden Jahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
3
Der Antrag muss die Angaben und Anlagen gemäß Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 8 enthalten.
²
§ 8 Auszahlung
Die Zuweisungen werden von der Bewilligungsstelle wie folgt ausgezahlt:
1.
40 Prozent der Zuweisung nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheides,
2.
50 Prozent der Zuweisung nach Vorlage des Verwendungsnachweises und
3.
10 Prozent der Zuweisung nach Prüfung des Verwendungsnachweises, soweit sich daraus keine Beanstandungen ergeben und keine Rückforderungen geltend gemacht werden.
§ 9 Verwendungsnachweis
(1) Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger für die Baumaßnahme innerhalb von sechs Monaten nach deren Fertigstellung gegenüber der Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung nachweist.
(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem Nachweis über das realisierte Raumprogramm mit einer Berechnung der Nutzfläche und aus einem zahlenmäßigen Nachweis der berücksichtigungsfähigen Baukosten ohne Vorlage von Belegen.
(3) Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen anfordern, sofern diese zur Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisung erforderlich sind.
(4)
1
Der Zuweisungsempfänger hat Originalbelege und sonstige mit der Realisierung der Baumaßnahme zusammenhängende Unterlagen, einschließlich elektronischer Belege, ab Vorlage des Verwendungsnachweises zehn Jahre aufzubewahren.
2
Zur Aufbewahrung sind auch Datenträger zugelassen.
3
Andere Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben unberührt.
(5) Sofern die Bewilligungsstelle Formulare für den Verwendungsnachweis vorgibt, sind diese zu verwenden.
§ 10 Weitere Nebenbestimmung
Der Zuweisungsbescheid wird mit einer Nebenbestimmung erlassen, die es ermöglicht, den Zuweisungsbescheid bei einer Kürzung des Raumprogramms oder einer Reduzierung der Nutzfläche aufzuheben.
§ 10a Zuweisungen für das Wohnen für Auszubildende
(1) Enthalten die Zuweisungen Mittel für das Wohnen für Auszubildende, sind die folgenden Absätze zu beachten.
(2) Eine Förderung wird nur für Wohnheime zur mobilitätsbedingten Unterbringung von jungen Menschen während ihrer beruflichen Ausbildung gewährt, die mit einer Erlaubnis gemäß § 45 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
betrieben werden.
(3) Der Zuweisungsempfänger hat auf etwaigen Bauschildern auch auf die Förderung aus Mitteln des Bundes hinzuweisen.
(4) Der Zuweisungsbescheid wird mit einer Nebenbestimmung erlassen, die gewährleistet, dass die geförderten Wohnheimplätze während der Dauer der Zweckbindung nur von solchen Schülerinnen und Schülern belegt werden, die in Textform versichert haben, sich aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht anderweitig mit Wohnraum am Schulort versorgen zu können.
(5) § 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.
(6)
1
Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der die in § 7 Absatz 2 Satz 3 geforderten Angaben enthält.
2
Ergänzend enthält jeder Antrag folgende weitere Angaben:
1.
die zu modernisierende oder neu zu errichtende Wohnfläche auf der Grundlage einer Berechnung der Wohnfläche nach der
Wohnflächenverordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Zahl der zu modernisierenden oder neu zu errichtenden Wohnheimplätze einschließlich der Angaben, in welcher Zahl sie
a)
vollständig barrierefrei oder
b)
uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar
sind, und
3.
eine Versicherung, dass das Wohnheim für die Dauer der Zweckbindungsfrist mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben wird.
(7) Ergänzend zu § 9 Absatz 2 und 3 enthält der Verwendungsnachweis zusätzlich folgende Angaben:
1.
die von den Angaben gemäß Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch die Maßnahme tatsächlich realisierten Werte,
2.
eine Versicherung, dass die erforderliche behördliche Erlaubnis für den Betrieb des Wohnheims nach dem Landesjugendhilfegesetz vorliegt.
(8) Abweichend von § 8 wird die Zuweisung nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheides jeweils zum 1. März eines Jahres in den Raten ausgezahlt, die im Zuweisungsbescheid festgelegt sind.
³
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 22. Januar 2020
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
Anlage Kostenkennwerte
1
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 21. August 2024
(SächsGVBl. S. 814)
2
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 21. August 2024
(SächsGVBl. S. 814)
3
§ 10a eingefügt durch
Verordnung vom 21. August 2024
(SächsGVBl. S. 814)
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