Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG)
Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes über die berufsständische Vertretung der Heilberufe im Freistaat Sachsen
Vom 5. Juli 2023
Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Berufsvertretungen
§ 1
Kammern
§ 2
Mitgliedschaft
§ 3
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
§ 4
Melde- und Informationspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 5
Verzeichnisse der Kammern
§ 6
Vorwarnmechanismus
§ 7
Aufgaben der Kammern
§ 8
Satzungen und Europarechtskonformität
§ 9
Ethikkommission
§ 10
Versorgungswerk
§ 10a
Auskünfte
§ 11
Organe der Kammern
§ 12
Kammerversammlung
§ 13
Wahl
§ 14
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 15
Verlust des Sitzes, Ruhen des Mandats
§ 16
Rechtsstellung der Mitglieder der Kammerversammlung
§ 17
Vorstand
§ 18
Beiträge, Kosten, Aufwandsentschädigung
§ 19
Haushaltsplan/Wirtschaftsplan
§ 20
Berufspflichten
§ 21
Zulässigkeit der Berufsausübung in einer juristischen Person des Privatrechts
§ 22
Berufsordnung
Abschnitt 2 Weiterbildung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 23
Führen von Weiterbildungsbezeichnungen
§ 24
Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen
§ 25
Anerkennungsverfahren
§ 26
Pflichten beim Führen der Bezeichnungen
§ 27
Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
§ 28
Befugnis zur Weiterbildung
§ 29
Weiterbildungsstätten
§ 30
Weiterbildungsordnung
§ 31
Geltung anderer Anerkennungen
Unterabschnitt 2 Besonderer Teil
§ 32
Fachrichtungen der ärztlichen Weiterbildung
§ 33
Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung
§ 34
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union
§ 35
Überleitungs- und Vollzugsvorschrift
§ 36
Fachrichtungen der zahnärztlichen Weiterbildung
§ 37
Inhalt und Umfang der zahnärztlichen Weiterbildung
§ 38
Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der tierärztlichen Weiterbildung
§ 39
Einheitliche Stelle und Anerkennungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte
§ 40
Fachrichtungen der Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
§ 41
Inhalt und Umfang der Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
§ 42
Fachrichtungen der psychotherapeutischen Weiterbildung
§ 43
Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung
§ 44
Befugnis zur psychotherapeutischen Weiterbildung
Abschnitt 3 Aufsicht
§ 45
Inhalt und Grenzen der Aufsicht
§ 46
Genehmigungspflicht für Satzungen
Abschnitt 4 Berufsbezogene Streitigkeiten und Pflichtverletzungen
§ 47
Beilegung berufsbezogener Streitigkeiten
§ 48
Anwendungsbereich für Rügen und berufsgerichtliche Maßnahmen, Ermittlungen
§ 48a
Berufsrechtliche Ermittlungen
§ 49
Rügeverfahren
§ 50
Aufbau und Zuständigkeit der Berufsgerichtsbarkeit
§ 51
Besetzung der Berufsgerichte, Geschäftsstelle
§ 52
Bestellung der Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
§ 53
Bestimmungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter
§ 54
Ablehnung und Ausschließung von Richterinnen und Richtern
§ 55
Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
§ 56
Anwendung der
Strafprozessordnung
, des
Gerichtskostengesetzes
und des
Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 57
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 58
Berufsgerichtliches Verfahren, Verfolgungsverjährung
§ 59
Beteiligte des Verfahrens
§ 60
Einleitung des Verfahrens
§ 61
Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 62
Untersuchungsverfahren
§ 63
Eröffnungsbeschluss
§ 64
Berufsgerichtliches Verfahren und Strafverfahren
§ 65
Berufsgerichtliches Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte
§ 66
Hauptverhandlung
§ 67
Beschluss über Verlesung von Niederschriften und Gutachten
§ 68
Öffentlichkeit
§ 69
Verfahrenseinstellung
§ 70
Maßnahmen
§ 71
Urteil
§ 72
Bekanntgabe von Entscheidungen
§ 73
Berufung, Berufungsverfahren, Berufungsentscheidung
§ 74
Beschwerderecht
§ 75
Folgen der Rechtskraft von Entscheidungen
§ 76
Wiederaufnahme
§ 77
Amts- und Rechtshilfe
§ 78
Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen
§ 79
Wahl der Verteidigung, Akteneinsicht
§ 80
Verfahrenskosten
§ 81
Eintragung und Tilgung in den Berufsakten der Kammern
§ 82
Kostenerstattung der Berufsgerichtsbarkeit durch die Kammern
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 83
Verletzung von Melde- oder Anzeigepflichten
§ 84
Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1 Berufsvertretungen
§ 1 Kammern
(1) Im Freistaat Sachsen sind öffentliche Berufsvertretungen der Heilberufe die
1.
Sächsische Landesärztekammer für Ärztinnen und Ärzte,
2.
Landeszahnärztekammer Sachsen für Zahnärztinnen und Zahnärzte,
3.
Sächsische Landestierärztekammer für Tierärztinnen und Tierärzte,
4.
Sächsische Landesapothekerkammer für Apothekerinnen und Apotheker und
5.
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
(2)
1
Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2
Sie führen ein Dienstsiegel mit dem Sächsischen Staatswappen.
3
Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer kann ein Dienstsiegel ohne das Sächsische Staatswappen führen.
(3) Die Kammern können durch Satzung Bezirksstellen und Kreisstellen als rechtlich unselbstständige Untergliederungen errichten.
(4) Die Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nummer 5 können auf der Grundlage eines Staatsvertrages mit Berufsangehörigen aus anderen Ländern eine gemeinsame Kammer bilden.
(5) Die Kammern sind von den zuständigen Behörden und Stellen vor der Regelung wichtiger Angelegenheiten, die den jeweiligen Berufsstand betreffen, zu hören.
§ 2 Mitgliedschaft
(1)
1
Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle Personen an, die einen der in § 1 Absatz 1 genannten Berufe aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis im Freistaat Sachsen ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben.
2
Die Kammer ist berechtigt, den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft durch Bescheid gegenüber dem betroffenen Mitglied festzustellen.
(2) Sofern die Satzung der jeweiligen Kammer dies vorsieht, steht auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft Personen offen, die sich in folgenden Ausbildungsabschnitten befinden:
1.
in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 4 der
Approbationsordnung für Apotheker
vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist,
2.
im Praktischen Jahr nach § 3 der
Approbationsordnung für Ärzte
vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist geändert worden ist, oder
3.
in der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 139) geändert worden ist, oder in der praktischen Ausbildung nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307) geändert worden ist, sowie nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307) geändert worden ist.
(3)
1
Mitglieder, die nur gelegentlich oder vorübergehend ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie auch in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben und der entsprechenden Kammer angehören.
2
Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Gesetzes gelten für Berufsangehörige, die gemäß Satz 1 von der Mitgliedschaft entbunden sind, entsprechend.
(4) Mitglieder, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder ihrer Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht.
(5)
1
Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation oder der Berufserlaubnis und bei Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 des
Strafgesetzbuches
.
2
Das Ruhen der Mitgliedschaft endet mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 des Strafgesetzbuches mit Ablauf der Dauer des Berufsverbots und im Fall des § 70a
Strafgesetzbuches
mit der Aussetzung des Berufsverbots.
§ 3 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben (Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.
(2) Die für die Erteilung einer Approbation oder die Berufsausübung zuständige Behörde (Approbationsbehörde) übermittelt der Kammer und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der der Meldung beigefügten Dokumente.
(3) Die Bestimmungen der §§ 20 bis 22 und in Abschnitt 4 dieses Gesetzes gelten für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer entsprechend.
(4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach § 23 bestimmten Weiterbildungsbezeichnungen erbracht.
(5) Die Kammer ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, mit den Beratungszentren im Sinne von Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, auch im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen.
§ 4 Melde- und Informationspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
1
Die Mitglieder müssen sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder der Begründung der Hauptwohnung im Freistaat Sachsen bei ihrer Kammer melden.
2
Die Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 des
Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes
vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
3
Die Mitglieder müssen einen Wohnsitzwechsel oder eine Änderung ihrer Berufsausübung innerhalb eines Monats nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses ihrer Kammer gegenüber anzeigen.
(2) Die Kammer kann in einer Meldeordnung das Nähere zum Meldeverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und Nachweise regeln.
(3)
1
Die Kammern sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2
Sie erheben die personenbezogenen Daten grundsätzlich nur mit Kenntnis der oder des Betroffenen.
3
Ohne deren Kenntnis können die Kammern personenbezogene Daten über die oder den Betroffenen bei Dritten nur erheben, wenn
1.
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei diesen zulässt,
2.
eine Rechtsvorschrift die Übermittlung an die Kammern ausdrücklich vorschreibt,
3.
die Erhebung zur Erfüllung einer der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder
4.
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
4
Auf Verlangen ist den Dritten der Erhebungszweck mitzuteilen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.
5
Datenschutzrechtliche Informationspflichten und Auskunftsrechte bleiben unberührt.
(4) Die Kammern dürfen die personenbezogenen Daten nach Absatz 3 an andere Heilberufekammern, an die Aufsichts- und Approbationsbehörden, an die Berufsgerichte, an die Versorgungswerke, an die Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, an die Krankenkassen, an die Krankenversicherungen sowie ihren Verbänden und an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln und von diesen entgegennehmen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kammern oder der anderen Stellen erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(5)
1
Die Kammern dürfen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern des Gesundheitswesens, Patientinnen und Patienten sowie Tierhalterinnen und Tierhaltern über ein bestimmtes Mitglied oder einen bestimmten Dienstleistungserbringer aus dem Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Auskunft erteilen zu der Berufsträgereigenschaft, den Tätigkeitsorten und den beruflichen Kontaktdaten.
2
Die Auskunft ist zu verweigern, soweit ihrer Erteilung schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen entgegenstehen.
3
Die oder der Betroffene ist über die Auskunftserteilung in geeigneter Weise zu informieren.
(6)
1
Die jeweils für den Berufszugang und für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde unterrichtet die Kammer unverzüglich über
1.
die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen und von Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke,
2.
Unterrichtungen durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer auswirken können,
3.
ihr bekannt gewordene Tatsachen, die Anlass zur Überprüfung der Weiterbildungsbefugnis oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte geben.
2
Die zuständige Behörde trifft die Entscheidungen über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens von Approbationen, Berufserlaubnissen und von Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke grundsätzlich im Benehmen mit der für den Berufsstand zuständigen Kammer.
3
Von der Beteiligung der Kammer kann die zuständige Behörde absehen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist.
(7) Die Kammer informiert die jeweils für den Berufszugang und für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde über ihr bekannt gewordene Tatsachen, die Maßnahmen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zur Folge haben können, insbesondere über
1.
die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern oder Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern hervorzurufen,
2.
Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder für die Gesundheit des betroffenen Kammermitglieds selbst befürchten lässt,
3.
Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen haben.
(8)
1
Im Fall einer Beschwerde gegen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen.
2
Sie unterrichten die beschwerdeführenden Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde und im Fall einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Approbationsbehörde.
3
Auf Anfragen der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat hat die Kammer die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.
¹
§ 5 Verzeichnisse der Kammern
(1)
1
Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder sowie ein Verzeichnis der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer.
2
Die Mitglieder sowie Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, gegenüber ihrer Kammer die erforderlichen Angaben zu machen.
(2)
1
Daneben führt die Kammer jeweils ein aktuelles Verzeichnis über die zur Weiterbildung befugten Mitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung befugt sind.
2
Das Verzeichnis nach Satz 1 ist von der Kammer bekannt zu machen.
(3) Das Nähere, insbesondere den Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung, regelt die Kammer in einer Meldeordnung.
§ 6 Vorwarnmechanismus
(1)
1
Die Kammer ist die zuständige Behörde für ein- und ausgehende Warnmeldungen einschließlich deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, soweit die Warnmeldungen die Untersagung oder die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne von § 23 Absatz 1 betreffen.
2
Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners gemäß § 1 des
Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen
vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3
Die Warnmeldungen und deren Bearbeitung und Aktualisierung erfolgen nach den Vorgaben von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
(2)
1
Die Kammer unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dem Binnenmarkt-Informationssystem angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem über die Beschränkung oder Untersagung einer Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von § 23 Absatz 1.
2
Die Warnmeldung erfolgt spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung und beinhaltet die Angabe der Identität der oder des Berufsangehörigen, den betroffenen Beruf und die Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat sowie den Umfang und Zeitraum der Beschränkung oder Untersagung.
3
Legt die oder der betroffene Berufsangehörige einen Rechtsbehelf gegen die Warnmeldung ein, ist das über das Binnenmarkt-Informationssystem mitzuteilen.
4
Die zuständigen Behörden gemäß Satz 1 sind unverzüglich über den Ablauf der Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung unter Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer zu unterrichten.
5
Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem Binnenmarkt-Informationssystem zu löschen.
(3)
1
Gleichzeitig mit der Warnmeldung ist die oder der betroffene Berufsangehörige über die Warnung schriftlich zu informieren.
2
Die Information muss Angaben über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten.
3
Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Übermittlung der Warnmeldung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 Aufgaben der Kammern
(1)
1
Aufgabe der Kammern ist es,
1.
im Sinne des jeweiligen Berufsauftrages unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit die beruflichen Belange aller Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten sowie für ein hohes Ansehen des Berufsstandes zu sorgen,
2.
die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten der Mitglieder zu überwachen, soweit nicht für die Überwachung der im öffentlichen Dienst tätigen Mitglieder der Dienstherr zuständig ist,
3.
die Qualität der Berufsausübung zu sichern,
4.
geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu treffen, insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren und den Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen,
5.
auf ein gedeihliches Verhältnis der Mitglieder zueinander hinzuwirken,
6.
bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Mitgliedern und die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten auf Antrag einer oder eines Beteiligten zu vermitteln,
7.
die ihnen in der Berufsbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz
obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,
8.
den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
9.
soweit es erforderlich ist, Versorgungswerke und sonstige soziale Einrichtungen für die Mitglieder und deren Angehörige zu schaffen,
10.
auf Verlangen der zuständigen Behörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und in allen sonstigen die Aufgaben des Berufsstandes betreffenden Fragen Gutachten zu erstatten und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten vorzuschlagen,
11.
die ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen,
12.
auf Ersuchen der Approbationsbehörde zu prüfen, ob Berufsangehörige über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, welche für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlich sind (Fachsprachenprüfung),
13.
Mitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen auch elektronischer Art auszustellen.
2
Im Fall von Satz 1 Nummer 13 können die Kammern auch für die von den Mitgliedern beschäftigten berufsmäßigen Gehilfen, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, die Aufgaben nach § 340 Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
wahrnehmen.
3
Die Kammern legen in diesem Fall gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung.
4
Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern oder sonstigen Einrichtungen zusammenzuarbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen.
(2) Die Kammern können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken Zertifikate über die Qualität ihrer beruflichen Tätigkeit erteilen.
(3)
1
Die Kammern haben Patientenakten nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufzubewahren, wenn ein Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger nicht in der Lage ist, diese ordnungsgemäß zu verwahren.
2
Sie können andere Mitglieder oder geeignete Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen sowie gemeinsame Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgabe errichten oder nutzen.
3
Die Kammern oder von diesen nach Satz 2 Beauftragte können von dem Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger Kostenerstattung verlangen.
4
§ 1936 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
bleibt unberührt.
(4)
1
Den Kammern können mit ihrer Zustimmung durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums, das die Aufsicht über die Kammer nach § 45 Absatz 1 ausübt, oder eines anderen Staatsministeriums mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben mit Bezug zum Aufgabenbereich der Kammer übertragen werden.
2
Soweit durch die Übertragung einer fremdnützigen Aufgabe Kosten entstehen, ist in der Rechtsverordnung auch die Erstattung der Kosten zu regeln.
(5)
1
Die Kammern sind berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Anfragen und Anregungen an die zuständigen Behörden und Stellen zu richten.
2
Auf Anfragen sind den Kammern Auskünfte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(6) Die Kammern sind berechtigt, sich zur Wahrnehmung der den Berufsstand berührenden gemeinsamen Berufs- und Standesinteressen mit den entsprechenden Organisationen anderer Bundesländer zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen.
§ 8 Satzungen und Europarechtskonformität
(1) Die Kammern können das Nähere in Bezug auf die ihnen durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben und Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung regeln.
(2)
1
Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer hat die Satzungen nach Absatz 1 auszufertigen und in den amtlichen Mitteilungen der Kammer oder in elektronischer Form auf der Internetseite der Kammer bekannt zu machen.
2
Die Kammer kann davon abweichend durch Satzung eine andere befugte Person bestimmen.
3
Eine Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
4
Wird eine Satzung im Internet bekannt gemacht, hat die Kammer
1.
in der Satzung den Tag der Bekanntmachung anzugeben,
2.
die Satzung in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen dauerhaft zu sichern und
3.
die Satzung im Internet dauerhaft zu Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
5
Die Bekanntmachung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen, die Kammer darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.
(3) Vor Erlass neuer oder zu ändernder Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, muss die Kammer die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, einhalten.
(4) Für den Zweck der Prüfung nach Absatz 3 bezeichnen die Begriffe
1.
„reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen,
2.
„Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird,
3.
„geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden können,
4.
„vorbehaltene Tätigkeiten“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaberin oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
(5) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 ist anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien zu überprüfen.
(6)
1
Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen.
2
Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, in welcher insbesondere sicherzustellen ist, dass die eingegangenen Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Kammerversammlung einfließen.
3
Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Kammer zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(7)
1
Die Kammer hat zur Wirksamkeit einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 die Unterlagen, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 5 in Verbindung mit der Anlage ergibt, in der Regel zwei Wochen vor Beschlussfassung durch die Kammerversammlung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
2
Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.
3
Die Aufsichtsbehörde hat nach der Vorlage zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden.
²
§ 9 Ethikkommission
(1) Die Sächsische Landesärztekammer richtet eine in ihren Entscheidungen unabhängige Ethikkommission ein.
(2) Die Ethikkommission hat die Aufgabe,
1.
die Mitglieder der Landesärztekammer in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen zu beraten sowie
2.
die bundes- oder landesrechtlich einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
(3)
1
Die Sächsische Landesärztekammer regelt durch Satzung insbesondere
1.
die Geschäftsführung der Ethikkommission,
2.
die Aufgaben und Zuständigkeiten,
3.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit,
4.
die Zusammensetzung,
5.
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit, die Rechte und die Pflichten der Mitglieder,
6.
das Verfahren der Antragsbearbeitung, Beratung und Beschlussfassung sowie der Bekanntgabe der Beschlüsse,
7.
die Kosten des Verfahrens nach Nummer 6,
8.
die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
9.
die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts der Kammer,
10.
die Entschädigung der Mitglieder.
2
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4)
1
Die Medizinischen Fakultäten der Universität Leipzig und der Technischen Universität Dresden oder die Universitäten richten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 für den Bereich der Medizinischen Fakultäten und der Universitätsklinika oder für den Bereich der Universitäten eine Ethikkommission ein.
2
Diese treten für ihren Zuständigkeitsbereich an die Stelle der Ethikkommission der Sächsischen Landesärztekammer.
3
Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
4
Die Satzungen der nach Satz 1 eingerichteten Ethikkommission bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 45 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Staatsministerium.
(5)
1
Die Sächsische Landesärztekammer schließt zur Abdeckung eines möglichen Haftungsschadens bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nummer 2 einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro pro Jahr ab.
2
Der Freistaat Sachsen stellt die Sächsische Landesärztekammer für die darüber hinausgehenden Haftungsansprüche frei.
3
Dies gilt nicht bei einer Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Mitglieder der Ethikkommission.
(6)
1
Die Landeszahnärztekammer Sachsen, die Sächsische Landestierärztekammer, die Sächsische Landesapothekerkammer und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer können die Errichtung einer Ethikkommission als unselbstständige Untergliederung durch Satzung regeln oder im Einvernehmen mit der Sächsischen Landesärztekammer bestimmen, dass die Ethikkommission nach Absatz 1 auch für sie tätig wird.
2
Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 10 Versorgungswerk
(1)
1
Die Kammern können durch Satzung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen ein Versorgungswerk errichten.
2
Die Satzung über das Versorgungswerk muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
3
Diese kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Satzung die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
für diejenigen Mitglieder erfüllt, die nach dieser Vorschrift von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit werden können.
4
Die Mitglieder der Kammern sind Mitglieder des Versorgungswerkes nach Maßgabe der Satzung.
(2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann das Versorgungswerk als rechtlich selbstständige Einrichtung geführt werden; in diesem Fall gilt § 1 Absatz 2 und 3 für das Versorgungswerk entsprechend.
(3)
1
In der Satzung sind zu regeln
1.
die Aufgaben, Bildung, Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer von Organen des Versorgungswerkes sowie dessen gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht bereits in gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
2.
der Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,
3.
die Voraussetzungen, unter denen, insbesondere im Anschluss an eine beendete Mitgliedschaft in der Kammer, eine freiwillige Mitgliedschaft zulässig ist,
4.
die Voraussetzungen, nach denen Anwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können,
5.
die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,
6.
die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, Beginn und Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie Fälligkeit und Einzelheiten zur Höhe der Beiträge, die sich nach den Einkünften
a)
aus selbstständiger und unselbstständiger Berufstätigkeit,
b)
aus Kapitalvermögen, soweit die Einkünfte aus Kapitalgesellschaften erzielt werden, deren Zweck auch darauf gerichtet ist, ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen zu erbringen, und
c)
aus Gewerbebetrieb, soweit hieraus auch ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen erbracht werden,
richten und den sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 8 des
Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Betrag nicht übersteigen dürfen,
7.
die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen, die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können,
8.
die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge für fällige Beiträge,
9.
die Voraussetzungen, unter denen Beiträge oder Säumniszuschläge gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können,
10.
die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Leistungen, des Altersruhegeldes, des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung,
11.
Voraussetzungen und Höhe eventueller weiterer Leistungen, wie insbesondere solche der Rehabilitation,
12.
Überschussverwendung und Verlustrücklage.
2
Die Satzung kann Regelungen treffen über die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) überleiten kann, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet.
(4) Die Mitglieder der Gremien des Versorgungswerkes üben diese Funktionen im Ehrenamt aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
(5)
1
Das Vermögen des Versorgungswerkes ist ein Sondervermögen, das nur für die Haftung von Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes zur Verfügung steht.
2
Es ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten.
3
Es darf nur für gesetzlich zugelassene Zwecke unter Einschluss des Ausgleichs der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.
(6)
1
Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie dessen leistungsberechtigten Hinterbliebenen verjähren in vier Jahren.
2
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird.
3
Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches
sinngemäß.
(7)
1
Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann die berechtigte Person weder abtreten noch verpfänden.
2
Das Versorgungswerk kann für Ansprüche auf Leistungen auf Antrag der berechtigten Person durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.
(8)
1
Die Kammern können Mitglieder einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kammer desselben oder eines anderen Berufes in ihr Versorgungswerk aufnehmen, sofern die andere Kammer einverstanden ist.
2
Die Kammern können mit einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen berufsständischen Versorgungseinrichtung eine gemeinsame berufsständische Versorgungseinrichtung schaffen.
3
Die Kammer regelt durch Satzung die Einzelheiten des Zusammengehens und Einzelheiten über die Beteiligung an den Organen der gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung.
4
Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieser gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung zu werden.
5
Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.
(9)
1
Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist.
2
§ 4 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten der Kammer zu übermitteln, der das Mitglied angehört, und die von den Kammern nach § 4 Absatz 4 übermittelten Daten zu verarbeiten.
(11) Das Versorgungswerk ist berechtigt, die Kammer über Erkrankungen und körperliche Mängel des Mitglieds zu informieren, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder für die Gesundheit des betroffenen Mitglieds selbst befürchten lässt.
(12) Das Versorgungswerk ist zur Erhebung der Daten nach § 101a Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
befugt.
§ 10a Auskünfte
(1) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen
1.
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Zivilprozessordnung
,
2.
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
der zentralen Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Auslandsunterhaltsgesetzes
vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
4.
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1
Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen
1.
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung
,
2.
der Vollstreckungsbehörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
,
3.
der zentralen Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Auslandsunterhaltsgesetzes
,
4.
der Vollstreckungsbehörde nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 17a Absatz 1 Nummer 1 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
.
2
Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der
Insolvenzordnung
an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung
verlangt.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Stellen haben in ihrem Auskunftsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Auskunftsersuchen vorliegen.
(4) Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(5)
1
Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes
und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.
2
Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des
Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes
vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.
§ 11 Organe der Kammern
Organe der Kammern sind die Kammerversammlung und der Vorstand.
§ 12 Kammerversammlung
(1)
1
Die Kammerversammlung
1.
der Sächsischen Landesärztekammer besteht aus 101 gewählten Mitgliedern,
2.
der Landeszahnärztekammer Sachsen besteht aus 72 gewählten Mitgliedern,
3.
der Sächsischen Landestierärztekammer besteht aus 33 gewählten Mitgliedern,
4.
der Sächsischen Landesapothekerkammer besteht aus 45 gewählten Mitgliedern,
5.
der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer besteht aus 35 gewählten Mitgliedern, die sich zu gleichen Teilen aus den Berufsangehörigen der beteiligten Bundesländer zusammensetzt.
2
Im Fall von Satz 1 Nummer 5 erhöht sich bei einem Beitritt weiterer Bundesländer die Mitgliederzahl um jeweils sieben Mitglieder.
(2)
1
Der Kammerversammlung gehört außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der für die Ausbildung der Berufsangehörigen jeweils bestehenden Fakultäten der Hochschulen im Freistaat Sachsen an.
2
Dies gilt nicht für die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer.
(3)
1
Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer.
2
Insbesondere beschließt sie
1.
die Hauptsatzung,
2.
weitere Satzungen einschließlich einer Wahl-, Beitrags-, Gebühren-, Berufs-, Weiterbildungs-, Melde-, Haushalts- und Kassenordnung,
3.
die Feststellung des Haushaltsplanes oder des Wirtschaftsplanes,
4.
die Errichtung von Versorgungswerken und sonstigen sozialen Einrichtungen,
5.
die Entlastung des Vorstandes aufgrund des von ihm vorgelegten Jahresberichts und der Haushalts- oder Jahresrechnung,
6.
die Notwendigkeit und Angemessenheit allgemeiner und zweckgebundener Rücklagen,
7.
die Vorschläge der Kammer für die Besetzung der Berufsgerichte,
8.
die Einrichtung von Bezirks- und Kreisstellen,
9.
über die Wahrnehmung aller ihr sonst durch dieses Gesetz oder durch Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(4) Die Kammerversammlung wählt nach Maßgabe der Satzung Delegierte der Kammer zu den Beschlussorganen der mit anderen Bundesländern gebildeten Arbeitsgemeinschaften.
(5) Zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Beratung des Vorstandes kann die Kammerversammlung Ausschüsse bilden.
(6)
1
Die Kammerversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht durch Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder.
2
Die Sitzung kann ohne Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Video- oder Webkonferenz, möglich ist.
3
Mit der Einladung zur Sitzung ist die Entscheidung nach Satz 2 bekannt zu geben.
(7) Die Hauptsatzung oder Geschäftsordnung der Kammer kann vorsehen, dass Beschlüsse in dringenden Fällen auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden können.
(8)
1
Die Kammerversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
2
Sie ist vom Vorstand einzuberufen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von der Kammerversammlung bestimmten Person zu leiten.
3
Außerdem hat sie der Vorstand auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung einzuberufen.
§ 13 Wahl
(1)
1
Die Wahlberechtigten wählen die Mitglieder der Kammerversammlung durch Briefwahl oder elektronische Wahl nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auf die Dauer von höchstens fünf Jahren.
2
Die Amtsperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.
(2)
1
In einer Wahlordnung legt die Kammer die Einzelheiten des Wahlverfahrens und den Schlüssel für die Verteilung der Sitze der Kammerversammlung auf die einzelnen Wahlkreise fest.
2
Soll elektronisch gewählt werden, sind in der Wahlordnung das zu nutzende informationstechnische System und die Gewährleistung der Einhaltung der Wahl-grundsätze durch dieses zu regeln.
§ 14 Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen alle Mitglieder der Kammer.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, solange ihnen aufgrund rechtskräftigen Urteils das allgemeine Wahlrecht oder das Wahlrecht zur Kammerversammlung aberkannt ist.
(3) Nicht wählbar sind Mitglieder,
1.
solange ihnen aufgrund rechtskräftigen Urteils das Wahlrecht zur Kammerversammlung, die allgemeine Wählbarkeit oder die Wählbarkeit zur Kammerversammlung oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt ist,
2.
die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze verletzt haben,
3.
die hauptberuflich bei der Kammer beschäftigt oder als Bedienstete der Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Angelegenheiten der Aufsicht über die Kammer befasst sind.
(4) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, solange
1.
die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen vorliegen,
2.
sich das Mitglied in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder
3.
das Mitglied mit der Beitragsleistung für mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, ohne dass die Beiträge gestundet sind.
(5)
1
Das Fehlen der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit sowie ihr Ruhen werden vom Vorstand durch Beschluss festgestellt.
2
Den Beschluss über die Feststellung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
§ 15 Verlust des Sitzes, Ruhen des Mandats
(1) Ein Mitglied verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung
1.
durch Verzicht, sofern er dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich und unwiderruflich erklärt wurde,
2.
bei nachträglicher Feststellung oder nachträglichem Eintritt seiner Nichtwählbarkeit,
3.
mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei der Kammer,
4.
durch ein Urteil, durch das auf eine Maßnahme nach § 70 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 erkannt wird.
(2) Der Verlust des Sitzes wird im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mit Zugang der Verzichtserklärung beim Vorstand, im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mit dem Tag der Beendigung der Mitgliedschaft und im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 mit Rechtskraft des Urteils wirksam.
(3)
1
Das Mandat eines Mitglieds der Kammerversammlung ruht, soweit seine Wählbarkeit nach § 14 Absatz 4 ruht.
2
Das Ruhen des Mandats wird wirksam mit der Zustellung des Beschlusses an die Betroffene oder den Betroffenen, mit dem der Vorstand das Ruhen dieser oder diesem gegenüber festgestellt hat.
§ 16 Rechtsstellung der Mitglieder der Kammerversammlung
(1)
1
Die Mitglieder der Kammerversammlung sind zur gewissenhaften Ausübung ihres Amtes verpflichtet.
2
Sie sind Vertreter der Gesamtheit der Kammermitglieder und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung haben über die ihnen im Rahmen ihres Mandats bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht hinsichtlich solcher Tatsachen, die offenkundig sind.
§ 17 Vorstand
(1)
1
Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Mitgliedern einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten und höchstens zweier Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
2
Die Amtsdauer des Vorstands entspricht der Amtsperiode der Kammerversammlung.
(2) Mitglied des Vorstandes oder angestellter Mitarbeiter der Kammer darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze verletzt hat.
(3)
1
Die Kammerversammlung wählt spätestens zwei Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt den Vorstand aus ihrer Mitte.
2
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
3
Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten ist in geheimen und getrennten Wahlgängen durchzuführen.
4
Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann in einem Wahlgang erfolgen.
5
Näheres über das Wahlverfahren regelt die Hauptsatzung.
(4)
1
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus und erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung sowie die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben.
2
Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5)
1
Der Vorstand hat einem Beschluss der Kammerversammlung zu widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass der Beschluss für die Kammer nachteilig ist.
2
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
3
Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung den Mitgliedern der Kammerversammlung mitgeteilt werden.
4
Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die Kammerversammlung in angemessener Frist in der Angelegenheit neu beschließen kann.
5
Ist nach Ansicht des Vorstandes auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nachsuchen.
(6)
1
Die Kammer wird vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, im Fall der Verhinderung, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2
Die Kammer kann davon abweichend durch Satzung eine andere zur Vertretung befugte Person bestimmen.
(7)
1
Ein Vorstandsmitglied verliert sein Amt mit dem Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung.
2
Es kann sein Amt außerdem durch Abwahl durch die Kammerversammlung verlieren.
3
Das Nähere über die Abwahl regelt die Hauptsatzung.
§ 18 Beiträge, Kosten, Aufwandsentschädigung
(1)
1
Die Kammern sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben.
2
In einer Beitragsordnung wird das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge, festgelegt.
(2)
1
Die Kammern können von den Mitgliedern alle zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen.
2
Die Kammern sind berechtigt, die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bei der Finanzverwaltung zu erheben.
(3)
1
Die Kammern sind berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erbringen, Gebühren und Auslagen zu erheben.
2
Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit zu bemessen.
3
Näheres regelt eine Gebührenordnung.
(4) Für die Vollstreckung der Leistungsbescheide ist das zuständige Finanzamt die Vollstreckungsbehörde.
(5)
1
Die Mitglieder der Kammerversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und weiterer Gremien üben ihre Funktionen im Ehrenamt aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
2
Das Nähere über die Maßstäbe und Höhe der Entschädigung regelt die Kammer durch Satzung.
§ 19 Haushaltsplan/Wirtschaftsplan
(1)
1
Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan auf.
2
Dieser muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen.
3
Er darf keine höheren Gesamtausgaben oder Gesamtaufwendungen enthalten, als durch Einnahmen oder Erträge und Rücklagen gedeckt sind.
4
Die Kammer hat der Aufsichtsbehörde den Beschluss der Kammerversammlung nach § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 und spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres den Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorzulegen.
(2)
1
Die Haushaltsrechnung oder der Jahresabschluss gemäß § 109 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
2
Die Kammer hat die Unterlagen nach Satz 1 der Aufsichtsbehörde vor Entlastung nach § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 vorzulegen.
3
Über die Erledigung der Prüfungsbemerkungen ist von der Kammer der Aufsichtsbehörde jährlich zu berichten.
(3) Die Kammer hat dem Sächsischen Rechnungshof die Berichte der Wirtschaftsprüferin, des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung der Haushaltsrechnung oder des Jahresabschlusses zu übersenden.
§ 20 Berufspflichten
(1)
1
Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
2
Sie haben insbesondere die Pflicht,
1.
sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren,
2.
über die in Ausübung ihres Berufes getroffenen Feststellungen und Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen, die Aufzeichnungen sowie sonstigen Patientenunterlagen aufzubewahren und nur für Berechtigte zugänglich zu machen,
3.
soweit sie als Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Tierärztinnen oder Tierärzte in der ambulanten Versorgung tätig sind, am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen,
4.
sich zur Abdeckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren ausreichend zu versichern, soweit kein vergleichbarer Schutz, insbesondere im Rahmen eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses besteht, und das Bestehen einer Versicherung der zuständigen Kammer auf deren Verlangen durch Vorlage der Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22.
2
Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, nachzuweisen.
(2)
1
Das Nähere zu Absatz 1 Satz 2 regelt die Berufsordnung.
2
Sie hat zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorzusehen, dass die Kammer von der Teilnahmeverpflichtung nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, besonders belastender familiärer Pflichten oder wegen der Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung oder am Rettungsdienst, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreien kann.
(3) Die Kammern sind berechtigt, zur Einhaltung der Berufspflichten auch Verpflichtungsbescheide oder Untersagungsverfügungen gegenüber ihren Mitgliedern zu erlassen.
§ 21 Zulässigkeit der Berufsausübung in einer juristischen Person des Privatrechts
1
Die Ausübung einer heilberuflichen Tätigkeit bei einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn
1.
eine weisungsfreie, eigenverantwortliche und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist,
2.
der Unternehmensgegenstand die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten ist,
3.
alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einem Heilberuf nach § 1 Absatz 1, einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen oder einem naturwissenschaftlichen oder sozialpädagogischen Beruf angehören und in der Gesellschaft beruflich tätig sind,
4.
die Geschäftsführung und Vertretung mehrheitlich Kammermitgliedern obliegen,
5.
die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht,
6.
Dritte am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sind und keine Anteile für Dritte gehalten werden sowie
7.
eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht.
2
Satz 1 Nummer 3 und 6 gelten nicht für die tierärztliche Berufsausübung.
3
Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung.
§ 22 Berufsordnung
(1) Die Berufsordnung kann weitere Regelungen über Berufspflichten enthalten, vor allem hinsichtlich
1.
der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2.
der Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
3.
der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
4.
der Praxis- und Apothekenankündigung,
5.
der Praxiseinrichtung,
6.
der Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
7.
der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit mit anderen Berufsangehörigen,
8.
der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
9.
des Nachweises einer Haftpflichtversicherung,
10.
der nach dem Wesen des jeweiligen Heilberufes gebotenen Zurückhaltung in der Werbung unter Einschluss von Werbebeschränkungen und -verboten,
11.
der Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
12.
des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
13.
der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
14.
der Ausbildung von Personal,
15.
der Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
16.
der Beratung der Mitglieder in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen, vor allem vor der Durchführung von Forschungsvorhaben, bei denen in die psychische oder körperliche Integrität eines Menschen eingegriffen oder Körpermaterialien oder Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen und vor der Durchführung der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe,
17.
des ärztlichen Verhaltens bei der Behandlung menschlicher Sterilität, bei Maßnahmen künstlicher Befruchtung und bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung menschlicher Sterilität.
(2) Die Berufsordnung soll auch regeln, dass die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden den Erwerb besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten und einen Nachweis hierüber voraussetzt, soweit dies zum Schutz der Patientinnen und Patienten erforderlich ist.
Abschnitt 2 Weiterbildung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 23 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen
(1) Die Mitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten fachlichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), in einem Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf in bestimmten Bereichen zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
(2) Die Kammer bestimmt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der wissenschaftlichen Entwicklung sowie einer angemessenen medizinischen und pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung oder veterinärmedizinischen Versorgung des Tierbestandes, welche Bezeichnungen geführt werden können.
(3) Der Kammer steht es frei zu regeln, dass anstelle der Bezeichnung „Teilgebiet“ die Bezeichnung „Schwerpunkt“ zu verwenden ist.
(4) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und das Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.
§ 24 Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen
(1)
1
Eine Bezeichnung nach § 23 darf führen, wer die entsprechende Anerkennung erhalten hat.
2
Die Anerkennung erhält das Mitglied, das die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander nur nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung geführt werden.
(3) Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem das Teilgebiet zugehört.
§ 25 Anerkennungsverfahren
(1)
1
Die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnungen nach § 23 Absatz 1 ist bei der Kammer zu beantragen.
2
Die Kammer entscheidet aufgrund der nach der Weiterbildungsordnung vorzulegenden Zeugnisse, die den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung wiedergeben, und einer Prüfung oder eines Prüfungsgespräches über die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnungen nach § 23.
(2)
1
Die Prüfung oder das Prüfungsgespräch wird von einer bei der Kammer zu bildenden Kommission durchgeführt.
2
Bei Bedarf sind mehrere Kommissionen zu bilden.
3
Jeder Kommission gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an.
(3)
1
Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann die Kommission die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und dabei besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen.
2
Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.
(4) Das Nähere über das Anerkennungsverfahren bestimmt die Kammer in der Weiterbildungsordnung.
(5)
1
Wer in einem von § 27 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.
2
Eine Weiterbildung ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist.
3
Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden.
4
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen seiner Berufstätigkeit erworben hat; dabei ist nicht entscheidend, ob die Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland erworben wurde.
5
Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
6
Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht.
7
Das Nähere über Durchführung und Inhalt der Prüfung regelt die jeweils zuständige Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung.
8
Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 6 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.
(6) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweis) besitzt, die nach der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen sind oder aufgrund erworbener Rechte einer solchen Anerkennung gleichstehen, darf auf Antrag die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung nach § 23 Absatz 1 führen.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Ausbildungsnachweise, die in einem Drittland ausgestellt und bereits von einem anderen europäischen Staat anerkannt worden sind, wenn der andere europäische Staat zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der betreffenden Weiterbildung in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt.
(8)
1
Wer einen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat abgeschlossene Weiterbildung besitzt, die nicht unter die Anerkennung nach Absatz 6 fällt und deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden, hat abweichend von Absatz 5 Satz 6 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, sofern der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder Drittland erworben wurden und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen ist.
2
Die Antragstellerin oder der Antragsteller können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen.
3
Das Gleiche gilt für Ausbildungsnachweise nach Absatz 7 oder für den Fall, dass die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.
4
Abweichend von Satz 2 müssen Ärztinnen und Ärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.
5
Die Eignungsprüfung muss sich auf die wesentlichen Unterschiede in der Weiterbildung beziehen.
(9) Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 nicht erfüllt, rechnet die Kammer abgeleistete und nachgewiesene Weiterbildungen ganz oder teilweise auf die in ihrer Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Weiterbildung an.
(10)
1
Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen.
2
Entscheidungen über die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise sind spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen der Absätze 6 und 7 beträgt die Frist drei Monate.
3
Sofern die Anerkennung wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen kann, werden die wesentlichen Unterschiede, die gegenüber dem entsprechenden Weiterbildungsgang nach § 27 bestehen, durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid festgestellt.
4
In diesem Bescheid ist die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme hinreichend zu begründen.
5
Der Antragstellerin oder dem Antragsteller sind insbesondere mitzuteilen:
1.
das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
2.
die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
6
Die Kammer stellt sicher, dass die Eignungsprüfung im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides über die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme abgelegt werden kann.
(11) Das
Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 auf die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise keine Anwendung.
(12) Das Verfahren gemäß den Absätzen 5 bis 7 kann für die Antragstellerin oder den Antragsteller, die oder der die Berufsqualifikation in einem europäischen Staat erworben hat, oder deren oder dessen Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch und über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des
Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen
durchgeführt werden.
(13)
1
Werden Unterlagen elektronisch übermittelt, kann die Kammer im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen, soweit dies unbedingt geboten ist.
2
Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
(14) Die Verfahrensfristen für die Anerkennung der Weiterbildung laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei dem einheitlichen Ansprechpartner oder der Kammer eingereicht wird.
(15) Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.
§ 26 Pflichten beim Führen der Bezeichnungen
Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf nur in dem Gebiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt.
§ 27 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
(1)
1
Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.
2
Sie umfasst vor allem die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Dauer der Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.
(3)
1
Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen ist grundsätzlich ganztägig, in hauptberuflicher Stellung und mit angemessener Vergütung abzuleisten.
2
Die Kammern können hiervon in ihren Weiterbildungsordnungen abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
3
Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte oder die oder der Weiterbildende wenigstens einmal gewechselt werden.
4
Zeiten unter sechs Monaten in einer Weiterbildungsstätte und bei einer oder einem Weiterbildenden werden nur berücksichtigt, wenn entweder die Weiterbildungsordnung oder die Kammer dies im Einzelfall zulässt.
(4) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann ganz oder teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
(5)
1
Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzuerkennen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und hinsichtlich der Gesamtdauer, dem Niveau und der Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht.
2
Die Weiterbildungszeit nach Absatz 2 verlängert sich entsprechend.
(6) Das Nähere, insbesondere die fachlichen Inhalte und die Dauer der Weiterbildung, bestimmt die Kammer in der Weiterbildungsordnung.
§ 28 Befugnis zur Weiterbildung
(1)
1
Wer andere weiterbilden will, bedarf hierzu einer Befugnis.
2
Die Befugnis wird auf Antrag von der Kammer erteilt.
(2)
1
Die Befugnis kann einem Mitglied erteilt werden, wenn es fachlich und persönlich geeignet und mit ihm eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung gewährleistet ist.
2
Die Befugnis zur Weiterbildung wird nach der personellen und sachlichen Ausstattung sowie nach dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit erteilt.
3
Sie ist dem Mitglied für das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich zu erteilen, dessen Bezeichnung es führt; sie kann in der Weise erteilt werden, dass mehrere Mitglieder nur zu gemeinsamer Weiterbildung befugt sind.
(3) Das zur Weiterbildung befugte Mitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung persönlich zu leiten sowie über die Weiterbildung ein Zeugnis auszustellen.
(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines zur Weiterbildung befugten Mitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung.
§ 29 Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen findet unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Mitglieder in den hierfür vorgesehenen Weiterbildungsstätten statt.
(2) Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:
1.
Einrichtungen der Hochschulen, akademische Lehrkrankenhäuser und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
3.
öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken und pharmazeutische Herstellerbetriebe,
4.
Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung,
5.
Einrichtungen der veterinärmedizinischen Versorgung und
6.
Praxen niedergelassener Mitglieder.
(3)
1
Einer besonderen Zulassung der in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen bedarf es nicht.
2
Die übrigen Einrichtungen und andere nicht aufgeführte Einrichtungen bedürfen der Zulassung durch die jeweilige Kammer.
3
Die Zulassung von Praxen niedergelassener Mitglieder als Weiterbildungsstätte erfolgt auf Antrag zusammen mit der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung gemäß § 28.
4
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
5
Sie kann auch mehreren Einrichtungen gemeinsam erteilt werden.
(4)
1
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den §§ 25 bis 29 Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für die Berufsgruppen im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu erlassen und hierbei die Einrichtungen zu bestimmen, in denen die Weiterbildung durchgeführt wird.
2
Dabei sind insbesondere zu regeln
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung und die Anrechnung von Zeiten, die dem Zweck der Weiterbildung dienen, auf die Weiterbildung,
2.
das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
3.
die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses,
4.
die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung als Grundlage der Anerkennung für das Gebiet und
5.
die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen.
§ 30 Weiterbildungsordnung
(1) Jede Kammer erlässt eine Weiterbildungsordnung für die jeweiligen Berufsgruppen, in der insbesondere zu regeln sind
1.
der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 23 Absatz 1 beziehen,
2.
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 23 Absatz 2 und 3,
3.
die Voraussetzungen, unter denen Bezeichnungen nebeneinander geführt werden dürfen,
4.
der Inhalt, die Durchführung und Mindestdauer der Weiterbildung nach § 27, zumindest Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, die Bezeichnung der einzelnen Teilgebiete, bei denen die Weiterbildung nach § 27 Absatz 4 ganz oder teilweise in dem Gebiet durchgeführt werden kann, dem die einzelnen Teilgebiete zugehören, und unter welchen Voraussetzungen nach § 25 Absatz 5 eine Anerkennung für einen Weiterbildungsgang erteilt werden kann, auch wenn er von der Regelweiterbildung des § 27 abweicht,
5.
die Voraussetzungen für die Befugnis zur Weiterbildung nach § 28 Absatz 2 und die Zulassung von Einrichtungen nach § 29 Absatz 3 Satz 2,
6.
die Dokumentation der Weiterbildung,
7.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 28 Absatz 3 zu stellen sind,
8.
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 25 Absatz 1 und das Nähere über das Anerkennungsverfahren nach § 25 Absatz 4,
9.
die nach dem Recht der Europäischen Union oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitglied- oder Vertragsstaaten gebotenen besonderen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren,
10.
besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten.
(2)
1
Unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 können in den Weiterbildungsordnungen Regelungen vorgesehen werden zum Erwerb
1.
zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie
2.
von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
2
Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung.
§ 31 Geltung anderer Anerkennungen
(1)
1
Eine in anderen Bundesländern erteilte Anerkennung zum Führen einer auch nach einer sächsischen Weiterbildungsordnung bestehenden Bezeichnung gilt auch im Freistaat Sachsen.
2
Ist die in der Anerkennung des anderen Bundeslandes gewählte Bezeichnung in der sächsischen Weiterbildungsordnung nicht vorgesehen, entscheidet die Kammer im Einzelfall, welche nach der Weiterbildungsordnung vorgesehene verwandte Bezeichnung geführt werden kann und ob hierfür gegebenenfalls noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen oder die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden kann.
(2)
1
Die in der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind.
2
Gibt es in der Weiterbildungsordnung keine entsprechende Bezeichnung, darf die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden.
3
Welche Bezeichnung zu führen ist, entscheidet auf Antrag die Kammer.
Unterabschnitt 2 Besonderer Teil
§ 32 Fachrichtungen der ärztlichen Weiterbildung
(1)
1
Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
1.
Hausärztliche Medizin,
2.
Konservative Medizin,
3.
Operative Medizin,
4.
Nervenheilkundliche Medizin,
5.
Theoretische Medizin,
6.
Ökologische Medizin,
7.
Öffentliches Gesundheitswesen und
8.
Methodisch-technische Medizin.
2
Die Kammer kann auch Bezeichnungen für Verbindungen dieser Fachrichtungen bestimmen.
(2)
1
Wer als Ärztin oder Arzt eine Gebietsbezeichnung führt, darf nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet tätig sein.
2
Soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen, sollen sich Mitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, in der Berufsausübung nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
(3) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag der Patientinnen und der Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Gebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf eine Fachärztin oder ein Facharzt als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber die gebietsfremde ärztliche Leistung auch durch eine angestellte Fachärztin oder einen angestellten Facharzt des anderen Gebiets erbringen lassen.
§ 33 Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung umfasst für Ärztinnen und Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der
Bundesärzteordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.
(3) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch bei einer befugten niedergelassenen Ärztin oder einem hierzu befugten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.
(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass
1.
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs, auf das sich die Bezeichnung nach § 23 bezieht, vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
§ 34 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union
(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist eine Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.
(2)
1
Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre.
2
Die Sächsische Landesärztekammer regelt das Nähere in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG.
3
Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen.
(3)
1
Wer eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 2 abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Kammer auf Antrag eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“ zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der
Bundesärzteordnung
vorliegt.
2
Bei einer Notifizierung der Facharztbezeichnung „Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union diese Bezeichnung zu führen.
(4)
1
Wer nach dem Recht eines anderen europäischen Staates ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat und nach den Bestimmungen der
Bundesärzteordnung
berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält auf Antrag eine Bescheinigung nach Absatz 3.
2
Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Bescheinigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat der aufgeführten Ausbildungsbezeichnung gleichstellt.
(5) Auf Antrag werden in einem anderen europäischen Staat zurückgelegte Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 2 angerechnet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Bestimmungen der
Bundesärzteordnung
berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.
(6) Wer bis zum 26. November 2005 berechtigt war, aufgrund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ zu führen, darf stattdessen die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“ führen.
§ 35 Überleitungs- und Vollzugsvorschrift
(1) Wer sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig als „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ niedergelassen hat, darf diese Bezeichnung weiterführen, auch wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.
(2) Zuständige Behörde für den Vollzug des § 34 ist die Kammer.
§ 36 Fachrichtungen der zahnärztlichen Weiterbildung
(1) Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde hinweisen.
(2) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
1.
Kieferorthopädie,
2.
Öffentliches Gesundheitswesen und
3.
Oralchirurgie.
§ 37 Inhalt und Umfang der zahnärztlichen Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung umfasst für Zahnärztinnen und Zahnärzte in den jeweiligen Gebieten die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt die zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.
(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass
1.
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildenden Zahnärztinnen und Zahnärzte die Möglichkeit haben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde entsprechen.
(4)
1
Im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung durch das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für das Öffentliche Gesundheitswesen nachgewiesen.
2
Die Anerkennung wird erst erteilt, wenn die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet ist.
§ 38 Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der tierärztlichen Weiterbildung
(1)
1
Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
1.
Theoretische Veterinärmedizin,
2.
Tierhaltung und Tierschutz,
3.
Lebensmittelüberwachung und Fleischhygiene,
4.
Klinische Veterinärmedizin,
5.
Tierzucht und Zuchthygiene,
6.
Öffentliches Veterinärwesen sowie
7.
Ökologische Veterinärmedizin und Tierhygiene.
2
Die Kammer kann auch Bezeichnungen für Verbindungen dieser Fachrichtungen bestimmen.
(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass
1.
Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildenden Tierärztinnen oder Tierärzte die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs auf das sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
§ 39 Einheitliche Stelle und Anerkennungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte
Anerkennungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte nach § 25 können über eine einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
§ 40 Fachrichtungen der Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
1.
Allgemeinpharmazie,
2.
Klinische Pharmazie,
3.
Pharmazeutische Analytik und Technologie,
4.
Arzneimittelinformation,
5.
Theoretische und praktische Ausbildung,
6.
Toxikologie und Ökologie,
7.
Öffentliches Gesundheitswesen sowie
8.
Klinische Chemie.
(2)
1
In folgenden Bereichen kann durch Weiterbildung das Recht zum Führen einer Zusatzbezeichnung erlangt werden:
1.
Prävention und Gesundheitsförderung,
2.
Ernährungsberatung,
3.
Naturheilverfahren und Homöopathie,
4.
Onkologische Pharmazie,
5.
Geriatrische Pharmazie,
6.
Infektiologie sowie
7.
Medikationsmanagement im Krankenhaus.
2
Die Kammer kann unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 in ihrer Weiterbildungsordnung weitere Bereiche bestimmen.
§ 41 Inhalt und Umfang der Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
(1)
1
Die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker in Fachrichtungen erfolgt unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Apothekerinnen und Apotheker in der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und von der Kammer zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, pharmazeutischen Instituten und anderen geeigneten pharmazeutischen Einrichtungen.
2
Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung in Bereichen nach § 40 Absatz 2 unter verantwortlicher Leitung einer Apothekerin oder eines Apothekers durchgeführt wird, die oder der für diesen Bereich befugt ist.
(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass
1.
die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang den weiterzubildenden Apothekerinnen und Apothekern die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 23 bezieht,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie entsprechen.
§ 42 Fachrichtungen der psychotherapeutischen Weiterbildung
1
Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
1.
Psychotherapie für Erwachsene,
2.
Psychotherapie für Kinder und Jugendliche,
3.
Neuropsychologische Psychotherapie sowie
4.
Öffentliches Gesundheitswesen.
2
Die Kammer kann auch Bezeichnungen für Verbindungen dieser Fachrichtungen bestimmen.
§ 43 Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation.
(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass
1.
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit der Feststellung und Behandlung der typischen Krankheiten und Störungen des Gebiets oder Bereichs nach § 23 Absatz 1 ausreichend vertraut machen können,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen,
3.
regelmäßig eine fallbezogene Supervisionstätigkeit durch Supervisorinnen oder Supervisoren erfolgt.
§ 44 Befugnis zur psychotherapeutischen Weiterbildung
Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 kann die Kammer die Befugnis zur Weiterbildung
1.
von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch an Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten,
2.
von Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten auch an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erteilen.
Die dafür notwendigen Voraussetzungen legt sie in der Weiterbildungsordnung fest.
Abschnitt 3 Aufsicht
§ 45 Inhalt und Grenzen der Aufsicht
(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt führt als Aufsichtsbehörde die Rechtsaufsicht über die Kammern und die Versorgungswerke.
(2) Die Versorgungswerke unterliegen der Versicherungsaufsicht nach dem
Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung rechtzeitig einzuladen.
2
In der Kammerversammlung ist ihren Vertreterinnen und Vertretern auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
3
Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.
(4)
1
Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Kammer beanstanden und verlangen, dass die Kammer sie binnen einer angemessenen Frist abändert oder aufhebt.
2
Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.
3
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 4 nicht sofort treffen kann.
(6) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften von der Kammer nach § 8 Absatz 6 Satz 3 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden, und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer europäischer Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
(7) Die §§ 113 bis 116 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden im Übrigen entsprechende Anwendung.
§ 46 Genehmigungspflicht für Satzungen
(1) Folgende Satzungen und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
1.
die Hauptsatzung,
2.
die Wahlordnung,
3.
die Beitrags- und Gebührenordnung,
4.
die Berufsordnung sowie
5.
die Weiterbildungsordnung.
(2) Satzungen nach § 10 und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde.
Abschnitt 4 Berufsbezogene Streitigkeiten und Pflichtverletzungen
§ 47 Beilegung berufsbezogener Streitigkeiten
(1)
1
Bei berufsbezogenen Streitigkeiten, die nicht bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, soll ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden.
2
Zu diesem Zweck bestellen die Kammern jeweils eine oder mehrere vermittelnde Personen.
(2)
1
Beteiligte im Vermittlungsverfahren können Mitglieder und Dritte sein.
2
Die vermittelnde Person unternimmt auf Antrag eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch.
3
Widerspricht eine oder einer der Beteiligten dem Vermittlungsversuch, ist das Vermittlungsverfahren beendet.
(3) Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, so kann die vermittelnde Person nur mit Zustimmung aller Beteiligten tätig werden.
(4)
1
Die vermittelnde Person hat innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig zu werden.
2
Sie kann von den Beteiligten Auskunft verlangen, soweit nicht das Berufsgeheimnis oder eine dienstliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegenstehen, und deren persönliches Erscheinen veranlassen.
(5) Kommt ein Ausgleich nicht zustande, ist das Vermittlungsverfahren beendet.
(6) Der Rechtsweg wird durch das Vermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen.
§ 48 Anwendungsbereich für Rügen und berufsgerichtliche Maßnahmen, Ermittlungen
(1) Schuldhaft begangene Berufspflichtverletzungen eines Mitglieds können in berufsrechtlichen Verfahren durch Rüge oder durch berufsgerichtliche Maßnahmen geahndet werden.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied bei Verletzung einer diesem obliegenden Berufspflicht rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
§ 48a Berufsrechtliche Ermittlungen
(1)
1
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Verletzung einer Berufspflicht rechtfertigen, können die Kammern die erforderlichen Ermittlungen durchführen.
2
Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Maßnahme nach § 48 Absatz 1 bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
3
Die Kammern bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen.
4
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf-, Bußgeld- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, sind bindend.
(2)
1
Von Ermittlungen kann abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.
2
Ist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren anhängig, werden die Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.
(3)
1
Die Kammern bedienen sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich halten.
2
Sie können insbesondere
1.
Auskünfte jeglicher Art einholen,
2.
Zeugen anhören oder schriftliche sowie elektronische Äußerungen von Zeugen oder Sachverständigen einholen,
3.
Urkunden, Akten und Dateien beiziehen und
4.
in Augenschein nehmen.
(4) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(5) Vor einer Entscheidung über den Abschluss des berufsrechtlichen Verfahrens ist das Mitglied zu hören.
§ 49 Rügeverfahren
(1) Das Rügeverfahren wird vom Vorstand durchgeführt.
(2) Gegen Mitglieder, die einer Disziplinarordnung unterliegen, ist das Rügeverfahren nicht durchzuführen.
(3)
1
Es können auch Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Mitglieder während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung eines anderen Bundeslandes oder ehemalige Mitglieder während ihrer Mitgliedschaft im Freistaat Sachsen begangen haben.
2
Die Verfolgung von Berufspflichtverletzungen ist ausgeschlossen, soweit und solange sie von einer anderen Kammer verfolgt werden.
(4) Ist ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, kann wegen derselben Berufspflichtverletzung das Rügerecht nur ausgeübt werden, soweit es dieses Gesetz vorsieht.
(5) Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 10 000 Euro verbunden werden.
(6)
1
Die Entscheidung im Rügeverfahren erfolgt schriftlich durch einen Bescheid.
2
Der Bescheid ist zu begründen und dem Mitglied mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
3
Eine Zweitschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(7)
1
Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch bei der Kammer erheben.
2
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 50 Aufbau und Zuständigkeit der Berufsgerichtsbarkeit
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von dem Berufsgericht für die Heilberufe (Berufsgericht) als erster Instanz und von dem Landesberufsgericht für die Heilberufe (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.
(2) Das Berufsgericht wird beim Landgericht Dresden, das Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht Dresden errichtet.
(3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung führt die Dienstaufsicht über das Berufsgericht und das Landesberufsgericht.
§ 51 Besetzung der Berufsgerichte, Geschäftsstelle
(1)
1
Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einer Berufsrichterin als Vorsitzender oder einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.
2
Das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einer Berufsrichterin als Vorsitzender oder einem Berufsrichter als Vorsitzendem und einer weiteren Berufsrichterin oder einem weiteren Berufsrichter und drei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.
3
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit.
4
Sie müssen jedoch Mitglied der Kammer sein, der das beschuldigte Mitglied angehört.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle nimmt die Geschäftsstelle des Gerichts wahr, bei dem das Berufsgericht oder das Landesberufsgericht errichtet ist.
§ 52 Bestellung der Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
(1) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt für die Dauer von fünf Jahren
1.
die Vorsitzenden des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts und die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder des Landesberufsgerichts sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
2.
die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
3.
für das Berufsgericht eine ständige Untersuchungsführerin oder einen ständigen Untersuchungsführer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Die Vorsitzenden bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten.
(3)
1
Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts müssen Mitglieder des jeweiligen Gerichts sein.
2
Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen Richterinnen oder Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein.
(4)
1
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt nach Anhörung der Kammer die Zahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter jeder Berufsgruppe.
2
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Kammern getrennt nach den Rechtszügen beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung einreichen.
3
Die Vorschlagsliste muss mindestens um die Hälfte mehr Mitglieder der Berufsvertretung enthalten, als ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu bestellen sind.
4
Scheidet eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nur zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
§ 53 Bestimmungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter
(1) Zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern können Mitglieder bestellt werden, die das 30. Lebensjahr vollendet haben.
(2)
1
Die Bestellung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
2
Als solcher gilt insbesondere
1.
die Vollendung des 67. Lebensjahres,
2.
Krankheit oder Gebrechen,
3.
eine andere zeitaufwendige ehrenamtliche Tätigkeit oder
4.
eine Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter in den vorhergehenden fünf Jahren.
3
Ist die Ablehnung offensichtlich unbegründet oder ist zweifelhaft, ob diese gerechtfertigt ist, entscheidet hierüber das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
4
Es hat vor der Entscheidung die Kammer zu hören.
(3) Zur ehrenamtlichen Richterin und zum ehrenamtlichen Richter darf nicht bestellt werden, wer
1.
dem Vorstand einer Kammer angehört,
2.
in einer Kammer bei der Ahndung von Verstößen gegen Berufspflichten mitwirkt,
3.
Bedienstete und Bediensteter einer Kammer ist,
4.
der Aufsichtsbehörde angehört,
5.
die Wählbarkeit in Organe der Kammer nicht besitzt,
6.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Eintragung über die Verurteilung im Bundeszentralregister nicht gelöscht ist, oder
7.
nach Absatz 5 gehindert ist, das Richteramt auszuüben.
(4) Über den Widerruf und die Rücknahme der Bestellung einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
(5)
1
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter können das Richteramt nicht ausüben,
1.
solange die Approbation oder Erlaubnis zur Berufsausübung ruht,
2.
solange gegen sie ein Berufsverbot besteht,
3.
während der Dauer eines gegen sie eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahrens,
4.
während der Dauer eines gegen sie eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens, sofern dieses eine Berufsverfehlung im Sinne dieses Gesetzes betrifft, oder
5.
während der Dauer eines gegen sie eröffneten Strafverfahrens, sofern das Verfahren ein vorsätzliches Vergehen oder ein Verbrechen zum Gegenstand hat.
2
In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
§ 54 Ablehnung und Ausschließung von Richterinnen und Richtern
1
Von der Ausübung eines richterlichen Amtes ist eine Richterin, ein Richter, eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen, wenn sie oder er mit dem Sachverhalt, der Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist, in einem anderen Verfahren, insbesondere als Mitglied eines Organs einer kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung, befasst war oder ist.
2
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der
Strafprozessordnung
über Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen sinngemäß.
§ 55 Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 56 Anwendung der Strafprozessordnung, des Gerichtskostengesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind
1.
die Vorschriften der
Strafprozessordnung
und des
Gerichtskostengesetzes
sinngemäß und
2.
die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes
über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das berufsgerichtliche Verfahren entsprechend
anzuwenden.
(2) Auf die Vollstreckung der rechtskräftigen berufsgerichtlichen Entscheidung finden die Vorschriften der §§ 449 bis 463e der
Strafprozessordnung
sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Vollstreckungsbehörde das Berufsgericht ist.
(3) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes
über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht und an die Stelle der
Zivilprozessordnung
die
Verwaltungsgerichtsordnung
tritt.
§ 57 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1)
1
Wird der Einspruch gegen den Bescheid nach § 49 Absatz 6 Satz 1 ganz oder teilweise zurückgewiesen, kann das Mitglied innerhalb eines Monats und, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Einspruchsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Berufsgericht Antrag auf Entscheidung desselben stellen.
2
Der Antrag kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
(2)
1
Das Berufsgericht bestätigt den Einspruchsbescheid, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es den Einspruchs- und den Rügebescheid auf.
2
Das Gericht entscheidet durch Urteil; das Urteil ist unanfechtbar.
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde kann die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens auch dann beantragen, wenn der Vorstand der Kammer das Rügeverfahren eingeleitet hat.
2
Nach Durchführung des Rügeverfahrens erlischt dieses Recht innerhalb eines Jahres seit Bestandskraft des Rügebescheides.
(4) Der Vorstand kann bei Vorliegen eines bestandskräftigen Rügebescheides innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen, wenn entweder neue schwerwiegende Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind oder wenn das Mitglied sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.
§ 58 Berufsgerichtliches Verfahren, Verfolgungsverjährung
(1) In berufsgerichtlichen Verfahren gilt § 49 Absatz 3 entsprechend.
(2)
1
Die Verjährung schließt die Verfolgung des Berufsvergehens durch Rüge oder berufsgerichtliche Maßnahmen aus.
2
Die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten beträgt fünf Jahre.
3
Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat.
4
Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des
Strafgesetzbuches
entsprechend.
5
Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren anhängig, ruht die Verfolgungsverjährung bis zur Einstellung oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens.
§ 59 Beteiligte des Verfahrens
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch den Antrag
1.
des Vorstandes,
2.
der Aufsichtsbehörde oder
3.
eines Mitglieds gegen sich selbst
eingeleitet.
(2)
1
Antragsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, die den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht gestellt haben, können dem Verfahren entsprechend den §§ 66 und 67 der
Zivilprozessordnung
jederzeit beitreten.
2
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und vom Berufsgericht den übrigen Beteiligten mitzuteilen.
(3) Beteiligte des Verfahrens sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, das beschuldigte Mitglied und im Fall des Absatzes 2 die Nebenintervenientin oder der Nebenintervenient.
§ 60 Einleitung des Verfahrens
(1)
1
Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die Tatsachen anzugeben, auf die sie den Antrag stützen.
2
Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 haben die Beweismittel zu bezeichnen und das Ergebnis der Ermittlungen darzustellen.
(2) Unterliegt das beschuldigte Mitglied einer Disziplinarordnung, unterrichten die Antragstellerin oder der Antragsteller die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens.
(3)
1
Liegt wegen derselben Berufspflichtverletzung bei einem Gericht oder einer Behörde bereits ein Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens vor, kann der Vorstand den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen.
2
Nach Abschluss dieses Verfahrens kann er von dem Antrag absehen, wenn nicht Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 angezeigt sind.
3
Die Entscheidung ist dem Mitglied und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 61 Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1)
1
Die oder der Vorsitzende stellt dem beschuldigten Mitglied den Antrag mit der Aufforderung zu, sich hierzu innerhalb eines Monats zu äußern.
2
Eine Kopie des Antrages ist auch den übrigen Antragsberechtigten unter Hinweis auf ihr Beitrittsrecht entsprechend den §§ 66 und 67 der
Zivilprozessordnung
zu übermitteln.
(2)
1
Kommt die oder der Vorsitzende nach Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass der Antrag unzulässig ist oder dass eine Berufspflichtverletzung nicht vorliegt, weist sie oder er den Antrag zurück.
2
Sie oder er kann den Antrag auch zurückweisen, wenn ihr oder ihm die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der dem beschuldigten Mitglied vorgeworfenen Berufspflichtverletzung nicht erforderlich erscheint.
3
Das Gleiche gilt, wenn sie oder er eine Rüge zur Ahndung der Berufspflichtverletzung für ausreichend hält; in diesem Fall übersendet sie oder er die Akten nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 Satz 3 an die für die Durchführung des Rügeverfahrens zuständige Kammer.
(3) Die oder der Vorsitzende kann eine Entscheidung nach Absatz 2 auch ohne Übermittlung des Antrags und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten treffen, wenn sie oder er den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens für offensichtlich unzulässig oder unbegründet hält oder wenn sie oder er die Zurückweisung wegen Geringfügigkeit schon vor Anhörung der Beteiligten für gerechtfertigt hält.
(4)
1
Die Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 ergeht durch Beschluss.
2
Sie ist unanfechtbar.
3
Die Beteiligten des Verfahrens können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Beschlussfassung des Berufsgerichts in voller Besetzung beantragen.
§ 62 Untersuchungsverfahren
(1) Hält das Berufsgericht vor Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens weitere Ermittlungen für erforderlich, beauftragt es eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer mit der Durchführung des Untersuchungsverfahrens.
(2) Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer hat die Beteiligten des Verfahrens zu allen Beweiserhebungen zu laden und das beschuldigte Mitglied zu vernehmen.
(3)
1
Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer beizuziehen.
2
Wenn die Schriftführerin oder der Schriftführer nicht verbeamtet ist, ist sie oder er auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
(4) Nach Abschluss der Beweiserhebungen erstattet die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer an das Berufsgericht einen schriftlichen Bericht über das wesentliche Ergebnis der Untersuchung.
(5) Das Berufsgericht kann auch nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens eine Entscheidung nach § 61 Absatz 2 treffen.
§ 63 Eröffnungsbeschluss
(1) Sieht das Berufsgericht hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung des beschuldigten Mitglieds, eröffnet es das berufsgerichtliche Verfahren durch einen Beschluss (Eröffnungsbeschluss), in dem die Verfehlung oder die Verfehlungen, die dem beschuldigten Mitglied zur Last gelegt werden, näher zu bezeichnen sind.
(2) Der Eröffnungsbeschluss ist den Beteiligten zuzustellen; den übrigen Antragsberechtigten ist er mitzuteilen.
§ 64 Berufsgerichtliches Verfahren und Strafverfahren
(1) Solange gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein Straf- oder Bußgeldverfahren anhängig ist, ist ein berufsgerichtliches Verfahren auszusetzen.
(2) Wegen derselben Tat, die Gegenstand einer Entscheidung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren war, darf ein berufsgerichtliches Verfahren nur noch durchgeführt werden, wenn diese Entscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat.
(3)
1
Die tatsächlichen Feststellungen einer rechtskräftigen Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren sind für das Berufsgericht bindend.
2
Sie können nur dann zum Nachteil des beschuldigten Mitglieds verwendet werden, wenn diese oder dieser zuvor zu den Feststellungen im berufsgerichtlichen Verfahren gehört worden ist.
§ 65 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte
(1) Ist gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren anhängig, gilt § 64 entsprechend.
(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn
1.
die Berufspflichtverletzung nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
2.
die Disziplinarentscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat und eine Maßnahme nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zusätzlich erforderlich ist, um das beschuldigte Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, oder
3.
wegen der Schwere der Berufspflichtverletzung neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 in Frage kommen.
§ 66 Hauptverhandlung
(1) Der Termin der Hauptverhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden bestimmt.
(2) Den Beteiligten, der Verteidigerin oder dem Verteidiger und dem Beistand ist die Ladung mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung zuzustellen.
(3)
1
Gegen ein beschuldigtes Mitglied, das nicht erschienen und nicht durch eine Verteidigerin, einen Verteidiger oder einen Beistand vertreten ist, kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn das beschuldigte Mitglied und der Beistand ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass in Abwesenheit derselben verhandelt werden kann.
2
§ 230 Absatz 2 der
Strafprozessordnung
findet keine Anwendung.
§ 67 Beschluss über Verlesung von Niederschriften und Gutachten
(1)
1
Das Berufsgericht kann unbeschadet seiner Aufklärungspflicht beschließen, dass
1.
Niederschriften über die frühere Vernehmung einer Zeugin oder eines Zeugen oder von einer oder einem Sachverständigen im berufsgerichtlichen Verfahren oder in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren gegen das beschuldigte Mitglied,
2.
schriftliche Gutachten einer oder eines Sachverständigen
zu verlesen sind.
2
Auf Antrag eines Beteiligten sind die Zeugin, der Zeuge, die oder der Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wenn sie nicht am Erscheinen gehindert oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung unzumutbar ist.
(2)
1
Der Beschluss nach Absatz 1 muss das zu verlesende Gutachten oder die zu verlesende Niederschrift bezeichnen.
2
Ergeht er vor der Hauptverhandlung, ist er den Beteiligten des Verfahrens und der Verteidigerin, dem Verteidiger oder dem Beistand mit dem Hinweis zuzustellen, dass der Antrag, die Zeugin, den Zeugen, die oder den Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, binnen zwei Wochen beim Berufsgericht zu stellen ist.
3
Nach Ablauf dieser Frist braucht das Gericht dem Antrag nur zu entsprechen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller darlegt, dass die Vernehmung der Zeugin, des Zeugen, von Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Sachaufklärung erforderlich ist.
§ 68 Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit kann außer aus den im
Gerichtsverfassungsgesetz
genannten Gründen auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses von der Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.
§ 69 Verfahrenseinstellung
(1)
1
Das Berufsgericht kann das Verfahren nach der Eröffnung wegen Geringfügigkeit der dem beschuldigten Mitglied vorgeworfenen Berufspflichtverletzung oder entsprechend § 61 Absatz 2 Satz 3 einstellen.
2
Die Einstellung wegen Geringfügigkeit kann das Berufsgericht mit der Auflage verbinden, dass das beschuldigte Mitglied einen Geldbetrag in Höhe von bis zu 5 000 Euro zugunsten einer sozialen Einrichtung zu zahlen hat oder zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens verpflichtet wird.
(2)
1
An dem Beschluss haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mitzuwirken.
2
Ist der Beschluss mit einer Auflage verbunden, kann er von dem beschuldigten Mitglied mit der Beschwerde angefochten werden; im Übrigen ist er unanfechtbar.
§ 70 Maßnahmen
(1) Im Urteil kann erkannt werden auf
1.
Verweis,
2.
Geldbuße bis 100 000 Euro,
3.
Weisung, an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen,
4.
Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen der Kammer,
5.
Aberkennung der Wählbarkeit in Organe der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
6.
Aberkennung des Wahlrechts zur Kammerversammlung,
7.
Ausschluss aus der Kammer, wenn die Mitgliedschaft freiwillig ist.
(2) Auf die in Absatz 1 Nummer 2 bis 7 genannten Maßnahmen kann nebeneinander erkannt werden.
(3)
1
Das Berufsgericht kann der zuständigen Kammer die Veröffentlichung der Entscheidung gestatten und das Mitglied dazu verpflichten, die für die Veröffentlichung anfallenden Kosten zu tragen.
2
Die Art der Veröffentlichung und die Frist, innerhalb der die Veröffentlichung erfolgen kann, sind im Urteil zu bestimmen.
(4) Absatz 3 gilt bei einem Freispruch des Mitglieds mit der Maßgabe entsprechend, dass das Mitglied die Entscheidung auf Kosten der Stelle veröffentlichen kann, die die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens veranlasst hat.
§ 71 Urteil
Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
§ 72 Bekanntgabe von Entscheidungen
(1)
1
Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils.
2
Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet.
3
Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen.
4
Den Beteiligten und der Verteidigerin oder dem Verteidiger ist das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, den übrigen Antragsberechtigten ist es mitzuteilen.
(2) Beschlüsse sind den Beteiligten und der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen, den übrigen Antragsberechtigten sind sie mitzuteilen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat der Approbationsbehörde eine rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörde Anlass zu der Prüfung gibt, ob die Approbation oder die Berufserlaubnis zu entziehen ist.
§ 73 Berufung, Berufungsverfahren, Berufungsentscheidung
(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können das beschuldigte Mitglied, die Antragstellerin oder der Antragsteller jeweils Berufung einlegen.
(2)
1
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
2
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.
(3) Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4)
1
Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist.
2
Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger können den Beschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung anfechten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.
(5)
1
Eine neue Tat kann von dem Landesberufsgericht in die Verhandlung und Entscheidung nur einbezogen werden, wenn das beschuldigte Mitglied zustimmt.
2
In diesem Fall muss das Landesberufsgericht den Eröffnungsbeschluss ergänzen.
(6) Hält das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst.
(7) Unbeschadet der nach Absatz 5 möglichen Einbeziehung einer neuen Tat darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des beschuldigten Mitglieds geändert werden, wenn lediglich zu seinen Gunsten Berufung eingelegt wurde.
§ 74 Beschwerderecht
(1)
1
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der oder des Vorsitzenden die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der
Strafprozessordnung
zulässig.
2
Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll.
(2)
1
Hält das Berufsgericht die Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab; andernfalls legt es die Beschwerde innerhalb einer Woche dem Landesberufsgericht vor, das durch Beschluss endgültig entscheidet.
2
Über eine beim Landesberufsgericht erhobene Beschwerde entscheidet dieses Gericht endgültig und unanfechtbar.
3
Das Berufsgericht und das Landesberufsgericht entscheiden in der Besetzung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2.
§ 75 Folgen der Rechtskraft von Entscheidungen
(1) Entscheidungen nach diesem Abschnitt werden mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar und Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 wirksam.
(2) Lag bei einem Verfahren nach § 49 bereits ein Rügebescheid vor, wird dieser mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts unwirksam.
(3) Die Rechtskraft der Entscheidung ist den nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Antragsberechtigten mitzuteilen.
§ 76 Wiederaufnahme
1
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wie ein Strafverfahren wiederaufgenommen werden.
2
Die Wiederaufnahme können Antragsberechtigte nach § 59 Absatz 1 beantragen.
§ 77 Amts- und Rechtshilfe
(1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben dem Berufsgericht, dem Landesberufsgericht und der Untersuchungsführerin oder dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2)
1
Akten und sonstige Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur verwertet werden, soweit der Zweck des berufsgerichtlichen Verfahrens dies erfordert.
2
Sofern in der Hauptverhandlung personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, erörtert werden, soll dies in anonymisierter Form geschehen.
§ 78 Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen
Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist im berufsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn es das Berufsgericht zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich hält.
§ 79 Wahl der Verteidigung, Akteneinsicht
(1) Das beschuldigte Mitglied kann sich abweichend von § 138 Absatz 1 und 2
StPO
auch eines Mitglieds seiner Kammer bedienen.
(2) Das beschuldigte Mitglied, dessen Verteidigerin oder Verteidiger und die sonstigen Verfahrensbeteiligten sind berechtigt, die bei der Untersuchungsführerin oder dem Untersuchungsführer oder beim Berufsgericht vorliegenden Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(3) Im Übrigen darf Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist und vorrangige schutzwürdige Belange des beschuldigten Mitglieds oder anderer Personen nicht entgegenstehen.
(4)
1
Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im Fall eines Untersuchungsverfahrens die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer, in allen anderen Fällen das Berufsgericht.
2
Nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet hierüber die Präsidentin oder der Präsident des die Akten verwahrenden Gerichts.
§ 80 Verfahrenskosten
(1)
1
Für das berufsgerichtliche Verfahren werden Gebühren nur erhoben, wenn auf eine der in § 70 Absatz 1 genannten Maßnahmen erkannt wird.
2
Die Gebühren hat das beschuldigte Mitglied zu tragen.
3
Sie betragen für jede Instanz mindestens 50 Euro, höchstens 5 000 Euro.
4
Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des beschuldigten Mitglieds nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Hinsichtlich der Kostenentscheidung, der Kostentragungspflicht der Verfahrensbeteiligten sowie hinsichtlich der Kostenfestsetzung und der Vollstreckung der Kostenentscheidung gelten die §§ 464 bis 469
StPO
sinngemäß mit den folgenden Maßgaben:
1.
Soweit nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung
die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen sind, sind sie im Fall eines Antrages nach § 57 Absatz 1 oder § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Kammer, im Fall eines Antrages nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Staatskasse und im Fall eines Antrages nach § 59 Absatz 1 Nummer 3 unter Berücksichtigung der Tatsachen, die das beschuldigte Mitglied zu dem Verfahren gegen sich selbst veranlasst haben, nach Billigkeit entweder der Kammer oder der Staatskasse aufzuerlegen.
2.
Der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 473 Absatz 2
StPO
stehen im berufsgerichtlichen Verfahren die Antragsberechtigten gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gleich.
3.
Die berufsgerichtliche Bestätigung des Rügebescheides hat die Kostentragungspflicht des beschuldigten Mitglieds zur Folge.
§ 81 Eintragung und Tilgung in den Berufsakten der Kammern
(1)
1
Eintragungen in die bei der Kammer geführte Berufsakte über eine Maßnahme nach § 70 Absatz 1 sind nach zehn Jahren zu entfernen.
2
Die zu den berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind nach dieser Frist aus der Berufsakte zu entfernen und zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil, in dem auf die Maßnahme erkannt worden ist, rechtskräftig geworden ist.
(3)
1
Der Ablauf der Frist wird gehemmt, solange gegen das verurteilte Mitglied wegen derselben Tat ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
2
Der Fristablauf wird ferner gehemmt, solange die Eintragung hinsichtlich einer anderen Maßnahme noch nicht abgelaufen ist.
(4) Nach Ablauf der Frist dürfen die Berufspflichtverletzung und die Verurteilung des Mitglieds im Rechtsverkehr zu seinem Nachteil nicht mehr berücksichtigt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf eine Rüge nach § 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt.
§ 82 Kostenerstattung der Berufsgerichtsbarkeit durch die Kammern
(1)
1
Die Kammern haben dem Freistaat Sachsen die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit am Ende eines jeden Rechnungsjahres zu erstatten.
2
Maßgeblich für die Erstattungspflicht ist die Anzahl der Berufsgerichtsverfahren, die die Mitglieder der einzelnen Kammer betrafen.
(2) Soweit die Einnahmen des Berufsgerichts an Verfahrenskosten und Geldbußen die dem Freistaat Sachsen zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr in dem in Absatz 1 geregelten Verhältnis den Kammern zur Verwendung für die bei ihnen bestehenden sozialen Einrichtungen zuzuführen.
(3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und der Aufsichtsbehörde mit den Kammern anstelle der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Einzelberechnung Pauschalerstattungen vereinbaren.
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 83 Verletzung von Melde- oder Anzeigepflichten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 vorgeschriebenen Meldungen oder Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die zuständige Kammer.
§ 84 Übergangsbestimmungen
(1)
1
Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Weiterbildung kann nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen werden.
2
Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.
(2) Die Organe der Kammern bleiben bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtszeit im Amt.
(3) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen berufsrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren werden nach den Regelungen des
Sächsischen Heilberufekammergesetzes
vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist, abgeschlossen.
Anlage (zu § 8 Absatz 5)
³
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
I.
Prüfung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.
2.
Jede Vorschrift im Sinne der Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird.
3.
Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne der Nummer 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
4.
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht
a)
die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b)
die öffentliche Gesundheit,
c)
die Wahrung der geordneten Rechtspflege,
d)
der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger,
e)
der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
f)
die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
g)
die Betrugsbekämpfung,
h)
die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
i)
der Schutz des geistigen Eigentums,
j)
der Umweltschutz,
k)
die Sozialpolitik einschließlich der Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
l)
die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes.
5.
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
II.
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
a)
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere die Risiken für die Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
b)
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e)
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeinen Interesses liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierbaren Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeit vorzubehalten;
f)
die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert werden, die den Zugang zu reglementieren Berufen oder deren Ausübung beschränken, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind;
g)
das Ziel der Sicherstellung des hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben;
2.
Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschrift relevant sind:
a)
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b)
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgabe und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c)
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
d)
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e)
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen den Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
3.
Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen.
Insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können.
Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
a)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c)
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung;
d)
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere, wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
e)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung eines reglementierten Berufs zusammenhängen;
g)
geographische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, der sich von Reglementierungen in anderen Teilen unterscheidet;
h)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j)
Anforderungen an die Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k)
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
l)
Anforderungen an die Werbung.
4.
Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
a)
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
eine vorhergehende Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
c)
die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
Die Verpflichtungen nach dieser Nummer gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden.
1
§ 4 geändert durch
Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 662)
2
§ 8 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2024
(SächsGVBl. S. 19)
3
Anlage geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2024
(SächsGVBl. S. 19)
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