Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen zum Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur bei Elementarschäden (RL Wiederaufbauhilfen)
Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen zum Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur bei Elementarschäden (RL Wiederaufbauhilfen)
Vom 4. Juni 2019
I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den
§§ 23
und 44 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck ist die Milderung außergewöhnlicher Notstände infolge von Schäden an der öffentlichen Infrastruktur, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, wie zum Beispiel Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme, Dürre, Erdbeben oder Waldbrände. Dies schließt unter anderem auch Schäden von wild abfließendem Wasser, Sturzflut, aufsteigendem Grundwasser, überlaufender Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein. Durch menschliches Versagen verursachte Ereignisse gelten nicht als Elementarschadensereignisse.
3.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Anwendungsbereich
Die Regelungen dieser Richtlinie finden Anwendung, wenn nach einer Vorlage des Staatsministeriums des Innern das Kabinett festgestellt hat, dass ein Elementarschadensereignis im Sinne der Ziffer I Nummer 2 vorliegt und Aufbauhilfen nach dieser Richtlinie gewährt werden.
III.
Gegenstand der Förderung
1.
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung der unmittelbaren Schäden durch ein Elementarschadensereignis und soweit erforderlich zum Wiederaufbau der geschädigten öffentlichen Infrastruktur.
2.
Die Maßnahmen sind insbesondere möglich in folgenden Bereichen
a)
verkehrliche Infrastruktur, insbesondere Straßen und Brücken in kommunaler Baulastträgerschaft und Anlagen des ÖPNV und SPNV, wie zum Beispiel Gleisanlagen, Fahrleitungen und Betriebshöfe,
b)
wasser- und abfallwirtschaftliche Infrastruktur sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Hochwasserschutzanlagen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur,
c)
soziale und Bildungsinfrastruktur, die Aufgaben der Daseinsvorsorge oder öffentliche Aufgaben aufgrund einer Bedarfs- oder vergleichbaren Planung erfüllt,
d)
kommunale Verwaltungs- und sonstige Infrastruktur wie öffentliche Wege, Plätze, Parkflächen, Grünanlagen, und Friedhöfe sowie Gebäude, die religiösen Zwecken dienen,
e)
Kultur-, Sport-, Freizeit-, Natur-, Umwelt- und Tourismusinfrastruktur, insbesondere Sportstätten, Sportanlagen, Bäder, touristische Basiseinrichtungen, kulturelle Einrichtungen,
f)
Einrichtungen des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes.
3.
In Überschwemmungsgebieten, die nach dem 20. Oktober 2004 mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem
Sächsischen Wassergesetz
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, festgesetzt wurden, werden Maßnahmen des Wiederaufbaus an oder von Gebäuden im Fall eines Hochwasserereignisses nicht gefördert, soweit das Gebäude nach dem 20. Oktober 2004 errichtet wurde, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. Unberührt davon bleibt, dass die Beseitigung von Schäden an Gebäuden, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurden, nicht förderfähig ist.
IV.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
1.
kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse sowie
2.
sonstige, nicht überwiegend landes- oder bundeseigene juristische Personen, die Träger öffentlicher Einrichtungen sind, sowie
3.
Kirchen und Religionsgemeinschaften mit Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen und Träger klösterlicher Einrichtungen, die Eigentümer der geschädigten Infrastruktur sind. Eigentümer im Sinne dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer und in den Fällen des § 39 Absatz 2 Nummer 1
Abgabenordnung
(
AO
) abweichend davon der wirtschaftliche Eigentümer.
V.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die als Teil eines Wiederaufbauplans bestätigt worden sind und bei denen die Schadenskausalität zum Elementarschadensereignis sowie die Notwendigkeit der Wiederherstellung nachgewiesen worden sind.
b)
Zuwendungsfähig ist in der Regel nur die Beseitigung von Schäden ab einem Betrag von 10 000 Euro. Handelt es sich bei dem Geschädigten um nicht-kommunale Träger, beträgt die Bagatellgrenze in der Regel 5 000 Euro.
c)
Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Notwendigkeit der jeweils erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für die im Wiederaufbauplan bestätigten Maßnahmen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere
aa)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 der
Sächsischen Bauordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, eine Baugenehmigung,
bb)
bei Kulturdenkmalen nach dem
Sächsischen Denkmalschutzgesetz
vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,
cc)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach dem
Sächsischen Wassergesetz
die wasserrechtliche Genehmigung
sind gegebenenfalls nachzureichen.
2.
Spezielle Zuwendungsvoraussetzung
Bei Hochbaumaßnahmen ist der Zuwendung eine Kostenaufstellung nach DIN 276 und bei Tiefbaumaßnahmen nach der gültigen Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS 2014) zugrunde zu legen.
VI.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Zuwendungsart
Projektförderung.
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung.
3.
Form der Zuwendung
a)
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Zuschuss reduziert sich für grundsätzlich versicherbare, aber nicht versicherte Objekte auf 50 Prozent und entfällt ganz, wenn nicht bis spätestens zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung nachgewiesen wird, dass eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde.
b)
Das Kabinett kann im Einzelfall auf Antrag einer Gemeinde einen höheren Fördersatz festlegen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände, zum Beispiel bei einer besonders starken Betroffenheit oder einer schwierigen Haushaltslage der Gemeinde geboten ist. Eine Vollförderung soll auch in diesen Fällen nicht stattfinden. Der Antrag ist schriftlich beim Staatsministerium des Innern zu stellen.
4.
Bemessungsgrundlage
a)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zu einer angemessenen baulichen Wiederherstellung, also einen Wiederaufbau unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwertige Konstruktion nach dem gegenwärtigen Stand der Technik erforderlich sind.
b)
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben
aa)
für die Wiederherstellung baulicher Anlagen,
bb)
für Folgekosten, die an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen unabhängig von der Rechtsform des öffentlichen Versorgungsunternehmens und den im Einzelfall geltenden Vereinbarungen entstehen, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind (zum Beispiel für zwingend erforderliche vorübergehende oder dauerhafte Verlegung der Leitungen),
cc)
für den Rückbau, die Beräumung und die Sicherung,
dd)
für die Wiederherstellung baulicher Außenanlagen,
ee)
für die Projektsteuerung und Koordinierung der Umsetzung des Wiederaufbauplans,
ff)
für die Straßenbeleuchtung,
gg)
für Haltestellenausstattungen, wie Wartehäuschen oder Fahrgastinformationen,
hh)
für Planung und Durchführung der Einzelmaßnahmen durch Dritte in angemessener Höhe,
ii)
für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände.
c)
Nicht zuwendungsfähig sind
aa)
mittelbare Schäden, beispielsweise Umsatzausfälle,
bb)
die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, einschließlich in Eigenleistung erbrachter Arbeiten,
cc)
soweit es sich nicht um Folgekosten nach Absatz b, Doppelbuchstabe bb handelt, Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
dd)
Ausgaben für den Unterhalt und den Betrieb,
ee)
Kosten für Gestaltungsmaßnahmen, zum Beispiel Bepflanzungen und Pflasterungen, die über gesetzliche Erfordernisse hinausgehen,
ff)
sonstige bei Gelegenheit des Wiederaufbaus vorgenommene Verbesserungen, soweit diese über den Stand der Technik hinausgehen, Vergrößerungen oder Erweiterungen.
VII.
Maßnahmeplanverfahren
1.
Die betroffenen Gemeinden und kreisinternen Zweckverbände melden und priorisieren die jeweiligen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur unter Verwendung der festgelegten Vordrucke einschließlich der Maßnahmen nicht-kommunaler Träger im Sinne von Ziffer IV Nummer 2 an den jeweiligen Landkreis. Die Landkreise, Kreisfreien Städte und kreisübergreifenden Zweckverbände melden und priorisieren ihre Maßnahmen an die Landesdirektion Sachsen. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften mit Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen und die Träger klösterlicher Einrichtungen melden und priorisieren ihre Maßnahmen selbst an die Landesdirektion Sachsen. Die Meldungen sind innerhalb einer vom Staatsministerium des Innern bestimmten Frist vorzunehmen.
2.
Neben der Dokumentation der Schäden, dem Nachweis der Art der Schadensermittlung, zum Beispiel durch eine Kostenschätzung oder ein Gutachten, und einer Beschreibung des Schadens enthalten die Maßnahmemeldungen Informationen darüber, ob die jeweilige Maßnahme bereits begonnen worden ist, und ob eine Förderung bereits in früheren Jahren erfolgte. Außerdem enthalten die Maßnahmemeldungen Angaben darüber, ob Versicherungsleistungen oder Spenden eingesetzt worden sind oder erwartet werden.
3.
Der Maßnahmeplan wird für die kreisangehörigen Gemeinden und kreisinternen Zweckverbände vom zuständigen Landkreis und für die Landkreise, Kreisfreien Städte und kreisübergreifenden Zweckverbände sowie die Kirchen und Religionsgemeinschaften mit Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen und die Träger klösterlicher Einrichtungen von der Landesdirektion Sachsen auf Plausibilität von Schadenskausalität, Schadenshöhe, Schlüssigkeit und Notwendigkeit der Wiederaufbaumaßnahme sowie Kostenschätzung und Prioritätensetzung beurteilt.
4.
Die Bestätigung der Maßnahmepläne als Wiederaufbaupläne erfolgt im Rahmen einer Maßnahmeplankonferenz durch die zuständige oder die zuständigen obersten Landesbehörden. Die Maßnahmeplankonferenz wird spätestens zwei Monate nach Ablauf der vom Staatsministerium des Innern nach Nummer 1 bestimmten Frist durchgeführt. Im Rahmen der Bestätigung wird auch festgelegt, bis wann die Maßnahmen zu beantragen sind.
5.
Die Wiederaufbaupläne können auch nach deren Bestätigung bis zu einem vom Staatsministerium des Innern festgelegten Zeitpunkt um Einzelmaßnahmen ergänzt werden. Dies gilt nur für zum Zeitpunkt der Bestätigung des Maßnahmeplans als Wiederaufbauplan nicht erkennbare verdeckte Schäden oder nachgewiesene Spätschäden.
VIII.
Sonstige Förderbestimmungen
1.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen, Spenden und Leistungen Dritter erhält.
2.
Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie. Dabei kann der Zuwendungsempfänger jedoch Spenden und Versicherungsleistungen auf die von ihm zu erbringenden Eigenmittel anrechnen. In diesen Fällen werden Versicherungsleistungen erst dann auf die Zuwendung angerechnet, wenn sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde. Insbesondere Leistungen aufgrund von Versicherungsverträgen müssen auch über den Eigenanteil hinaus vorrangig und vollständig in Anspruch genommen werden.
3.
Hat der Zuwendungsempfänger im Zusammenhang mit dem Schadensereignis zuvor bereits Zuwendungen erhalten, werden diese auf die Zuwendung angerechnet.
4.
Die Bemessung der Zuwendung erfolgt unter Berücksichtigung der etwaigen Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
5.
Ist nach einem Hochwasserereignis wahrscheinlich, dass ein zukünftiges Hochwasser wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, werden auch Maßnahmen zum Wiederaufbau an anderer Stelle gefördert, ohne dass der Zuwendungsempfänger in eine materiell bessere Lage versetzt wird, als er sich vor dem Hochwasserereignis befunden hat. In diesem Fall wird die Zuwendung anhand des tatsächlich entstandenen Schadens bemessen.
6.
Vorschriften über die Vergabe gemäß Nummer 3.1 der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung –
ANBest-P
) finden keine Anwendung. Andere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, bestimmte Vergabebestimmungen anzuwenden oder einzuhalten, bleiben unberührt.
7.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie der Mittel Dritter die Gesamtausgaben des Vorhabens nicht übersteigt. Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen sind bei der Bewilligung von Fördermitteln zu beachten und bei der Auszahlung entsprechend zu verrechnen. Die Zuwendungsempfänger unterrichten die Bewilligungsstelle maßnahmekonkret über die Höhe der Inanspruchnahme der Zuwendung.
8.
Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung können die Zuwendungsempfänger Darlehen insbesondere der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – in Anspruch nehmen.
IX.
Verfahren
1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden. Für die verkehrliche Infrastruktur nach Ziffer III Nummer 2 Buchstabe a sowie für öffentliche Wege und Plätze nach Ziffer III Nummer 2 Buchstabe d ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Stauffenbergallee 24, 01099 Dresden, Bewilligungsstelle. Anträge erfolgen auf Vordrucken der Bewilligungsstellen.
2.
Das Staatsministerium des Innern kann ergänzende Verfahrensregelungen treffen. Insbesondere kann es Ausschlussfristen für die Antragstellung bestimmen.
3.
Bewilligungen sind bereits dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen innerhalb einer im Bewilligungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann.
4.
Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen. Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt.
5.
Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
oder gemäß Nummer 1.3 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften –
VVK
) wird zum Tage des Elementarschadensereignisses zugelassen.
6.
Nummer 7.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
und Nummer 7.1
VVK
finden mit der Maßgabe Anwendung, dass von der Möglichkeit, die Auszahlung eines Restbetrages von der Vorlage eines Verwendungsnachweises abhängig zu machen, Gebrauch gemacht werden soll (Nummer 5.2.2
VVK
).
7.
An Stelle von Nummer 6.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
und Nummer 6.1
VVK
tritt folgende Regelung:
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist von einer gutachtlichen Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abzusehen, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 1 500 000 Euro nicht übersteigen. Auch soweit die Zuwendung 1 500 000 Euro überschreitet, ist eine gutachtliche Beteiligung der zuständigen technischen staatlichen Verwaltung grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, ein beschädigtes Objekt soll an derselben oder einer anderen (Ziffer VIII Nummer 5) Stelle vollständig neu errichtet werden. In diesem Fall entscheidet das fachlich zuständige Staatsministerium nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine gutachtliche Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung erforderlich ist. Bis zu einem Zuwendungsbetrag von 5 000 000 Euro findet in diesem Fall eine einfache Plausibilitätsprüfung statt. Die einfache Plausibilitätsprüfung soll den Zeitraum von einer Woche nicht überschreiten. Bei einem Zuwendungsbetrag über 5 000 000 Euro soll die Prüfung innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Die Prüfung endet jeweils mit einem abschließenden Votum der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung.
Sofern eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung erforderlich ist, erfolgt diese
a)
für Maßnahmen nach Ziffer III Nummer 2 Buchstabe a durch die Einbindung der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH (LISt GmbH), Ernst-Thälmann-Str. 5, 09661 Hainichen,
b)
für Maßnahmen nach Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b durch die Einbindung der Landesdirektion Sachsen und
c)
in allen übrigen Fällen dieser Verwaltungsvorschrift durch die Einbindung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, soweit es sich um Hochbaumaßnahmen handelt.
8.
Bei sämtlichen Wiederaufbaumaßnahmen entfällt wegen der Unabweisbarkeit im Zuwendungsverfahren die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme.
9.
Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht aus. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer 8.2.4 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
oder der Nummer 8.2.4 der
VVK
auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten besteht.
10.
Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden.
11.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in Abhängigkeit von der Größe des Vorhabens zwei bis vier Jahre. Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum auf Antrag im Einzelfall verlängern, wenn der Zuwendungsempfänger die Maßnahme aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht abschließen kann.
12.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
X.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt Teil B der
Richtlinie Elementarschäden
vom 29. Juni 2011 (SächsABl. S. 988, 1191), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), außer Kraft.
Dresden, den 4. Juni 2019
Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt
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