Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ermächtigung des Staatsministeriums für Soziales zum Erlass einer Zuständigkeitsverordnung im Bereich des Hufbeschlagrechts
                            Verordnung  
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Ermächtigung des Staatsministeriums für Soziales zum Erlass einer Zuständigkeitsverordnung im Bereich des Hufbeschlagrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 5. Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Beschlag von Hufen und Klauen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hufbeschlaggesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            HufBeschlG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Übertragung der Ermächtigung
                            Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            HufBeschlG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Bestimmung der zuständigen Behörden wird dem Staatsministerium für Soziales übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Geschäftsführung des Prüfungsauschusses für die Hufbeschlagprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 7. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 308) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 5. Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
            Stanislaw Tillich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales 
            Christine Clauß