Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Errichtung und Neuabgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
                            Verordnung  
    des Sächsischen Staatsministeriums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 
        zur Errichtung und Neuabgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 6. Mai 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012
                            Aufgrund von § 1 Abs. 1 und 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die Industrie- und Handelskammer Chemnitz mit Sitz in Chemnitz umfasst das Gebiet der Landkreise Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Vogtlandkreis, Zwickau sowie der Kreisfreien Stadt Chemnitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Industrie- und Handelskammer Dresden mit Sitz in Dresden umfasst das Gebiet der Landkreise Bautzen, Görlitz, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie der Kreisfreien Stadt Dresden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Industrie- und Handelskammer Leipzig mit Sitz in Leipzig umfasst das Gebiet der Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Errichtung der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 460) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 6. Mai 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit 
            Dr. Kajo Schommer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschrift geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 19 der Verordnung vom 2. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 163, 168)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 neu gefasst, § 1a aufgehoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 19 der Verordnung vom 2. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 163, 168)