Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade - SächsUAGrVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade – SächsUAGrVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz
(Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade – SächsUAGrVO)
Vom 17. Dezember 2004
Aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz –
SächsHG
) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit, Führung umgewandelter Hochschulgrade

(1)
1
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade in inländische zugunsten der Berechtigten nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (
Bundesvertriebenengesetz
BVFG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1999).
2
Über die Umwandlung des Hochschulgrades wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen inländischen berechtigt den Inhaber des Grades auch im Freistaat Sachsen zur Führung des umgewandelten Grades, solange die Umwandlung nicht aufgehoben wurde oder die Urkunde an das Bundesland zurückgegeben worden ist, das die Urkunde ausgestellt hat.

§ 2 Formelle Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Dem Antrag auf Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen inländischen sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine Kopie der Urschrift der Urkunde über die Verleihung des Hochschulgrades in von einer deutschen Behörde amtlich oder einem deutschen Notar notariell beglaubigter Form;
2.
eine Kopie der Urschrift der Fächer- und Notenübersicht (Beilage zum Diplom) in amtlich oder notariell beglaubigter Form;
3.
eine Kopie der Übersetzung der nach den Nummern 1 und 2 vorzulegenden Nachweise in die deutsche Sprache in amtlich oder notariell beglaubigter Form.
2
Die Übersetzung muss von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt worden sein.
3
Bei doppelsprachigen Urkunden ist die Landessprache des Herkunftslandes maßgeblich.
4
Die Übersetzung kann auch als Urschrift vorgelegt werden;
4.
eine Kopie der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2
BVFG
in amtlich oder notariell beglaubigter Form;
5.
bei Namensänderungen die Kopie eines amtlichen Nachweises darüber in amtlich oder notariell beglaubigter Form;
6.
eine Erklärung darüber, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Umwandlungsantrag bereits im Freistaat Sachsen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gestellt worden ist;
7.
ein tabellarischer Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Bildungs- und Berufsweges und
8.
eine Kopie der Meldebestätigung über die Hauptwohnung im Freistaat Sachsen in amtlich oder notariell beglaubigter Form.
2
Die Meldebescheinigung kann auch als Urschrift vorgelegt werden.
(2) Weitere Dokumente sind auf Anforderung vorzulegen, wenn die Prüfung des Antrages dies erfordert.

§ 3 Verwaltungskosten

Es werden keine Verwaltungskosten für die Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen inländischen erhoben, wenn der Antrag innerhalb von drei Jahren gestellt wird, nachdem der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 17. Dezember 2004
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig
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