Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe (Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung – IfSGZuVO)
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe (Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung – IfSGZuVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 9. Januar 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Juni 2024
                            Auf Grund des § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 20 Absatz 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2 und § 54 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) sowie des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 15. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130; S. 556) geändert worden ist, verordnen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mit Zustimmung der Staatsregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständige Behörde
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Behörden im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind vorbehaltlich der §§ 2 bis 7 die Landkreise und Kreisfreien Städte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Eilfällen kann auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde die Aufgaben und Befugnisse der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Liegen die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, im Gebiet von mindestens zwei Landkreisen oder Kreisfreien Städten vor, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fachschulen tritt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft an die Stelle der obersten Schulaufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_2">²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Meldewesen, Übermittlungspflichten
                            (1) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 und § 12 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständige Landesbehörde für die Entgegennahme von Meldungen nach § 27 Absatz 5 und 6 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Landesdirektion Sachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zuständige Behörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bevölkerungsstatistikgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verhütung übertragbarer Krankheiten
                            Institut des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne von § 16 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit der Freistaat Sachsen den Gesundheitsämtern für Maßnahmen nach § 69 Absatz 1 Nummer 7 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entstandene Kosten erstattet, ist zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kostenerstattung nach Satz 1 umfasst die Entgegennahme und Prüfung der von den Gesundheitsämtern bei der Landesdirektion Sachsen einzureichenden Abrechnung sowie die Auszahlung der der Landesdirektion Sachsen durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel an die Gesundheitsämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die in § 34 Absatz 11 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgabe der Übermittlung von Impfdaten nimmt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tätigkeiten mit Krankheitserregern
                            Zuständige Behörde im Sinne des 9. Abschnittes des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Landesdirektion Sachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Entschädigung bei Tätigkeitsverboten und bei behördlichen Maßnahmen
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Behörde für den Vollzug der §§ 56 bis 58 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Landesdirektion Sachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitgeber und Selbständige haben Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das Portal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            www.amt24.sachsen.de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 56 Absatz 11 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständige Behörde für die Bearbeitung der Entschädigungs- und Erstattungsansprüche nach § 65 des Infektionsschutzgesetzes ist die Behörde, die die Maßnahmen angeordnet hat oder der die Anordnung nach § 16 Absatz 7 Satz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuzurechnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
                            (1) Die der Staatsregierung durch § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 7 Satz 1, § 23 Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 Satz 1 und 2, § 28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 7 Satz 4, § 32 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 6 Satz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abweichend davon werden die Ermächtigungen nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28b Absatz 2 und 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 auf das Staatsministerium für Kultus übertragen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Fachschulen, nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Schulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 462) geändert worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Betrieb der Schulinternate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bereich der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz über Kindertageseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Betrieb der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 9. Januar 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschrift neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 13. März 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 82) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Januar 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 30)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. September 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 514)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 5. Januar 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 18), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 25. März 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 234) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 531)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 11. Mai 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 526)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 8. Juni 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 594), geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. September 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 514) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 531)