Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ermächtigung des Staatsministeriums für Soziales zum Erlass einer Zuständigkeitsverordnung im Bereich des Hufbeschlagrechts
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Ermächtigung des Staatsministeriums für Soziales zum Erlass einer Zuständigkeitsverordnung im Bereich des Hufbeschlagrechts
Vom 5. Januar 2009
Aufgrund von § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Beschlag von Hufen und Klauen (
Hufbeschlaggesetz
–
HufBeschlG
) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird verordnet:
§ 1 Übertragung der Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4
HufBeschlG
zur Bestimmung der zuständigen Behörden wird dem Staatsministerium für Soziales übertragen.
§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Geschäftsführung des Prüfungsauschusses für die Hufbeschlagprüfung
vom 7. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 308) außer Kraft.
Dresden, den 5. Januar 2009
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß
Feedback