Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG)

Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Neuordnung der Organisation von Studium, Ausbildung und Fortbildung der sächsischen Polizei
Vom 21. Dezember 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juni 2023

Inhaltsübersicht

¹
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Rechtsnatur, Satzungsbefugnis und Aufsicht
§ 3
Aufgaben
§ 4
Studiengemeinschaften und externe Teilnehmer
§ 5
Organisation
§ 6
Rektorin oder Rektor
§ 7
Prorektorinnen und Prorektoren
§ 8
Kanzlerin oder Kanzler
§ 9
Leiterin oder Leiter der Abteilung Ausbildung
§ 10
Senat
§ 11
Aufgaben des Senats
§ 12
Studienbereichsrat und Ausbildungsbereichsrat
§ 13
Hauptamtliches Lehrpersonal
§ 14
Professorinnen und Professoren
§ 15
Lehrbeauftragte
§ 16
Fachhochschulbeirat
§ 17
Studierendenrat und Auszubildendenrat
§ 18
Studium, Prüfungen und Hochschulgrade
§ 19
Forschung
§ 20
Ausbildung
§ 21
Fortbildung
§ 22
Qualitätssicherung
§ 23
Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes
§ 24
Übergangsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), nachstehend Fachhochschule genannt.

§ 2 Rechtsnatur, Satzungsbefugnis und Aufsicht

(1)
1
Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen.
2
Sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.
(2) Die Fachhochschule gibt sich eine Grundordnung durch Satzung.
(3)
1
Angelegenheiten der Lehre und Forschung kann die Fachhochschule auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen durch weitere Satzungen regeln.
2
In Weisungsangelegenheiten können Satzungen durch die Fachhochschule nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.
3
Satzungen der Fachhochschule sind dem Staatsministerium des Innern in vollem Wortlaut anzuzeigen.
(4)
1
Das Staatsministerium des Innern führt die Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen der Lehre und Forschung die Rechtsaufsicht.
2
Die Ausübung der Rechtsaufsicht erfolgt im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium.

§ 3 Aufgaben

(1)
1
Der Fachhochschule obliegen insbesondere
1.
die Organisation und Durchführung des Studiums für den Erwerb der Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst sowie Computer- und Internetkriminalitätsdienst,
2.
die Durchführung des ersten Studienjahres im Rahmen des Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei für den Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei,
3.
die Organisation und Durchführung der Ausbildung für den Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei an den Polizeifachschulen,
4.
die Organisation und Durchführung des Auswahl- und Einstellungsverfahrens zur Gewinnung von Bewerbern für das Studium nach Nummer 1 und die Ausbildung nach Nummer 3 sowie die Durchführung des Versetzungsverfahrens nach Abschluss des Studiums nach Nummer 1 und der Ausbildung nach Nummer 3,
5.
die Organisation und Durchführung der zentralen Fortbildung der Bediensteten des sächsischen Polizeivollzugsdienstes,
6.
die anwendungsorientierte Forschung im Polizei- und Sicherheitsbereich sowie
7.
die Entwicklung eines Leitbildes einer modernen Polizei, die demokratischen Werten, gesellschaftlicher Offenheit und Transparenz verpflichtet ist.
2
Das Staatsministerium des Innern kann der Fachhochschule weitere Aufgaben übertragen.
3
Die Zuständigkeit der Fachhochschule für die Organisation und Durchführung der zentralen Fortbildung nach Satz 1 Nummer 5 kann das Staatsministerium des Innern für Teilbereiche abweichend regeln.
(2)
1
Die Fachhochschule fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen polizeilichen Bildungseinrichtungen.
2
Sie kooperiert mit anderen sächsischen Hochschulen zur Durchführung gemeinsamer Lehrveranstaltungen.
(3)
1
Die Studierenden und die Auszubildenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zu einem Einstehen für demokratische Werte, gesellschaftliche Offenheit und Transparenz zu befähigen.
2
Den Studierenden sind darüber hinaus die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln.
3
Das Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge ist zu fördern.
(4) Die Fachhochschule sichert die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung.
(5)
1
Das Studium, die Ausbildung und die zentrale Fortbildung sind aufeinander abzustimmen.
2
Das Studium an der Fachhochschule muss im Verhältnis zu den anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig sein.
(6) Die Fachhochschule gewährleistet im Rahmen ihrer Aufgaben die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie von Forschung und Lehre nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 21 Satz 1 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
für die Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule.
(7) Die Fachhochschule fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter.

§ 4 Studiengemeinschaften und externe Teilnehmer

(1)
1
Zur Durchführung des Masterstudienganges nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können Studiengemeinschaften mit anderen Bundesländern gebildet werden.
2
Die Fachhochschule kann Bedienstete des Freistaates Sachsen, die nicht der Polizei angehören, Bedienstete anderer Bundesländer und sonstige Personen zu Fortbildungsveranstaltungen der Fachhochschule zulassen.
(2)
1
Die Fachhochschule erhebt Gebühren und Auslagen für die Teilnahme von Bediensteten anderer Bundesländer sowie sonstiger Personen gemäß Absatz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3.
2
Die Möglichkeit der Erhebung privatrechtlicher Entgelte bleibt unberührt.
3
Für die Teilnahme von Bediensteten des Freistaates Sachsen werden keine Kosten erhoben.
(3)
1
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium eine Rechtsverordnung über die nach Absatz 2 zu erhebenden Gebühren und Auslagen zu erlassen.
2
In der Rechtsverordnung können die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom
Sächsischen Verwaltungskostengesetz
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden.

§ 5 Organisation

(1)
1
Die Fachhochschule gliedert sich in die Abteilungen Zentrale Verwaltung, Studium und Forschung, Ausbildung sowie Fortbildung.
2
Die Polizeifachschulen gehören der Abteilung Ausbildung an.
3
Darüber hinaus regelt die Struktur der Abteilungen und die Einrichtung weiterer Organisationsbereiche das Staatsministerium des Innern.
(2) Organe der Fachhochschule sind
1.
die Rektorin oder der Rektor und
2.
der Senat.
(3) Organe der Abteilungen sind
1.
die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,
2.
der Studienbereichsrat und
3.
der Ausbildungsbereichsrat.
(4) Die Abteilung Zentrale Verwaltung erfüllt die Aufgaben gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten der Fachhochschule.
(5) Die Abteilung Studium und Forschung erfüllt die Aufgaben gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6.
(6) Die Abteilung Ausbildung erfüllt die Aufgaben gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
(7) Die Abteilung Fortbildung erfüllt die Aufgaben gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.

§ 6 Rektorin oder Rektor

(1)
1
Die Rektorin oder der Rektor leitet und vertritt die Fachhochschule und ist insbesondere zuständig für die Vollziehung der Beschlüsse des Senats sowie die Wahrung der Ordnung an der Fachhochschule und die Ausübung des Hausrechts.
2
Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bediensteten der Fachhochschule, der Studierenden während des fachtheoretischen Studiums an der Fachhochschule und der Auszubildenden während der fachtheoretischen Ausbildung.
3
Die Vorschriften über die Dienstvorgesetzten bleiben unberührt.
4
Für die Rechte und Pflichten der Rektorin oder des Rektors gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, darüber hinaus § 88 Absatz 2, 4, 5 und 6 Satz 1 bis 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rektorates die Rektorin oder der Rektor tritt.
(2)
1
Das Staatsministerium des Innern bestellt die Rektorin oder den Rektor im Benehmen mit dem Senat für fünf Jahre.
2
Wiederbestellungen sind möglich.
3
Die Stelle ist auszuschreiben.
4
Die Rektorin oder der Rektor ist für die Dauer der Amtszeit zu verbeamten oder einzustellen.
5
Ein bisheriges Richter- oder Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Sachsen bleibt unberührt.
6
Die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten ruhen für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit als Rektorin oder Rektor.
(3)
1
Als Rektorin oder Rektor können Professorinnen und Professoren sowie Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst bestellt werden.
2
Darüber hinaus kann eine Bestellung von Bediensteten mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation erfolgen.
(4)
1
Die Rektorin oder der Rektor wird im Falle der Verhinderung durch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Studium und Forschung vertreten.
2
Ist auch die Vertreterin oder der Vertreter verhindert, wird die Rektorin oder der Rektor durch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Fortbildung vertreten.
(5)
1
Das Staatsministerium des Innern kann die Rektorin oder den Rektor nach Herstellung des Benehmens mit dem Senat aus wichtigem Grund abberufen.
2
Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder verlangen, dass das Staatsministerium des Innern über die Abberufung entscheidet.
²

§ 7 Prorektorinnen und Prorektoren

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Studium und Forschung und die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Fortbildung sind Prorektorinnen und Prorektoren.
(2)
1
Die Prorektorin oder der Prorektor vertritt die Abteilung, für die sie oder er zuständig ist, und führt deren Geschäfte.
2
Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass das hauptamtliche Lehrpersonal der Abteilung seine Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
3
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Studium und Forschung unterliegt im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches keinem Weisungsrecht der Rektorin oder des Rektors, soweit Angelegenheiten der Wissenschaftsfreiheit betroffen sind.
(3)
1
Das Staatsministerium des Innern bestellt die Prorektorinnen oder die Prorektoren nach Anhörung des Senats.
2
Die Stellen sind auszuschreiben.
(4) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als Leiterin oder Leiter der Abteilung Fortbildung eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zu bestellen ist.

§ 8 Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Zentrale Verwaltung ist Kanzlerin oder Kanzler.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler vertritt die Abteilung und führt deren Geschäfte.
(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Als Kanzlerin oder Kanzler ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst zu bestellen.

§ 9 Leiterin oder Leiter der Abteilung Ausbildung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Ausbildung
1.
vertritt die Abteilung und führt deren Geschäfte,
2.
wirkt darauf hin, dass das hauptamtliche Lehrpersonal der Abteilung seine Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, und
3.
hat die Gesamtleitung über alle Polizeifachschulen inne.
(2) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Als Leiterin oder Leiter der Abteilung Ausbildung ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst oder eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst zu bestellen.

§ 10 Senat

(1)
1
Dem Senat gehören stimmberechtigt an:
1.
die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen Studium und Forschung, Fortbildung sowie Ausbildung,
3.
fünf Mitglieder des hauptamtlichen Lehrpersonals aus der Abteilung Studium und Forschung, davon drei Professorinnen oder Professoren,
4.
je ein Mitglied des hauptamtlichen Lehrpersonals der Abteilungen Fortbildung sowie Ausbildung,
5.
je eine Studierende oder ein Studierender des Bachelor- und des Masterstudienganges sowie
6.
eine Auszubildende oder ein Auszubildender aus den Polizeifachschulen.
2
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Verwaltung gehört dem Senat mit beratender Stimme an.
(2)
1
Die Mitglieder des hauptamtlichen Lehrpersonals aus der jeweiligen Abteilung, die Studierenden und die Auszubildenden wählen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 sowie eine entsprechende Zahl von Vertreterinnen und Vertretern.
2
Soweit Personen nicht kraft Amtes Mitglieder des Senats sind, ist auf eine angemessene Repräsentation der Geschlechter hinzuwirken.
3
Näheres regelt die Fachhochschule durch Satzung.
(3)
1
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 beträgt zwei Jahre.
2
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 6 endet mit der Beendigung ihres Studiums oder ihrer Ausbildung.
3
Sie wird durch praktische Studien- oder Ausbildungsabschnitte nicht unterbrochen.
4
In jedem Fall endet die Amtszeit für alle Mitglieder des Senats mit dem Ausscheiden aus der Fachhochschule.
(4)
1
Die Mitglieder des Senats sind im Rahmen ihrer Senatstätigkeit an Weisungen nicht gebunden.
2
Sie dürfen wegen dieser Tätigkeit weder benachteiligt noch bevorzugt werden.

§ 11 Aufgaben des Senats

(1) Der Senat ist zuständig für die Beschlussfassung über
1.
die Grundordnung und weitere Satzungen der Fachhochschule,
2.
Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes, des Aus- und Fortbildungsbetriebes im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sowie des Forschungsbetriebes,
3.
das Modulhandbuch des Studiums für den Erwerb des akademischen Grades, der die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei beinhaltet,
4.
den Ausbildungsplan der Ausbildung für den Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei und
5.
die Fortbildungskonzeption, einschließlich des jährlichen Fortbildungskataloges.
(2) Er ist darüber hinaus zuständig für
1.
Stellungnahmen zur Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule und der diese betreffenden sonstigen Grundsatzfragen,
2.
das Benehmen hinsichtlich der Bestellung oder Abberufung der Rektorin oder des Rektors oder das darauf gerichtete Verlangen,
3.
die Mitwirkung bei der Bestellung der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen Studium und Forschung, Fortbildung, Verwaltung und Ausbildung,
4.
die Mitwirkung bei der Berufung von Professorinnen und Professoren,
5.
Stellungnahmen zur Erteilung von Lehraufträgen für die Abteilungen,
6.
Stellungnahmen zur Auswahl des sonstigen hauptamtlichen Lehrpersonals der Abteilung Studium und Forschung,
7.
Stellungnahmen zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,
8.
Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors,
9.
Vorschläge zur Berufung der Mitglieder des Fachhochschulbeirates nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8.
(3)
1
Die Vertreterinnen und Vertreter der Abteilung Ausbildung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 sowie das Senatsmitglied nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bei Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nur stimmberechtigt und zur Mitwirkung nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie für Stellungnahmen nach Absatz 2 Nummer 5 und 6 nur befugt, soweit Ausbildungsangelegenheiten betroffen sind.
2
Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und bei Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 6 erhalten Professorinnen und Professoren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein doppelt gewichtetes Stimmrecht, soweit Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Forschung betroffen sind.
(4) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere den Geschäftsgang der Sitzungen sowie das Verfahren der Beratung und Beschlussfassung näher regelt.

§ 12 Studienbereichsrat und Ausbildungsbereichsrat

(1) In der Abteilung Studium und Forschung wird ein Studienbereichsrat nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 und in der Abteilung Ausbildung ein Ausbildungsbereichsrat nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 eingerichtet.
(2) Dem Studienbereichsrat gehören an
1.
die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,
2.
die Leiterinnen oder Leiter der Studienbereiche,
3.
die Leiterinnen oder Leiter der nach § 19 Absatz 2 eingerichteten Forschungsinstitute,
4.
eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter der Abteilung,
5.
eine Studierende oder ein Studierender je Studienjahrgang des Bachelorstudienganges und
6.
eine Studierende oder ein Studierender des Masterstudienganges.
(3) Dem Ausbildungsbereichsrat gehören an
1.
die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,
2.
die Leiterinnen und Leiter der Polizeifachschulen,
3.
die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbereiche und
4.
eine Auszubildende oder ein Auszubildender aus jeder Polizeifachschule.
(4)
1
Der Studienbereichsrat und der Ausbildungsbereichsrat befassen sich mit allen wesentlichen Angelegenheiten der jeweiligen Abteilung.
2
Sie nehmen, soweit dies die jeweilige Abteilung betrifft, insbesondere Stellung zu
1.
Grundsatzfragen des Studien- und Ausbildungsbetriebes sowie
2.
der Aufstellung des Modulhandbuches und des Ausbildungsplanes.
3
Der Studienbereichsrat kann darüber hinaus Empfehlungen für Forschungsaufgaben aussprechen und wirkt bei der Berufung von Professorinnen und Professoren mit.
4
Näheres regelt die Fachhochschule durch Satzung.
(5) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 13 Hauptamtliches Lehrpersonal

(1) Die der Fachhochschule nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 übertragenen Aufgaben sind die vorrangigen Dienstaufgaben des hauptamtlichen Lehrpersonals.
(2) Das hauptamtliche Lehrpersonal der Fachhochschule setzt sich aus Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräften für besondere Aufgaben, Fachlehrerinnen und Fachlehrern in der Fortbildung sowie Lehrkräften an den Polizeifachschulen zusammen.
(3)
1
In der Abteilung Studium und Forschung werden grundsätzlich Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben eingesetzt.
2
Sie gestalten die Lehrveranstaltungen inhaltlich und methodisch unter Berücksichtigung der Studien- und Prüfungsordnung in eigener Verantwortung.
3
In der Abteilung Fortbildung werden grundsätzlich Dozentinnen und Dozenten sowie Fachlehrerinnen und Fachlehrer und in der Abteilung Ausbildung grundsätzlich Lehrkräfte an den Polizeifachschulen eingesetzt.
(4) Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Fachlehrerinnen und Fachlehrer in der Fortbildung sollen über einen Hochschulabschluss sowie pädagogische Eignung verfügen.
(5)
1
Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
2
Auf Lehrkräfte für besondere Aufgaben ist § 78 Satz 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
nicht anzuwenden.
³

§ 14 Professorinnen und Professoren

(1) Die Berufungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren richten sich nach § 59 Absatz 1 bis 6 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
.
(2)
1
Das Staatsministerium des Innern schreibt die Stellen für Professorinnen und Professoren aus.
2
Es beruft Professorinnen und Professoren im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium.
3
Der Studienbereichsrat setzt zur Vorbereitung der Ausschreibung und des Berufungsvorschlages eine Berufungskommission ein; die Ausschreibung ist dem Senat zur Stellungnahme vorzulegen.
4
Die Berufungskommission legt dem Senat mit Zustimmung des Studienbereichsrates einen Berufungsvorschlag vor.
5
Dieser soll die Namen von drei Kandidatinnen oder Kandidaten in einer Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten.
6
Der Senat unterbreitet dem Staatsministerium des Innern den Berufungsvorschlag.
7
Satz 5 gilt entsprechend.
8
Der Senat und das Staatsministerium des Innern sind nicht an die jeweils vorgeschlagene Reihenfolge der Kandidatinnen oder Kandidaten gebunden.
9
Beruft das Staatsministerium des Innern keine oder keinen der vom Senat vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten, fordert es den Senat zur Unterbreitung eines neuen Berufungsvorschlags auf.
10
Die Entscheidung ist zu begründen.
11
Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend.
12
Ist ein neuer Vorschlag nicht möglich oder wird er nicht innerhalb eines Monats nach der Aufforderung eingereicht, stellt das Staatsministerium des Innern das Berufungsverfahren ein.
(3) Näheres zur Durchführung des Berufungsverfahrens an der Fachhochschule regelt die Fachhochschule durch Satzung.
(4)
1
Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt oder in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden.
2
Im Übrigen gilt für die dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren § 71 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
.

§ 15 Lehrbeauftragte

(1)
1
Die Rektorin oder der Rektor kann zur Sicherstellung der Lehre, zur Ergänzung des Lehrangebotes sowie zur Vermittlung von Spezialkenntnissen Lehraufträge erteilen.
2
§ 13 Absatz 3 Satz 2 gilt unter Berücksichtigung der Maßgabe des Lehrauftrags entsprechend.
3
Der Lehrauftrag ist ein befristetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besonderer
Art.
4
Er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
(2)
1
Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
2
Sie müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sein, den ihnen übertragenen Lehrauftrag zu erfüllen.

§ 16 Fachhochschulbeirat

(1)
1
Der Fachhochschulbeirat unterstützt die Fachhochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 insbesondere durch
1.
die Beratung zur Weiterentwicklung der Fachhochschule und zu den Inhalten von Studium und Forschung sowie Aus- und Fortbildung,
2.
die Begleitung des Diskurses zu aktuellen gesellschaftlichen Themen an der Fachhochschule und
3.
die Förderung des gesellschaftlichen Dialoges.
2
Zu diesem Zweck kann der Fachhochschulbeirat Empfehlungen aussprechen.
(2)
1
Dem Fachhochschulbeirat gehören an
1.
die Staatsministerin oder der Staatsminister des Innern,
2.
die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident,
3.
die Leiterin oder der Leiter des für die Dienst- und Fachaufsicht der Fachhochschule zuständigen Fachreferates des Staatsministeriums des Innern,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Staatsministeriums,
5.
die Rektorin oder der Rektor,
6.
zwei Beamtinnen oder Beamte mindestens der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
7.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich Wissenschaft und Forschung außerhalb der Fachhochschule sowie
8.
fünf Personen des öffentlichen Lebens.
2
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind kraft Amtes für die Dauer ihres Hauptamtes bestimmt.
3
Durch das Staatsministerium des Innern werden das Mitglied nach Satz 1 Nummer 4 und die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 für die Dauer von drei Jahren berufen, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 4 und 6 jedoch längstens für die Dauer ihres Hauptamtes.
4
Für die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 7 und 8 kann der Senat Vorschläge unterbreiten.
(3)
1
Das Staatsministerium des Innern bestimmt ein Mitglied des Fachhochschulbeirates zu der Vorsitzenden oder zu dem Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
2
Gleiches gilt für die Vertreterin oder den Vertreter.
(4)
1
Die oder der Vorsitzende beruft den Fachhochschulbeirat mindestens zweimal im Kalenderjahr ein.
2
Sie oder er hat den Fachhochschulbeirat außerdem einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.
3
Die Rektorin oder der Rektor unterrichtet den Fachhochschulbeirat in jeder Sitzung über aktuelle Angelegenheiten der Fachhochschule.
4
Die Vor- und Nachbereitung der Fachhochschulbeiratssitzungen, insbesondere die Einladung der Mitglieder und die Erstellung der Tagesordnung obliegen der Rektorin oder dem Rektor in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern.
5
Die Regelungen des sächsischen Reisekostenrechts finden entsprechende Anwendung.

§ 17 Studierendenrat und Auszubildendenrat

(1)
1
Zur Wahrnehmung der Belange der Studierenden wird ein Studierendenrat gebildet.
2
Mitglieder sind die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat und im Studienbereichsrat.
3
Der Studierendenrat vertritt die hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Studierenden.
(2)
1
Zur Wahrnehmung der Belange der Auszubildenden wird ein Auszubildendenrat gebildet.
2
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3
Der Auszubildendenrat vertritt die fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Auszubildenden der Polizeifachschulen.
(3) Der Studierendenrat und der Auszubildendenrat unterstehen der Rechtsaufsicht der Rektorin oder des Rektors.
(4) Näheres regelt die Fachhochschule durch Satzung.

§ 18 Studium, Prüfungen und Hochschulgrade

(1) Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule, das Studium und die Prüfungen richten sich nach den aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
(2)
1
Das Studium für den Erwerb der Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei wird als Bachelorstudiengang durchgeführt.
2
Die Fachhochschule verleiht nach Bestehen aller hierfür erforderlichen Prüfungsleistungen den akademischen Grad eines „Bachelor of Arts (B. A.)“ im Studiengang Polizeivollzugsdienst.
3
Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium den Inhalt der Bachelorurkunde regeln.

§ 19 Forschung

(1) Die Fachhochschule betreibt zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie zur Unterstützung der polizeilichen Praxis anwendungsorientierte Forschung.
(2)
1
Die Fachhochschule kann zur Erfüllung der Forschungsaufgaben mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern Forschungsinstitute einrichten.
2
Das Staatsministerium des Innern erteilt seine Zustimmung im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium.
3
Näheres zur Organisation der Forschungsinstitute regelt die Fachhochschule durch Satzung.
(3)
1
Den Forschungsinstituten können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beschäftigte zugeordnet werden.
2
Sie erbringen unter fachlicher Verantwortung und Weisungsbefugnis der Leiterin oder des Leiters des Forschungsinstitutes wissenschaftliche Dienstleistungen.
3
Ihnen können Aufgaben der Forschung zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.
4
§ 73 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
findet keine Anwendung.
(4)
1
Die Fachhochschule kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auch Forschungsvorhaben durchführen, die aus Drittmitteln finanziert werden.
2
Die Pflicht zur Erfüllung der Dienstaufgaben bleibt hiervon unberührt.

§ 20 Ausbildung

Dauer und Inhalt der Ausbildung an den Polizeifachschulen sowie notwendige Prüfungen richten sich nach den aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

§ 21 Fortbildung

Die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Fortbildung ist eine Weisungsaufgabe.

§ 22 Qualitätssicherung

1
Wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen.
2
Näheres regelt die Fachhochschule durch Satzung.

§ 23 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes

1
Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das
Sächsische Hochschulgesetz
entsprechend.
2
Ausgenommen hiervon sind die Belange, welche ausschließlich die Ausbildung oder Fortbildung betreffen.

§ 24 Übergangsbestimmungen

(1) Von dem Präsidium der Bereitschaftspolizei gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 auf die Fachhochschule über.
(2) Von dem Polizeiverwaltungsamt geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgabe der zentralen Fortbildung in den Bereichen Information und Kommunikation auf die Fachhochschule über.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Ausbildungs- und Studienjahrgänge sowie Fortbildungen werden an der Fachhochschule fortgeführt.
(4) Die Bediensteten sowie die Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Polizeifachschulen Chemnitz, Leipzig und Schneeberg angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von dem Präsidium der Bereitschaftspolizei an die Fachhochschule versetzt.
(5) Bis zum Erlass von allgemeinen Anordnungen, Verwaltungsvorschriften und Verordnungen sowie Satzungen der Fachhochschule auf der Grundlage dieses Gesetzes gelten die bisherigen Vorschriften entsprechend.
(6)
1
Das Kuratorium, die Fachbereichsräte und die Studentenvertretung der Fachhochschule werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
2
Der Fachhochschulbeirat, der Studienbereichsrat und der Studierendenrat sind innerhalb von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dessen Grundlage zu besetzen.
(7)
1
Der Senat ist innerhalb von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dessen Grundlage neu zu besetzen.
2
Mit der Neubesetzung des Senats endet die Amtszeit seiner bisherigen Mitglieder.
(8) Der Ausbildungsbereichsrat und der Auszubildendenrat sind auf der Grundlage dieses Gesetzes neu zu besetzen mit Beginn des neuen Studien- und Ausbildungsjahres, welches auf den 1. März 2022 folgt.
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
2
§ 6 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
3
§ 13 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
4
§ 14 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
5
§ 19 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
6
§ 23 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
7
§ 24 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022
(SächsGVBl. S. 450)
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