Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Oberbergamtes zur Festlegung der Gebiete gemäß § 8 Abs. 2 SächsHohlrVO (Verwaltungsvorschrift Hohlraumgebiete – VwV HohlrGeb)
                            Verwaltungsvorschrift  
        des Sächsischen Oberbergamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Festlegung der Gebiete gemäß § 8 Abs. 2 SächsHohlrVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Verwaltungsvorschrift Hohlraumgebiete – VwV HohlrGeb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berichtigt 26. April 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsABl. S. 587)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 8 Abs. 2 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsHohlrVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 20. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 191) werden die Gebiete, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist oder in denen Halden und Restlöcher mit Gefahren für die Nachfolgenutzung vorhanden sind, nachfolgend festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1
Festlegung von Gebieten mit unterirdischen Hohlräumen
                            1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gebiete, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist oder in denen Halden und Restlöcher mit Gefahren für die Nachfolgenutzung vorhanden sind, werden in der Karte „Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen – Hohlraumkarte“ ausgewiesen. In dieser Karte werden darüber hinaus der Vollständigkeit halber nachrichtlich auch die Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen, die dem Geltungsbereich des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesberggesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBergG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), unterliegen und auf die sich somit die Sächsische Hohlraumverordnung nicht bezieht, dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Hohlraumkarte wird beim Sächsischen Oberbergamt digital geführt, sie wird ständig aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Hohlraumkarte ist veröffentlicht auf der Internetseite des Sächsischen Oberbergamtes http://www.bergbehoerde. sachsen.de → Hohlraumkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                2
Bedeutung der Gebietsausweisung
                            2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß § 8 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsHohlrVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann beim Vorliegen eines berechtigten Interesses für die in der Hohlraumkarte ausgewiesenen Gebieten eine bergbehördliche Mitteilung eingeholt werden. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei geplanten Bauvorhaben vor. Der Bauherr sollte rechtzeitig vor Erstellung der Bauvorlagen vom Sächsischen Oberbergamt eine bergbauliche Mitteilung über mögliche Gefahren, die von unterirdischen Hohlräumen, Halden oder Restlöchern ausgehen, einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem formlosen Antrag auf diese Mitteilung sind zwei Exemplare eines aktuellen Auszuges aus der Liegenschaftskarte beizufügen. Ein Exemplar davon erhält der Antragsteller im Rahmen der Mitteilung über unterirdische Hohlräume zurück. Der Antrag kann auch per E-Mail an poststelle@oba.sachsen.de gestellt werden. Die Liegenschaftskarte ist als pdf-Datei beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei unterirdischen Hohlräumen, die dem Geltungsbereich des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesberggesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterliegen, ist die Sächsische Hohlraumverordnung nicht anzuwenden. Vor der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Veränderung einer baulichen Anlage in einem solchen Gebiet sollte der Bauherr vom jeweiligen Unternehmen, das bergbauliche Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausführt, Informationen über zu erwartende Einwirkungen von Grubenbauen auf die Tagesoberfläche einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3
Hinweise
                            Die Gebietsausweisung nach Nummer 1.1 beruht auf den beim Sächsischen Oberbergamt vorhandenen Informationen in Form von Kartenwerken, Sachdaten und bergschadenkundlichen Analysen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch außerhalb der festgelegten Hohlraumgebiete unterirdische Hohlräume, Halden und Restlöcher vorhanden sind, die Auswirkungen auf die Grundstücksnutzung haben. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb der festgesetzten Hohlraumgebiete unterirdische Hohlräume, Halden und Restlöcher vorhanden sind, die dem Sächsischen Oberbergamt nicht bekannt sind und deshalb in der Mitteilung nach § 8 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsHohlrVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht berücksichtigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                4
Inkrafttreten
                            Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiberg, den 16. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsisches Oberbergamt
                Prof. Dr. Cramer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberberghauptmann