Sächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz
                            Sächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            (SächsHinMeldG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 4. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 2. Mai 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Einrichtung interner Meldestellen
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                            Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände, Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber, die im kommunalen Eigentum oder unter kommunaler Kontrolle stehen, haben Stellen einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können, um Verstöße nach § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Hinweisgeberschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Diese Pflicht gilt nur für Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mindestens 50 Beschäftigten sowie für Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Mehrere Beschäftigungsgeber können eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Betrieb der internen Meldestellen
                            Für die Organisation der internen Meldestellen und den Umgang mit Meldungen gelten § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8 bis 11 und 13 bis 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Hinweisgeberschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 4. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern Armin Schuster
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/573 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) geändert worden ist.