Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung – SächsKomHVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die kommunale Haushaltswirtschaft
(Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung – SächsKomHVO)
¹
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
Vom 10. Dezember 2013
Rechtsbereinigt mit Stand vom 12. April 2022
Inhaltsübersicht
²
Abschnitt 1
Haushaltsplan, Finanzplanung
§ 1
Bestandteile des Haushaltsplans, Gesamthaushalt, Anlagen
§ 2
Ergebnishaushalt
§ 3
Finanzhaushalt
§ 4
Teilhaushalte, Budgets
§ 5
Stellenplan
§ 6
Vorbericht
§ 7
Haushaltsplan für zwei Jahre
§ 8
Nachtragshaushaltsplan
§ 9
Finanzplan und Investitionsprogramm
Abschnitt 2
Planungsgrundsätze
§ 10
Allgemeine Planungsgrundsätze
§ 11
Verpflichtungsermächtigungen
§ 12
Investitionen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
§ 13
Verfügungsmittel
§ 14
Kosten- und Leistungsrechnungen
§ 15
Fremde Finanzmittel
§ 16
Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen
§ 17
Erläuterungen
Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze
§ 18
Grundsatz Gesamtdeckung
§ 19
Zweckbindung und unechte Deckungsfähigkeit
§ 20
Echte Deckungsfähigkeit
§ 21
Übertragbarkeit und Verfügbarkeit
Abschnitt 4
Liquidität und Rücklagen
§ 22
Liquidität
§ 23
Rücklagen
Abschnitt 5
Haushaltsausgleich und Haushaltsstrukturkonzept
§ 24
Haushaltsausgleich
§ 25
(weggefallen)
§ 26
Haushaltsstrukturkonzept
Abschnitt 6
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 27
Überwachung der Forderungen
§ 28
Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen
§ 29
Berichtspflicht
§ 30
Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 31
Vorläufige Rechnungsvorgänge
§ 32
Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 33
Kleinbeträge
Abschnitt 7
Inventar
§ 34
Inventar, Inventur
§ 35
Inventurvereinfachungsverfahren
Abschnitt 8
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden
§ 36
Erfassungsgrundsätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
§ 37
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 38
Wertansätze für Vermögensgegenstände
§ 39
Wertansätze für Rechnungsabgrenzungsposten
§ 40
Wertansätze für Sonderposten
§ 41
Wertansätze für Rückstellungen
§ 42
Wertansätze für Verbindlichkeiten
§ 43
Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 44
Abschreibungen
§ 45
Währungsumrechnung
§ 46
Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre
Abschnitt 9
Jahresabschluss
§ 47
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
§ 48
Ergebnisrechnung
§ 49
Finanzrechnung
§ 50
Planvergleich
§ 51
Vermögensrechnung
§ 52
Anhang
§ 53
Rechenschaftsbericht
§ 54
Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht
Abschnitt 10
Gesamtabschluss
§ 55
Gesamtabschluss
§ 56
Kapitalflussrechnung
§ 57
Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz
Abschnitt 11
Sondervermögen, Treuhandvermögen, Begriffsbestimmungen
§ 58
Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 59
Begriffsbestimmungen
§ 60
Ersetzung von Begriffen
Abschnitt 12
Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 61
Erstmalige Bewertung und weitere Angaben zur Eröffnungsbilanz
§ 62
Berichtigung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
§ 63
Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften
Anlage
Abschreibungstabelle
Abschnitt 1 Haushaltsplan, Finanzplanung
§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Gesamthaushalt, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus:
1.
dem Gesamthaushalt;
2.
den Teilhaushalten;
3.
dem Stellenplan.
(2) Der Gesamthaushalt besteht aus:
1.
dem Ergebnishaushalt;
2.
dem Finanzhaushalt;
3.
dem Haushaltsquerschnitt als je einer Übersicht über die Erträge, die Aufwendungen, die Veranschlagung des ordentlichen Ergebnisses und den Nettoressourcenbedarf der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts sowie über den Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Einzahlungen, die Auszahlungen, den Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, den Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und die Verpflichtungsermächtigungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts;
4.
einer zusammengefassten Übersicht, aufgegliedert nach Konten.
(3) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
1.
der Vorbericht;
2.
das Haushaltsstrukturkonzept, wenn ein solches erstellt wurde;
3.
eine Übersicht zu der Entwicklung des Basiskapitals, der Rücklagen und der vorgetragenen Fehlbeträge sowie in Fällen des § 72 Absatz 3 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
eine Übersicht zu der Ermittlung der Fehlbeträge aus Abschreibungen und deren Verrechnung mit dem Basiskapital;
4.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen;
5.
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte und der Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte sowie eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rückstellungen und Rücklagen, jeweils bezogen auf den Beginn des Vorjahres sowie auf den Beginn und das Ende des Haushaltsjahres;
6.
eine Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, soweit sie von erheblichem Umfang sind oder Zuwendungen dafür beantragt werden;
7.
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden;
8.
die Wirtschaftspläne und neuesten geprüften Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 20 Prozent beteiligt ist; an die Stelle der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen treten;
9.
die Übersichten nach § 4 Absatz 5.
(4)
1
Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen.
2
Darüber hinaus sind die Positionen der Finanzplanung nach § 80 Absatz 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen.
3
Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, ist der Finanzplan anzupassen.
(5) Die Frist gemäß § 119 Absatz 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
beginnt erst mit der Vorlage sämtlicher Bestandteile und Anlagen des Haushaltsplans.
³
§ 2 Ergebnishaushalt
(1) Der Ergebnishaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
:
1.
Steuern und ähnliche Abgaben nach Arten;
2.
Zuweisungen und Umlagen nach Arten sowie aufgelöste Sonderposten;
3.
sonstige Transfererträge;
4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte;
5.
privatrechtliche Leistungsentgelte;
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen;
7.
Zinsen und sonstige Finanzerträge;
8.
aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen;
9.
sonstige ordentliche Erträge;
10.
die ordentlichen Erträge, die Summe aus den Nummern 1 bis 9;
11.
Personalaufwendungen;
12.
Versorgungsaufwendungen;
13.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen;
14.
Abschreibungen im ordentlichen Ergebnis;
15.
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen;
16.
Transferaufwendungen und Abschreibungen auf Sonderposten für geleistete Investitionsförderungsmaßnahmen;
17.
sonstige ordentliche Aufwendungen;
18.
die ordentlichen Aufwendungen, die Summe aus den Nummern 11 bis 17;
19.
das ordentliche Ergebnis, den Saldo aus den Nummern 10 und 18;
20.
realisierbare außerordentliche Erträge;
21.
realisierbare außerordentliche Aufwendungen;
22.
das Sonderergebnis, der Saldo aus den Nummern 20 und 21;
23.
das Gesamtergebnis als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern
19 und 22;
24.
die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren;
25.
die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren;
26.
die Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen
Gemeindeordnung;
27.
die Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
;
28.
das veranschlagte Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der Fehlbeträge aus Vorjahren und der Verrechnung gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 23 bis 27;
als Ergebnisabdeckung
29.
die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses;
30.
die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses;
31.
den Vortrag eines Fehlbetrages des ordentlichen Ergebnisses auf Folgejahre;
32.
den Vortrag eines Fehlbetrages des Sonderergebnisses auf Folgejahre;
(2) Unter den Positionen „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerung und Vermögensübertragung auszuweisen.
⁴
§ 3 Finanzhaushalt
(1) Der Finanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
:
1.
Steuern und ähnliche Abgaben;
2.
Zuweisungen und Umlagen für laufende Verwaltungstätigkeit;
3.
sonstige Transfereinzahlungen;
4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, ausgenommen Investitionsbeiträge;
5.
privatrechtliche Leistungsentgelte;
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen;
7.
Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen;
8.
sonstige haushaltswirksame Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
9.
die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 1 bis 8;
10.
Personalauszahlungen;
11.
Versorgungsauszahlungen;
12.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen;
13.
Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen;
14.
Transferauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
15.
sonstige haushaltswirksame Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
16.
die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 10 bis 15;
17.
den Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf, der Saldo aus den Nummern 9 und 16;
18.
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen;
19.
Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit;
20.
Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen;
21.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
22.
Einzahlungen aus der Veräußerung von übrigem Sachanlagevermögen;
23.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
24.
Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
25.
Einzahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 18 bis 24;
26.
Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen;
27.
Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
28.
Auszahlungen für Baumaßnahmen;
29.
Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen;
30.
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
31.
Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen;
32.
Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
33.
Auszahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 26 bis 32;
34.
den Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, den Saldo aus den Nummern 25 und 33;
35.
den veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag, die Summe aus den Nummern 17 und 34;
36.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;
37.
Einzahlungen aus sonstiger Wertpapierverschuldung;
38.
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;
39.
Auszahlungen für die Tilgung sonstiger Wertpapierverschuldung;
40.
den Zahlungsmittelsaldo aus der Finanzierungstätigkeit, den Saldo aus der Summe der Nummern 36 und 37 und der Summe der Nummern 38 und 39;
41.
die Änderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 35 und 40;
42.
Einzahlungen aus Darlehensrückflüssen;
43.
Auszahlungen für die Gewährung von Darlehen;
44.
(nicht belegt);
45.
(nicht belegt);
46.
(nicht belegt);
47.
den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln aus Veranschlagungen des Haushaltsjahres, der Saldo aus der Summe der Nummern 41 und 42 sowie der Nummer 43;
48.
Einzahlungen aus übertragenen Ermächtigungen der Vorjahre;
49.
Auszahlungen aus übertragenen Ermächtigungen der Vorjahre;
50.
den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 47 und 48 sowie der Nummer 49;
51.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten;
52.
Auszahlungen für die Tilgung von Kassenkrediten;
53.
Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 50 und 51 sowie der Nummer 52;
54.
voraussichtlicher Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn des Haushaltsjahres (ohne Kassenkredite und Kontokorrentverbindlichkeiten);
55.
voraussichtlicher Bestand an liquiden Mitteln am Ende des Haushaltsjahres, die Summe aus den Nummern 53 und 54.
(2) Nachrichtlich sind anzugeben der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Bestand aus fremden Finanzmitteln (§ 15), der Betrag der Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen, der sich auf übertragene Kreditermächtigungen bezieht, der Betrag der Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung und den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften einschließlich der als Investitionsauszahlungen veranschlagten Tilgungsanteile der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
sowie die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit aus übertragenen Ermächtigungen.
⁵
§ 4 Teilhaushalte, Budgets
(1)
1
Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern.
2
Die Teilhaushalte sind produktorientiert zu bilden.
3
Sie können nach den vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation gebildet werden.
4
Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden.
5
Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gebildet, können Produktbereiche nach vorgegebenen Produktgruppen oder Produkten auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden.
6
Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern.
(2)
1
Jeder Teilhaushalt muss mindestens aus einer Bewirtschaftungseinheit (Budget) bestehen.
2
Für Aufgabenbereiche mit sachlichem Zusammenhang können durch Vermerk mehrere Teilhaushalte zu einem Budget verbunden werden oder Budgets über mehrere Teilhaushalte gebildet werden.
3
Die Budgets sind jeweils einem Verantwortungsbereich zuzuordnen.
4
In den Teilhaushalten sind die Produktgruppen zu benennen; zusätzlich soll mindestens ein Schlüsselprodukt mit den dazugehörigen Leistungszielen und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung dargestellt werden.
(3) Der Teilergebnishaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
:
1.
die anteiligen ordentlichen Erträge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind;
2.
die Summe der ordentlichen Erträge aus der Nummer 1;
3.
die anteiligen ordentlichen Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 bis 17, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind;
4.
die Summe der ordentlichen Aufwendungen aus der Nummer 3;
5.
das anteilige veranschlagte ordentliche Ergebnis, den Saldo aus den Nummern 2 und 4;
6.
Erträge aus interner Leistungsverrechnung;
7.
Aufwendungen für interne Leistungsverrechnung;
8.
kalkulatorische Kosten;
9.
das veranschlagte kalkulatorische Ergebnis, den Saldo aus der Nummer 6 und der Summe aus den Nummern 7 und 8;
10.
den veranschlagten Nettoressourcenbedarf oder Nettoressourcenüberschuss, die Summe aus den Nummern 5 und 9.
(4)
1
Der Teilfinanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
:
1.
die anteiligen Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind;
2.
die Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit aus der Nummer 1;
3.
die anteiligen Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 10 bis 15, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind;
4.
die Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit aus der Nummer 3;
5.
den anteiligen Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf, den Saldo aus den Nummern 2 und 4;
6.
die anteiligen Einzahlungen für Investitionstätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 bis 24;
7.
die anteiligen Auszahlungen für Investitionstätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 26 bis 32;
8.
den anteiligen veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf, die Summe aus der Nummer 5 und aus dem Saldo aus den Nummern 6 und 7.
2
Abweichend von Satz 1 kann die Darstellung im Teilfinanzhaushalt auf Satz 1 Nummer 6 und 7 beschränkt werden.
3
Die Investitionen sind einzeln unter Angabe der Gesamtinvestitionssumme, der Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre entsprechend § 9 Absatz 2 darzustellen.
4
Maßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung dürfen zusammengefasst werden.
(5) Dem Haushaltsplan sind je eine Übersicht über die Zuordnung der Produktbereiche und Produktgruppen zu den Teilhaushalten sowie Übersichten über die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushalts zu dem vorgegebenen Produktrahmen als Anlagen beizufügen.
⁶
§ 5 Stellenplan
(1)
1
Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend Beschäftigten sowie der davon in der Kernverwaltung Beschäftigten auszuweisen.
2
Soweit erforderlich, sind in ihm die Amtsbezeichnungen für Beamte festzusetzen.
3
Stellen in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert auszuweisen.
(2)
1
Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr und der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben.
2
Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.
(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene
1.
Planstellen vorübergehend mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden,
2.
freigewordene Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn der Laufbahngruppen 1 und 2 mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, deren Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn im folgenden Haushaltsjahr laufbahnrechtlich möglich und vom Dienstherrn beabsichtigt ist und
3.
freigewordene Planstellen mit Beschäftigten einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des Freiwerdens der Stelle folgt.
⁷
§ 6 Vorbericht
1
Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde.
2
Er soll eine durch Kennzahlen gestützte, wertende Analyse der Haushaltslage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung enthalten.
3
Unter Einhaltung der folgenden Gliederung sollen insbesondere dargestellt werden:
1.
welche wesentlichen Ziele und Strategien die Gemeinde verfolgt und welche Änderungen gegenüber dem Vorjahr eintreten werden;
2.
wie sich die wichtigsten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, das Vermögen, die Verbindlichkeiten ohne Kassenkredite und die Zinsbelastung sowie die Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren entwickelt haben und voraussichtlich im Finanzplanungszeitraum entwickeln werden; zusätzlich ist die durchschnittliche rechnerische Tilgungsdauer sowie die durchschnittliche Nutzungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens anzugeben;
3.
wie sich das Gesamtergebnis, das Basiskapital, die Rücklagen und der zur Verrechnung mit dem Basiskapital veranschlagte Fehlbetrag gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
im Haushaltsjahr und in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis diese Entwicklung
zum Deckungsbedarf des Finanzplans steht;
4.
welche erheblichen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche Auswirkungen sich hieraus für die Haushalte der folgenden Jahre ergeben werden;
5.
wie sich der Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Finanzierungsmittelüberschuss oder der Finanzierungsmittelfehlbetrag entwickeln werden; in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind und in welchem Umfang liquide Mittel, welche für die Inanspruchnahme von langfristigen Rückstellungen notwendig sind, eingesetzt werden; ferner wie sich der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum entwickeln wird;
6.
welcher Finanzierungsbedarf für die Inanspruchnahme von Rückstellungen entsteht und welche Auswirkungen auf die Haushalte sich daraus im Finanzplanungszeitraum ergeben werden;
7.
wenn ein Haushaltsstrukturkonzept aufgestellt wurde, wie die für das Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsstrukturmaßnahmen im Haushaltsplan verwirklicht werden und wie sich diese auf die künftige Entwicklung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage auswirken;
8.
welche Auswirkungen sich nach der Bevölkerungsstatistik auf die zu erwartende zukünftige Entwicklung der Gemeinde und ihrer Einrichtungen ergeben werden;
9.
welche haushaltswirtschaftlichen Belastungen sich insbesondere aus der Eigenkapitalausstattung und der Verlustabdeckung für andere Organisationseinheiten und Vermögensmassen, aus Umlagen, Straßenentwässerungskostenanteilen, der Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie Gewährverträgen ergeben werden oder zu erwarten sind aus
a)
den Sondervermögen der Gemeinde, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
b)
den Formen kommunaler Zusammenarbeit, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und
c)
den unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen und privaten Rechts.
⁸
§ 7 Haushaltsplan für zwei Jahre
1
Wird eine Haushaltssatzung für zwei Jahre erlassen, sind im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
2
Von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans kann abgewichen werden, soweit dies unumgänglich ist.
⁹
§ 8 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, einschließlich der bereits geleisteten oder angeordneten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.
(2) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 ist zu ergänzen.
1⁰
§ 9 Finanzplan und Investitionsprogramm
(1)
1
Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie des zu veranschlagenden Gesamtergebnisses des Ergebnishaushalts, ferner einer Übersicht über die Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushalts.
2
Er ist nach der für den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt geltenden Systematik und nach Jahren gegliedert aufzustellen sowie nach § 1 Absatz 4 Satz 2 in den Haushaltsplan einzubeziehen.
3
Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach Teilhaushalten vorzunehmen.
(2)
1
In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen.
2
Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und die neuen Maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans nach § 80 Absatz 5 der
Sächsischen Gemeindeordnung
sollen die vom Staatsministerium der Finanzen bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
(4)
1
Der Finanzplan soll in den einzelnen Jahren im Gesamtergebnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 23 unter Berücksichtigung der Rücklagen, der Verrechnung gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
und der Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen sein; das gilt entsprechend bei den Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung, den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften und deren Deckungsmöglichkeiten.
2
Ferner soll der voraussichtliche Bestand an liquiden Mitteln gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 55 in den einzelnen Jahren nicht negativ sein.
1¹
Abschnitt 2 Planungsgrundsätze
§ 10 Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlich dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Höhe, die Einzahlungen und Auszahlungen in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(2) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3)
1
Im Gesamthaushalt und in den Teilhaushalten sind Erträge und Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen nach Arten (§§ 2 und 3) zu veranschlagen.
2
In den Teilhaushalten ist im Ergebnishaushalt der anteilige Nettoressourcenbedarf untergliedert in anteiliges ordentliches Ergebnis und kalkulatorisches Ergebnis zu veranschlagen (§ 4 Absatz 3).
(4)
1
Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden.
2
Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.
¹2
§ 11 Verpflichtungsermächtigungen
1
Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen.
2
Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden.
§ 12 Investitionen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
(1)
1
Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die voraussichtlichen Auszahlungen für die gesamte Maßnahme anzugeben.
2
Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Auszahlungen sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.
(2)
1
Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
2
Dabei ist die künftige Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen.
(3)
1
Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter im Einzelnen ersichtlich sind.
2
Den Unterlagen sind eine Schätzung der jährlichen Auswirkungen auf den Haushalt nach Abschluss der Maßnahme und eine Übersicht, aus dem sich der zeitliche Ablauf der Maßnahme ergibt, beizufügen.
(4)
1
Ausnahmen von Absatz 3 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung zulässig.
2
In diesen Fällen müssen aber mindestens eine nachvollziehbare Berechnung, aus der die Kosten der Maßnahme hervorgehen, und außerdem ein Bauzeitplan vorliegen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für im Haushaltsjahr zu veranschlagende Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entsprechend.
§ 13 Verfügungsmittel
1
Im Haushalt können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters veranschlagt werden.
2
Die veranschlagten Mittel dürfen nicht überschritten werden.
3
Sie sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig.
§ 14 Kosten- und Leistungsrechnungen
1
Als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung sind für alle Aufgabenbereiche nach den örtlichen Bedürfnissen Kosten- und Leistungsrechnungen zu führen.
2
Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
3
Die §§ 11 bis 16 des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
¹3
§ 15 Fremde Finanzmittel
Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt:
1.
durchlaufende Gelder;
2.
Beträge, die die Gemeinde auf Grund einer Rechtsvorschrift unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers einnimmt oder ausgibt, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel;
3.
Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.
§ 16 Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen
(1)
1
Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.
2
Sie können abweichend von Satz 1 nach einem geeigneten Schlüssel auf die Teilhaushalte aufgeteilt werden.
3
Die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen sind nach geeignetem Schlüssel auf die Teilhaushalte aufzuteilen.
(2)
1
Interne Leistungen sind in der Regel in Höhe der Selbstkosten zwischen den Produkten zu verrechnen.
2
Dasselbe gilt für aktivierungsfähige interne Leistungen, die einzelnen Investitionsmaßnahmen zuzurechnen sind.
¹4
§ 17 Erläuterungen
Die Ansätze sind soweit erforderlich zu erläutern. Insbesondere sind zu erläutern:
1.
Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie erheblich sind und von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen;
2.
neue Investitionen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen;
3.
Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen;
4.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten;
5.
Sperrvermerke nach § 74 Absatz 2 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
, Zweckbindungen und andere besondere Bestimmungen im Haushaltsplan;
6.
von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführende Beträge;
7.
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den Abschreibungen im ordentlichen Ergebnis oder von den im Vorjahr angewandten Abschreibungssätzen abweichen;
8.
Ausnahmen nach § 12 Absatz 4.
¹5
Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze
§ 18 Grundsatz Gesamtdeckung
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1.
die Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts und
2.
die Einzahlungen des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushalts.
(2) Die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten (§ 19 Absatz 2 und § 20) und die Übertragung (§ 21) sind nur zulässig, wenn das geplante Gesamtergebnis nicht
gefährdet ist und die Vorschriften des § 82 der
Sächsischen Gemeindeordnung
beachtet werden.
¹6
§ 19 Zweckbindung und unechte Deckungsfähigkeit
(1)
1
Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt.
2
Sie können auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn
1.
die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder
2.
ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
3
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2)
1
Innerhalb eines Budgets können Mehrerträge die Ansätze für Aufwendungen im Ergebnishaushalt erhöhen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist.
2
Im Haushaltsplan kann ferner bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze des Ergebnishaushalts erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern, wenn sie sachlich zusammenhängen.
3
Von den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind Erträge aus Steuern, allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Einzahlungen und die Auszahlungen des Finanzhaushalts entsprechend.
§ 20 Echte Deckungsfähigkeit
(1)
1
Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die zu einem Budget gehören, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird.
2
Zahlungsunwirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten zahlungswirksamer Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden.
(2) Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit entsprechend.
(4) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets im Ergebnishaushalt können zu Gunsten von Auszahlungen eines Budgets im Finanzhaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
§ 21 Übertragbarkeit und Verfügbarkeit
(1)
1
Die Ansätze für Auszahlungen und Einzahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bei Übertragung in Folgejahre bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
2
Ansätze für Investitionen, die für Auszahlungen von Sicherheitseinbehalten und von Honoraren für Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren in Folgejahre übertragen werden, bleiben längstens fünf Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann, verfügbar.
(2)
1
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden.
2
Sie bleiben zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar; bei Baumaßnahmen bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Baumaßnahme in ihren wesentlichen Teilen abgeschlossen wurde, verfügbar.
3
Ansätze für Maßnahmen im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit, die für die Auszahlung von Sicherheitseinbehalten und von Honoraren für Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren in Folgejahre übertragen werden, bleiben längstens fünf Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme in ihren wesentlichen Teilen abgeschlossen wurde, verfügbar.
(3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.
¹7
Abschnitt 4 Liquidität und Rücklagen
§ 22 Liquidität
(1) Die liquiden Mittel sind, soweit sie nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.
(2) Die vorübergehende Verwendung liquider Mittel, welche für die Inanspruchnahme von langfristigen Rückstellungen benötigt werden, ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.
§ 23 Rücklagen
Die Überschüsse des ordentlichen und des Sonderergebnisses sind getrennten Rücklagen zuzuführen.
Abschnitt 5 Haushaltsausgleich und Haushaltsstrukturkonzept
¹8
§ 24 Haushaltsausgleich
(1)
1
Fehlbeträge im ordentlichen Ergebnis und im Sonderergebnis sind durch Überschüsse im ordentlichen Ergebnis und durch Überschüsse im Sonderergebnis zu decken.
2
Nach Satz 1 verbleibende Fehlbeträge sind durch Entnahme aus den Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und den Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses zu decken.
(2)
1
Ein Fehlbetrag gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
ist ein negativer Saldo aus den Abschreibungen, den Zuschreibungen, den Erträgen und Aufwendungen aus der Veräußerung und dem Abgang des zum 31. Dezember 2017 festgestellten Anlagevermögens sowie den Erträgen und Aufwendungen aus den diesem zugeordneten passiven Sonderposten.
2
Der Fehlbetrag gemäß Satz 1 ist getrennt nach Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses zu ermitteln.
3
Er darf unabhängig von einer Deckung gemäß Absatz 1 im Haushaltsjahr seiner Entstehung bis zum vollen Betrag mit dem Basiskapital verrechnet werden, sofern durch die Verrechnung nicht ein Drittel des zum 31. Dezember 2017 festgestellten Basiskapitals unterschritten wird.
(3)
1
Verrechnungsfähig gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
sind die Fehlbeträge aus Abschreibungen der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bis zum 31. Dezember 2017 zugegangen sind; mit Zugängen auf diese Vermögensgegenstände nach dem 31. Dezember 2017 entfällt die Verrechnungsmöglichkeit.
2
In Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2 darf ein im Zeitpunkt des Zugangs bestehender Saldo aus dem Buchwert des Vermögensgegenstands und einem diesem zugeordneten passiven Sonderposten vom Basiskapital in die Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses übertragen werden, soweit dadurch nicht ein Drittel des zum 31. Dezember 2017 festgestellten Basiskapitals
unterschritten wird.
3
Das laufende Jahresergebnis bleibt durch diese Übertragung unberührt.
(4)
1
Soweit ein Ausgleich des Ergebnishaushalts gemäß Absatz 1 und unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht erreichbar ist, sind Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses zu veranschlagen und zur Deckung in Folgejahren vorzutragen.
2
Gleichzeitig ist ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen, das den Ausgleich des Ergebnishaushalts unter Berücksichtigung der vorgetragenen Fehlbeträge bis zum vierten Folgejahr sicherstellt.
3
§ 72 Absatz 6 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
bleibt unberührt.
(5) Verfügbare Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sind
1.
im Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 34,
2.
im Saldo aus den Einzahlungen aus Darlehensrückflüssen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 42 und den Auszahlungen für die Gewährung von Darlehen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 43 oder
3.
im voraussichtlichen Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn des Haushaltsjahres gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 54
veranschlagte Mittel, die nicht gesetzlich, vertraglich oder in sonstiger Weise gebunden sind und deren Auszahlung zulässig ist.
(6) Der im Haushaltsjahr veranschlagte Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
muss grundsätzlich sicherstellen, dass die durchschnittliche rechnerische Tilgungsdauer nicht höher ausfällt als die durchschnittliche Abschreibungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens, soweit aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nichts anderes geboten ist.
(7) Im Finanzhaushalt sollen Mittel zur Deckung des Auszahlungsbedarfs künftiger Jahre angesammelt werden.
¹9
§ 25 (aufgehoben)
2⁰
§ 26 Haushaltsstrukturkonzept
(1)
1
Das Haushaltsstrukturkonzept ist eine Darstellung von Maßnahmen zur Erhöhung von Erträgen und Einzahlungen sowie zur Reduzierung von Aufwendungen und Auszahlungen unter Angabe des jeweiligen Konsolidierungsbetrages und des Zeitpunktes der haushaltsmäßigen Wirksamkeit.
2
Die Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der Ursachen der entstandenen Fehlentwicklung zu beschreiben und tabellarisch zusammenzufassen; ihre Auswirkungen auf die Ertrags- und Aufwendungspositionen sowie die Einzahlungs- und Auszahlungspositionen des Haushalts- und des Finanzplans sind nachzuweisen.
3
Darüber hinaus ist die Gesamtwirkung der Maßnahmen durch Gegenüberstellung der Ansätze der Haushalts- und der Finanzplanung mit und ohne Maßnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst darzustellen.
(2) Das Haushaltsstrukturkonzept ist für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug verbindlich.
(3) Die Gemeinde hat zusammen mit dem Haushaltsstrukturkonzept geeignete Instrumente zur Steuerung und Darstellung des jeweiligen Standes der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf den laufenden Haushalt festzulegen.
(4) Hat die Gemeinde nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen oder zu ändern, kann die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmen, dass bis zur Genehmigung des Haushaltsstrukturkonzepts
1.
die Leistung von anderen als den in § 78 Absatz 1 Nummer 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
genannten Aufwendungen und Auszahlungen in jeglicher oder ab einer bestimmten Höhe und
2.
die Neueinstellung, Beförderung und Höhergruppierung von Beamten und Beschäftigten
nur mit Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
2¹
Abschnitt 6 Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 27 Überwachung der Forderungen
1
Die der Gemeinde zustehenden Forderungen sind vollständig zu erfassen und rechtzeitig durchzusetzen.
2
Der Zahlungseingang ist zu überwachen.
§ 28 Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.
(2)
1
Im Finanzhaushalt darf über Ansätze für Auszahlungen nur verfügt werden, soweit Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können.
2
Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3)
1
Die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen.
2
Die bei den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets erkennbar sein.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
§ 29 Berichtspflicht
Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
1.
sich das Planergebnis des Ergebnishaushalts oder Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert,
2.
sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden oder
3.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 30 ausgesprochen wird.
§ 30 Haushaltswirtschaftliche Sperre
1
Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen durch den Fachbediensteten für das Finanzwesen zu sperren.
2
Der Gemeinderat kann eine Sperre aufheben.
§ 31 Vorläufige Rechnungsvorgänge
(1) Eine Auszahlung, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf vorläufig als durchlaufende Auszahlung nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Deckung gewährleistet ist und die Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.
(2) Eine Einzahlung, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf vorläufig als durchlaufende Einzahlung nur behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.
§ 32 Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1)
1
Ansprüche der Gemeinde dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Durchsetzung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
2
Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
(2) Ansprüche der Gemeinde dürfen niedergeschlagen werden, wenn
1.
feststeht, dass die Durchsetzung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Durchsetzung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3)
1
Ansprüche der Gemeinde dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Durchsetzung bei Fälligkeit nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.
2
Sind Ansprüche der Gemeinde erlassen worden, dürfen die entsprechend geleisteten Beträge ganz oder teilweise zurückgezahlt oder auf Forderungen angerechnet werden.
(4) Ansprüche der Gemeinde, die diese als dauerhaft uneinbringlich einschätzt, und erlassene Ansprüche sind auszubuchen und dürfen nicht im Inventar geführt werden.
(5) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.
§ 33 Kleinbeträge
(1) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Durchsetzung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; letzteres gilt insbesondere für Gebühren.
(2) Wenn nicht die Einziehung des vollen Betrags aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist, können Ansprüche auf volle Euro abgerundet werden.
(3) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
2²
Abschnitt 7 Inventar
§ 34 Inventar, Inventur
(1)
1
Die Gemeinde hat für den Stichtag der Eröffnungsbilanz gemäß § 88a der
Sächsischen Gemeindeordnung
und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag des baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar).
2
Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
3
Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2)
1
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
2
Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
²3
§ 35 Inventurvereinfachungsverfahren
(1)
1
Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden.
2
Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
3
Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2)
1
Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
2
Bei Anwendung des Buchinventurverfahrens soll das Intervall für die körperliche Bestandsaufnahme bei körperlichen beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens fünf Jahre und bei körperlichen unbeweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zehn Jahre nicht überschreiten.
3
Für Folgeinventuren von körperlichen Vermögensgegenständen, deren Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist, darf auf eine körperliche Bestandsaufnahme verzichtet werden.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
1.
die Gemeinde ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und
2.
auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
(4) Der Bürgermeister kann für bewegliche Gegenstände des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, im Einzelnen den Betrag von 800 Euro nicht überschreiten, Befreiungen von § 34 Absatz 1 Satz 1 und 3 vorsehen.
(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits dem Lager entnommen sind, gelten sie als verbraucht und dürfen nicht erfasst und bewertet werden.
²4
Abschnitt 8 Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden
§ 36 Erfassungsgrundsätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
(1) In der Vermögensrechnung sind unbeschadet § 90 Absatz 1 Satz 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
alle der Gemeinde wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögensgegenstände und Schulden sowie das Basiskapital, die Sonderposten, Rücklagen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(3)
1
Vollständig abgeschriebene, aber noch genutzte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und diesen nach § 40 Absatz 2 zugeordnete Sonderposten sind weiterhin in der Buchhaltung nachzuweisen.
2
Ergibt sich aus dieser Verordnung kein anderer Wert, ist ein Erinnerungswert in Höhe von 1 Euro anzusetzen.
(4)
1
Treuhandvermögen, für das die Gemeinde Treuhänder ist, und die Sparkassen-Trägerschaft dürfen nicht aktiviert werden.
2
§ 92 Absatz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
bleibt unberührt.
(5) Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, dürfen nicht aktiviert werden.
(6)
1
Empfangene Zuwendungen für Investitionen werden nicht vom damit finanzierten Vermögen abgesetzt.
2
Empfangene Zuwendungen, deren ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen ist, sind als Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen auszuweisen.
3
Die übrigen empfangenen Zuwendungen sind nach Maßgabe der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Zuwendungsverhältnis als Sonderposten zu passivieren und ertragswirksam entsprechend der Bilanzwertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstands aufzulösen.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beiträge, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Ermächtigung erhoben werden.
(7)
1
Kapitalzuschüsse im Sinne von § 13 Absatz 1 des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
werden nicht ertragswirksam aufgelöst.
2
Kapitalzuschüsse nach § 13 Absatz 2 des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
sind direkt dem Basiskapital zuzuführen.
3
Sonstige Kapitalzuschüsse sind der Rücklage aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen zuzuführen.
4
Sie sind in das Basiskapital zu übertragen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen wurde.
(8)
1
Für Zuwendungen und Umlagen sowie für Kostenerstattungen, Beiträge und ähnliche Entgelte, die die Gemeinde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben oder aufgrund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Verpflichtungen an Dritte für Investitionen geleistet hat und die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten für immaterielles, Sachanlage- oder Finanzanlagevermögen bei der Gemeinde begründen, dürfen Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen aktiviert werden.
2
Die Sonderposten sind aufwandswirksam über die Zweckbindungsfrist des bezuschussten Vermögensgegenstandes oder über zehn Jahre linear vollständig abzuschreiben.
3
Sie werden im Jahr der Aktivierung in gleichen Monatsraten abgeschrieben.
4
Die Abschreibung beginnt mit dem Monat der Aktivierung.
(9)
1
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten.
2
§ 37 Absatz 2 gilt entsprechend.
²5
§ 37 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1)
1
Die Bewertung des in der Vermögensrechnung auszuweisenden Vermögens, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
2
Dabei gilt insbesondere:
1.
Die Wertansätze der Anfangsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
2.
Die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.
3.
1
Es ist wirklichkeitsgetreu zu bewerten.
2
Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
3
Gewinne sind nur zu berücksichtigen, sofern sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
4.
Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
5.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
§ 38 Wertansätze für Vermögensgegenstände
(1)
1
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
2
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten.
3
Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(2)
1
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
2
Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung.
3
Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.
4
Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden.
5
Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(3)
1
Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten.
2
Zinsen für Fremdkapital, welches zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(4)
1
Forderungen sind mit dem Nominalbetrag anzusetzen.
2
Soweit ein Ausfallrisiko besteht, ist der Nominalbetrag entweder durch Einzel- oder durch Pauschalwertberichtigung zu vermindern.
(5) Stehen mehrere Wertansätze zur Auswahl, ist am Abschlussstichtag der niedrigste Wert anzusetzen.
²6
§ 39 Wertansätze für Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind mit dem Nominalbetrag der vor dem Bilanzstichtag geleisteten Ausgaben, die einen Aufwand für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag betreffen, anzusetzen.
(2) Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind mit dem Nominalbetrag der vor dem Bilanzstichtag erhaltenen Einnahmen, die einen Ertrag für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag betreffen, anzusetzen.
(3)
1
Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag (Disagio) als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen.
2
Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
§ 40 Wertansätze für Sonderposten
(1)
1
Als Sonderposten sind insbesondere Zuwendungen, Zuweisungen nach § 15 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Beiträge nach den §§ 26 bis 32 des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
, Beiträge nach dem
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte sowie zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen auszuweisen.
2
Ferner sind Sonderposten für erhaltene investive Umlagen und für unentgeltliche Vermögensübertragungen auszuweisen.
3
Sonderposten sind mit den ursprünglichen Beträgen abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen.
4
Bei Zuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände unterbleibt eine Auflösung des Sonderpostens bis zum Abgang des Vermögensgegenstands.
5
Im Zusammenhang mit Vermögensveräußerungen oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallende Auflösungsbeträge sind im Sonderergebnis auszuweisen.
(2)
1
Sonderposten nach Absatz 1 sind den damit bezuschussten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen.
2
Die Auflösung nach Absatz 1 Satz 3 bemisst sich nach der Bilanzwertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstands.
3
Abweichend von Satz 1 und 2 dürfen für die empfangenen, für Investitionen verwendeten investiven Schlüsselzuweisungen eines Haushaltsjahres Sammel-Sonderposten gebildet werden, die beginnend mit dem Haushaltsjahr der Bildung in zwanzig gleichen Jahresraten aufzulösen sind.
(3)
1
Kostenüberdeckungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
sind spätestens am Ende des Bemessungszeitraums als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
2
Dies gilt auch für gebührenersetzende privatrechtliche Entgelte.
²7
§ 41 Wertansätze für Rückstellungen
(1)
1
Rückstellungen gemäß § 85a Absatz 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
sind zu bilden für:
1.
Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit;
2.
die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien;
3.
die Sanierung von Altlasten und sonstige Umweltschutzmaßnahmen;
4.
ungewisse Verbindlichkeiten aus der steuerkraftabhängigen Umlage gemäß § 25a des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
;
5.
ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen;
6.
drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
7.
drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften;
8.
unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung im Haushaltsjahr, wenn die Nachholung der Instandhaltung innerhalb des kommenden Haushaltsjahres konkret beabsichtigt ist; die Maßnahmen müssen am Bilanzstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein;
9.
sonstige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen zur Gegenleistung gegenüber Dritten, die im laufenden Haushaltsjahr wirtschaftlich begründet wurden und die der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sofern sie erheblich sind.
2
Für weitere ungewisse Verbindlichkeiten können Rückstellungen gebildet werden.
(2) Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren sind Rückstellungen anzusetzen, sofern der voraussichtliche Verlust nicht geringfügig sein wird.
(3)
1
Rückstellungen sind in der Höhe des auf der Grundlage einer sachgerechten und nachvollziehbaren Schätzung ermittelten notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen.
2
Sie können abgezinst werden, soweit die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.
²8
§ 42 Wertansätze für Verbindlichkeiten
(1)
1
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.
2
Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind zu ihrem Barwert anzusetzen.
(2)
1
Die noch nicht zweckgerecht verwendeten Zuwendungen mit schwebender Rückzahlungsverpflichtung und bereits zurückgeforderten Zuwendungen sind als „sonstige Verbindlichkeiten“ auszuweisen.
2
Satz 1 gilt entsprechend für Vorausleistungen nach den §§
15
und 23 des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
und nach § 133 Absatz 3 des
Baugesetzbuchs
sowie für ähnliche aufgrund gesetzlicher oder ortsrechtlicher Regelungen erhobene Vorleistungen.
(3) Zuwendungen, die an Dritte weiterzuleiten sind, sind als „sonstige Verbindlichkeiten“ auszuweisen.
²9
§ 43 Bewertungsvereinfachungsverfahren
1
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.
2
§ 34 Absatz 2 und 3 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar.
3⁰
§ 44 Abschreibungen
(1)
1
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
2
Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung).
3
Ausnahmsweise ist eine Abschreibung nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.
4
Maßgeblich ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer.
(2)
1
Wird durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Nutzungsdauer neu zu bestimmen.
2
Sind die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten so umfassend, dass dadurch ein neuer Vermögensgegenstand geschaffen wird, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des neuen Vermögensgegenstands maßgebend.
(3)
1
Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltene Abschreibungstabelle zugrunde zu legen.
2
Innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
3
Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und im Vorbericht sowie im Anhang zu erläutern.
4
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen, die nicht in der Abschreibungstabelle entsprechend der Anlage enthalten sind, ist entweder durch Bildung sachgerechter Analogien oder durch andere, insbesondere in der Steuerverwaltung angewendete Tabellen zu bestimmen.
(4)
1
Vermögensgegenstände nach Absatz 1 werden im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in gleichen Monatsraten abgeschrieben.
2
Die Abschreibung beginnt mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung.
3
Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt.
(5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 800 Euro nicht übersteigen, stellen im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe Aufwand dar.
(6)
1
Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist.
2
Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(7)
1
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt.
2
Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, ist auf diesen Wert abzuschreiben.
3
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Abnutzbare, unbewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens dürfen für Zwecke der Abschreibung in wesentliche, abgrenzbare Komponenten aufgeteilt werden.
3¹
§ 45 Währungsumrechnung
1
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen.
2
Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger ist § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Satz 3 nicht anzuwenden.
3²
§ 46 Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre
1
Unter der Vermögensrechnung sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre zu vermerken, insbesondere Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, Bürgschaften, Gewährverträge und in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen sowie übertragene Ansätze für Auszahlungen und Aufwendungen nach § 21.
2
Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag angegeben werden.
3
Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
Abschnitt 9 Jahresabschluss
§ 47 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
(1)
1
Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnis-, Vermögens- und Finanzrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind.
2
Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
3
In der Ergebnis- und Finanzrechnung des Gesamthaushalts und der Teilhaushalte sind die Erträge und Einzahlungen nach ihrem Entstehungsgrund, die Aufwendungen und Auszahlungen nach Arten gegliedert auszuweisen.
(2)
1
In der Ergebnisrechnung, der Vermögensrechnung und der Finanzrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben.
2
Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
3
Wird der Vorjahresbetrag angepasst, ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Vermögensrechnung, ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4)
1
Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten.
2
Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
3
Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(5) Ein Posten der Ergebnisrechnung, Vermögensrechnung oder Finanzrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
§ 48 Ergebnisrechnung
(1) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform und mindestens in der Gliederung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 in der Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der
Sächsischen Gemeindeordnung
sowie mit folgenden zusätzlichen Positionen aufzustellen:
20.
außerordentliche Erträge;
21.
außerordentliche Aufwendungen;
22.
das Sonderergebnis, der Saldo aus den Nummern 20 und 21;
23.
das Gesamtergebnis als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 19 und 22;
24.
die Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren;
25.
die Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren;
26.
die Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
;
27.
die Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
;
28.
das verbleibende Gesamtergebnis, der Saldo aus den Nummern 23 bis 27.
(2)
1
In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen.
2
Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden; § 29 der
Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung
vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
3
§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen.
2
Soweit das verbleibende Gesamtergebnis positiv ist, ist ein Überschuss beim ordentlichen Ergebnis der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, ein Überschuss beim Sonderergebnis der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zuzuführen.
(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(5)
1
Unter der Ergebnisrechnung sind die vorgesehene Verwendung des Gesamtergebnisses und die Abdeckung von Fehlbeträgen in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der
Sächsischen Gemeindeordnung
nachrichtlich wie folgt anzugeben:
1.
Überschuss des ordentlichen Ergebnisses, der in die Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses eingestellt wird;
2.
Überschuss des Sonderergebnisses, der in die Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses eingestellt wird;
3.
Fehlbetrag des Gesamtergebnisses, der mit der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses verrechnet wird;
4.
Fehlbetrag des Gesamtergebnisses, der mit der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses verrechnet wird;
5.
Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses, der auf die Folgejahre vorzutragen ist;
6.
Fehlbetrag des Sonderergebnisses, der auf die Folgejahre vorzutragen ist.
2
Rücklagenzuführungen aus Verrechnungen gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
sind nachrichtlich anzugeben.
(6) Soweit ein nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag besteht, sind Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses mit diesem Fehlbetrag bis zu dessen vollständigem Ausgleich zu verrechnen.
(7) Die Teilergebnisrechnung ist in der Gliederung nach § 4 Absatz 3 aufzustellen.
3³
§ 49 Finanzrechnung
(1) Die Finanzrechnung ist in Staffelform in der Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der
Sächsischen Gemeindeordnung
aufzustellen.
(2)
1
In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen mindestens wie folgt auszuweisen:
1.
Steuern und ähnliche Abgaben;
2.
Zuweisungen und Umlagen für laufende Verwaltungstätigkeit;
3.
sonstige Transfereinzahlungen;
4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, ausgenommen Investitionsbeiträge;
5.
privatrechtliche Leistungsentgelte;
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen;
7.
Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen;
8.
sonstige haushaltswirksame Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
9.
die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 1 bis 8;
10.
Personalauszahlungen;
11.
Versorgungsauszahlungen;
12.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen;
13.
Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen;
14.
Transferauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
15.
sonstige haushaltswirksame Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
16.
die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 10 bis 15;
17.
der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf der Ergebnisrechnung, der Saldo aus den Nummern 9 und 16;
18.
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen;
19.
Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit;
20.
Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen;
21.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
22.
Einzahlungen aus der Veräußerung von übrigem Sachanlagevermögen;
23.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
24.
Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
25.
Einzahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 18 bis 24;
26.
Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen;
27.
Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
28.
Auszahlungen für Baumaßnahmen;
29.
Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen;
30.
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
31.
Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen;
32.
Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
33.
Auszahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 26 bis 32;
34.
der Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, der Saldo aus den Nummern 25 und 33;
35.
der Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag, die Summe aus den Nummern 17 und 34;
36.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;
37.
Einzahlungen aus sonstiger Wertpapierverschuldung;
38.
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;
39.
Auszahlungen für die Tilgung sonstiger Wertpapierverschuldung;
40.
den Zahlungsmittelsaldo aus der Finanzierungstätigkeit, den Saldo aus der Summe der Nummern 36 und 38 und der Summe der Nummern 37 und 39;
41.
die Änderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 35 und 40;
42.
Einzahlungen aus Darlehensrückflüssen;
43.
Auszahlungen für die Gewährung von Darlehen;
44.
Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern;
45.
Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern;
46.
die haushaltsunwirksamen Vorgänge, der Saldo aus der Summe aus den Nummern 42 und 44 sowie der Summe aus den Nummern 43 und 45;
47.
den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 41 und 46;
48.
(nicht belegt);
49.
(nicht belegt);
50.
(nicht belegt);
51.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten;
52.
Auszahlungen für die Tilgung von Kassenkrediten;
53.
Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 47 und 51 sowie der Nummer 52;
54.
der Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn des Haushaltsjahres (ohne Kassenkredite und Kontokorrentverbindlichkeiten);
55.
der Bestand an liquiden Mitteln am Ende des Haushaltsjahres, die Summe aus den Nummern 53 und 54.
2
Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden; § 29 der
Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung
bleibt unberührt.
3
Der Betrag der Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung und den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
sind nachrichtlich anzugeben.
(3) Die Teilfinanzrechnung ist in der Gliederung nach § 4 Absatz 4 aufzustellen.
³4
§ 50 Planvergleich
(1) In der Ergebnis- und Finanzrechnung des Gesamthaushalts und der Teilhaushalte sind Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen hinsichtlich der fortgeschriebenen Planansätze und des Ergebnisses gegenüberzustellen.
(2) In den Teilhaushalten sind Erträge und Aufwendungen gemäß § 4 Absatz 3 sowie Einzahlungen und Auszahlungen gemäß § 4 Absatz 4 hinsichtlich der fortgeschriebenen Planansätze und des Ergebnisses gegenüberzustellen.
³5
§ 51 Vermögensrechnung
(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen und mindestens entsprechend der Absätze 2 und 3 zu gliedern.
(2) Aktivseite:
1.
Anlagevermögen
a)
immaterielle Vermögensgegenstände;
b)
Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen;
c)
Sachanlagevermögen
aa)
unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen,
bb)
bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen,
cc)
Infrastrukturvermögen,
dd)
Bauten auf fremdem Grund und Boden,
ee)
Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler,
ff)
Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge,
gg)
Betriebs- und Geschäftsausstattung, Tiere,
hh)
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
d)
Finanzanlagevermögen
aa)
Anteile an verbundenen Unternehmen,
bb)
Beteiligungen,
cc)
Sondervermögen,
dd)
Ausleihungen,
ee)
Wertpapiere;
2.
Umlaufvermögen
a)
Vorräte;
b)
öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen;
c)
privatrechtliche Forderungen, Wertpapiere des Umlaufvermögens;
d)
liquide Mittel;
3.
aktive Rechnungsabgrenzungsposten;
4.
nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag.
(3)
1
Passivseite:
1.
Kapitalposition
a)
Basiskapital;
b)
Rücklagen
aa)
aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses,
bb)
aus Überschüssen des Sonderergebnisses,
cc)
aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen,
dd)
zweckgebundene und sonstige Rücklagen;
c)
Fehlbeträge
aa)
Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses und Vortrag von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus den Vorjahren,
bb)
Jahresfehlbetrag des Sonderergebnisses und Vortrag von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus den Vorjahren;
2.
Sonderposten
a)
für empfangene Investitionszuwendungen;
b)
für Investitionsbeiträge;
c)
für den Gebührenausgleich;
d)
sonstige Sonderposten;
3.
Rückstellungen
a)
für Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit;
b)
für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien;
c)
für die Sanierung von Altlasten und sonstige Umweltschutzmaßnahmen;
d)
für ungewisse Verbindlichkeiten aus der steuerkraftabhängigen Umlage gemäß § 25a des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
;
e)
für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen;
f)
für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie aus Bürgschaften, Gewährverträgen und wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften;
g)
für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung im Haushaltsjahr;
h)
für sonstige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen zur Gegenleistung gegenüber Dritten, die im laufenden Haushaltsjahr wirtschaftlich begründet wurden und die der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sofern sie erheblich sind;
i)
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren;
j)
sonstige Rückstellungen;
4.
Verbindlichkeiten
a)
in Form von Anleihen;
b)
aus Kreditaufnahmen;
c)
aus Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften;
d)
aus Lieferungen und Leistungen;
e)
aus Transferleistungen;
f)
sonstige Verbindlichkeiten;
5.
passive Rechnungsabgrenzungsposten.
2
Die Ergebnisrücklagen aus der Verrechnung gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
und der Betrag des Basiskapitals, der gemäß § 72 Absatz 3 Satz 4 der
Sächsischen Gemeindeordnung
nicht zur Verrechnung herangezogen werden darf, sind nachrichtlich anzugeben.
³6
§ 52 Anhang
(1)
1
In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung vorgeschrieben sind.
2
Insbesondere sind das Basiskapital, die Rücklagen, die Fehlbeträge gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
und der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung zu erläutern.
(2) Ferner sind anzugeben:
1.
die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Vermögensrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
2.
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden samt Begründung; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
3.
ausgeübte Wahlrechte in Bezug auf die Erfassung und Bewertung und ihre Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, soweit diese wesentlich sind;
4.
wesentliche, über die kommunalrechtlichen Regelungen hinausgehende dingliche, gesetzliche oder vertragliche Einschränkungen der Verfügbarkeit oder Verwertung des in der Vermögensrechnung ausgewiesenen Grund und Bodens sowie der Gebäude und anderer Bauten; ferner sind diesbezüglich künftige Aufwendungen oder Auszahlungen im Anhang darzustellen und zu erläutern;
5.
die Anwendung der Leistungsabschreibung einschließlich Begründung;
6.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten;
7.
Erläuterung der unter der Vermögensrechnung aufzuführenden Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre und der übertragenen Ermächtigungen;
8.
die Sparkassenträgerschaft unter Angabe des Eigenkapitals der Sparkasse und der Quote der Trägerschaft sowie Angaben zu übertragenen Sparkassenträgerschaften entsprechend;
9.
die rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen und sonstiges Treuhandvermögen;
10.
bei Fremdwährungen der Kurs der Währungsumrechnung;
11.
Verpflichtungen gegenüber organisatorisch oder rechtlich verselbständigten Einheiten nach § 88b Absatz 1 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
;
12.
sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind.
³7
§ 53 Rechenschaftsbericht
(1)
1
Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
2
Dabei sind die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.
(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen:
1.
die Erreichung der wesentlichen Ziele;
2.
Angaben über den Stand der kommunalen Aufgabenerfüllung;
3.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind;
4.
zu erwartende positive Entwicklungen und mögliche Risiken von besonderer Bedeutung;
5.
die Ausführung eines Haushaltsstrukturkonzepts;
6.
die Auswertung der für die Schlüsselprodukte gesetzten Leistungsziele anhand der zur Messung der Zielerreichung gebildeten Kennzahlen.
³8
§ 54 Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen des Haushaltsjahres sowie die gesamten Abschreibungen anzugeben.
(2)
1
In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde anzugeben.
2
Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres unterteilt nach der Restlaufzeit der Forderungen bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(3)
1
In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde anzugeben.
2
Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres und die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(4) Die Gliederung der Übersichten der Absätze 1 bis 3 richtet sich nach dem jeweiligen vorgegebenen Muster gemäß § 128 Satz 1 Nummer 4 der
Sächsischen Gemeindeordnung
.
³9
Abschnitt 10 Gesamtabschluss
§ 55 Gesamtabschluss
Der Gesamtabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung; die Vorschriften über die Aufstellung der Ergebnis- und Vermögensrechnung der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden.
§ 56 Kapitalflussrechnung
Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 21 (DRS 21) Kapitalflussrechnung vom 4. Februar 2014 (BAnz AT 08.04.2014 B2), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.
4⁰
§ 57 Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz
Im Konsolidierungsbericht sind darzustellen:
1.
ein Gesamtüberblick, bestehend aus
a)
einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde,
b)
Angaben zu Name und Sitz der gemäß § 88b Absatz 1 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, zur Höhe der Beteiligung der Gemeinde an privatrechtlichen juristischen Personen sowie zur Vertretungsquote in den Verbandsorganen und zu den Umlagepflichten bei Verwaltungs- und Zweckverbänden,
c)
Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der gemäß § 88b Absatz 1 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,
d)
einer Bewertung des Gesamtabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit und
e)
den in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
für den Beteiligungsbericht beschriebenen Angaben der gemäß § 88b Absatz 1 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen;
2.
Erläuterungen des Gesamtabschlusses, bestehend aus
a)
Angaben zur Abgrenzung der in die Konsolidierung einzubeziehenden Organisationseinheiten und Vermögensmassen und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden und
b)
Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtabschlusses;
3.
ein Ausblick auf die künftige Entwicklung der Gemeinde und der gemäß § 88b Absatz 1 Satz 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, insbesondere bestehend aus
a)
Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,
b)
Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken, sowie
c)
Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.
4¹
Abschnitt 11 Sondervermögen, Treuhandvermögen, Begriffsbestimmungen
§ 58 Sondervermögen, Treuhandvermögen
(1) Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde die Vorschriften der
Sächsischen Gemeindeordnung
über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
(2) Sondervermögen und Treuhandvermögen nach Absatz 1 werden von der Pflicht zur Finanzplanung (§ 80 der
Sächsischen Gemeindeordnung
) freigestellt.
4²
§ 59 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die folgenden Begriffe zugrunde zu legen:
1.
Abschreibungen: Aufwand, der durch die Wertminderung bei Vermögensgegenständen verursacht wird;
2.
Aktivierung: wertmäßige Erfassung eines Vermögensgegenstands in der Vermögensrechnung;
3.
Anlagevermögen: Vermögensgegenstände, die zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind;
4.
Anlagenabnutzungsgrad: Verhältnis der in der Anlagenübersicht für das gesamte abnutzbare Anlagevermögen ausgewiesenen kumulierten Abschreibungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Sachanlagevermögens;
5.
Anschaffungskosten: alle Vermögensänderungen, die erforderlich sind, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen;
6.
anteiliges Eigenkapital: wird nach der Eigenkapitalspiegelmethode für Beteiligungen, Sondervermögen mit Sonderrechnung oder verbundene Unternehmen wie folgt ermittelt:
Gezeichnetes Kapital (Grundkapital)/Kapitalanteile/Einlagen;
plus Kapitalrücklagen;
plus Gewinnrücklagen;
plus oder minus Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
plus oder minus Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
7.
Aufwand oder Aufwendungen: wertmäßiger, zahlungs- und nichtzahlungswirksamer Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen als Ressourcenverbrauch des Haushaltsjahres;
8.
Ausgaben: Verringerung des Geldvermögens durch Auszahlungen, den Abgang von Forderungen oder den Zugang von Verbindlichkeiten;
9.
Auszahlungen: Abfluss liquider Mittel in Form von Barzahlungen und bargeldlosen Zahlungen;
10.
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen: Aufwendungen und Auszahlungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus den Vorjahren übertragenen Ansätze verfügbar sind;
11.
Devisenkassamittelkurs: Nominaler Einheitskurs bei Währungsumrechnung;
12.
durchlaufende Gelder: haushaltsunwirksame Beträge, die für einen Dritten lediglich eingenommen und ausgegeben werden;
13.
Einnahmen: Erhöhung des Geldvermögens durch Einzahlungen, den Zugang von Forderungen oder den Abgang von Verbindlichkeiten;
14.
Einzahlungen: Zufluss liquider Mittel in Form von Barzahlungen und bargeldlosen Zahlungen;
15.
Erlass: Verzicht auf einen Anspruch;
16.
Ertrag oder Erträge: zahlungswirksamer und nichtzahlungswirksamer Wertzuwachs als Ressourcenaufkommen des Haushaltsjahres;
17.
Fehlbetrag: Unterschiedsbetrag, um den die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder in der Ergebnisrechnung höher ist als die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Erträge;
18.
fortgeschriebener Planansatz: fortgeschriebene Planansätze umfassen den Ansatz im Haushaltsplan, bei Erlass eines Nachtragshaushaltsplanes dessen Ansätze, die übertragenen Ermächtigungen, die Ansätze für über- und außerplanmäßige Erträge und Einzahlungen und bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Ansatzveränderungen aufgrund der Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten nach den §§ 19 und 20;
19.
immaterielle Vermögensgegenstände: nicht körperlich fassbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens;
20.
Infrastrukturvermögen: die in der Abschreibungstabelle (Anlage) unter der laufenden Nummer 03 aufgeführten Gegenstände des Sachanlagevermögens;
21.
interne Leistungsverrechnung: zwischen einzelnen Produkten erbrachte und abgerechnete Leistungen;
22.
Inventur: Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden;
23.
Investitionen: Auszahlungen für die Mehrung des Anlagevermögens gemäß § 51 Absatz 2;
24.
Investitionsförderungsmaßnahmen: Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;
25.
Kapitalflussrechnung: Bewegungsrechnung, in der für ein Haushaltsjahr Herkunft und Verwendung aller liquiditätswirksamen Mittel dargestellt werden;
26.
Kassenkredite, auch Liquiditätskredite genannt: Kredite mit kurzen Laufzeiten zur Überbrückung des verzögerten oder späteren Eingangs von Deckungsmitteln, soweit keine anderen liquiden Mittel eingesetzt werden können;
27.
Kernhaushalt: zum Kernhaushalt gehören alle im Stellenplan zum Haushaltsplan brutto geführten Ämter und Einrichtungen der Produktbereiche 11 bis 57 der durch das Staatsministerium des Innern im Produktrahmen verbindlich vorgegebenen Produktbereiche, für die Erträge und Aufwendungen veranschlagt werden, so genannter Beschäftigungsbereich 21;
28.
Kernverwaltung:
1
Zur Kernverwaltung gehören nur folgende Produktbereiche:
Buchstabe | Nummer | Produktbereich |
---|---|---|
a) | 11 | Innere Verwaltung; |
b) | 12 | Sicherheit und Ordnung außer Produktgruppen 126 und 127; |
c) | 21 bis 24 | Schulträgeraufgaben, soweit es sich um allgemeine Schulverwaltungsangelegenheiten und die Schulnetzplanung handelt; |
d) | 25 bis 29 | Kultur und Wissenschaft, soweit es sich um die Verwaltung von kulturellen Angelegenheiten handelt; |
e) | 31 bis 35 | Soziale Hilfen, soweit es sich um die allgemeine Sozialverwaltung, die Wahrnehmung von Aufgaben der Betreuungsbehörden, die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt; |
f) | 36 | Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, soweit es sich um die allgemeine Verwaltung der Jugendhilfe handelt; |
g) | 41 | Gesundheitsdienste, soweit es sich um die Verwaltungsaufgaben des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitspflege, der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsberatung handelt; |
h) | 51 | Räumliche Planung und Entwicklung; |
i) | 52 | Bau- und Grundstücksordnung, Produktgruppe 523 nur insoweit, als es sich um Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden handelt; |
j) | 55 | Naturschutz und Landschaftspflege, soweit es sich um die Verwaltungsaufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege handelt; |
k) | 56 | Umweltschutz, soweit es sich um Verwaltungsaufgaben des Umweltschutzes einschließlich des Immissionsschutzes und Aufgaben der unteren Abfallbehörde handelt; |
l) | 57 | Wirtschaft und Tourismus, soweit es sich um Verwaltungsaufgaben der Wirtschaftsförderung und des Tourismus handelt. |
2
Darüber hinaus sind der Kernverwaltung die Stellen der Bauverwaltung (Allgemeine Verwaltung der eigenen Hoch- und Tiefbauten und der Bauten im Auftrag Dritter) zuzuordnen.
3
Die Stelle des Bürgermeisters bleibt bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten in der Kernverwaltung der Gemeinde unberücksichtigt.
4
Nicht zur Kernverwaltung gehören die den einzelnen Produktbereichen zugeordneten Einrichtungen wie zum Beispiel einzelne Schulen, Krankenhäuser, Jugendeinrichtungen und die Hilfsbetriebe der Verwaltung wie Baubetriebshöfe, Kantinen, Betriebskindergärten;
29.
Konsolidierung: Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 88b der
Sächsischen Gemeindeordnung
genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss;
30.
Konsolidierungsbetrag: der im Rahmen eines Haushaltsstrukturkonzepts aus der Erhöhung der Erträge und Einzahlungen sowie der Verringerung der Aufwendungen und Auszahlungen zu erwirtschaftende Beitrag zur Haushaltssanierung;
31.
Kosten: zahlungs- und nichtzahlungswirksamer bewertbarer Verzehr von Gütern und Dienstleistungen durch die Leistungserbringung der Gemeinde;
32.
Kredite: unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Finanzierungsmittel mit Ausnahme der Kassenkredite;
33.
Leistung: Wert aller im Rahmen der Verwaltungstätigkeit erbrachten Leistungen zur Aufgabenerfüllung im Haushaltsjahr;
34.
Leistungsziele: angestrebter Stand an Leistungen am Ende eines bestimmten Zeitraums, der durch quantitative und qualitative Größen messbar beschrieben wird;
35.
nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag: positive Differenz zwischen den Schulden und dem Gesamtbetrag der Aktivseite (= Vermögen) zum Ausgleich der Bilanz, wenn die Schulden das Vermögen überwiegen;
36.
Niederschlagung: befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;
37.
Passivierung: wertmäßige Erfassung der Schulden, Sonderposten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz auf der Passivseite;
38.
Produkt: Leistung oder Gruppe von Leistungen, die für Stellen innerhalb oder außerhalb einer Verwaltungseinheit erbracht werden;
39.
Produktbereich: Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produktgruppen innerhalb der Produkthierarchie;
40.
Produktgruppe: Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produkten innerhalb der Produkthierarchie;
41.
Rechnungsabgrenzungsposten: aktiver oder passiver Bilanzposten für streng zeitraumbezogene Einnahmen und Ausgaben, die vor dem Abschlussstichtag für einen genau bestimmten Zeitraum nach dem Abschlussstichtag geleistet oder empfangen wurden;
42.
Rücklagen: variabler Teil der Kapitalposition, der aufgrund von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen oder freiwillig gebildet wird;
43.
Rückstellungen: Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, die im Haushaltsjahr wirtschaftlich verursacht wurden und der Fälligkeit oder der Höhe nach ungewiss sind;
44.
Schlüsselprodukte: Produkte, die örtlich von finanzieller oder kommunalpolitischer Bedeutung sind;
45.
Sonderposten: gesondert auszuweisender Passivposten für Ertragszuschüsse, Kostenüberdeckungen bei der Gebührenkalkulation, Beiträge und Ähnliches sowie Aktivposten für Investitionsförderungsmaßnahmen;
46.
Tilgung von Krediten:
a)
ordentliche Tilgung: Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrags bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;
b)
außerordentliche Tilgung: über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung;
47.
Transfererträge und -aufwendungen: Erträge und Aufwendungen ohne unmittelbar damit zusammenhängende Gegenleistung;
48.
überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen: Aufwendungen oder Auszahlungen, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen übersteigen;
49.
Überschuss: Unterschiedsbetrag, um den die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt oder in der Ergebnisrechnung die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigt;
50.
Umlage, investive: Teil des gesamten Umlagebetrages, der ausschließlich im Finanzhaushalt zu veranschlagen ist;
51.
Umlaufvermögen: Vermögensgegenstände, die nur zu einer vorübergehenden Nutzung bestimmt sind und keine Posten der Rechnungsabgrenzung darstellen;
52.
Umschuldung: Tilgung eines Kredits mit gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Kredits ohne Veränderung der Höhe der Verbindlichkeiten;
53.
Verbindlichkeiten: Leistungsverpflichtungen der Kommune, die rechtlich erzwingbar sind und eine wirtschaftliche Belastung für sie darstellen;
54.
Verbundene Unternehmen: Unternehmen, die der Kommune als Tochterunternehmen gegenüberstehen;
55.
Verfügungsmittel: Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Aufwendungen veranschlagt wurden, zur Verfügung stehen;
56.
Vermögen: alle wirtschaftlichen Werte mit zukünftigem Nutzen, die selbstständig bewertbar und selbstständig verkehrsfähig, das heißt einzeln veräußerbar sind;
57.
Vermögensübertragung: Transfer von Vermögensgegenständen zum Beispiel durch Schenkungen oder Umwidmung, ohne dass eine Gegenleistung erbracht wird oder bei der die Gegenleistung nicht dem vollen Wert des übertragenen Vermögensgegenstandes entspricht; die Übertragung kann zum Beispiel vom Land auf die kommunale Ebene oder von einer Kommune auf eine andere Kommune erfolgen; die bilanzielle Zusammenführung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Änderungen des Gemeindegebiets gemäß § 8 der
Sächsischen Gemeindeordnung
stellt keine Vermögensübertragung im Sinne dieser Vorschrift dar;
58.
Vorjahr: das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr;
59.
wirtschaftliche Nutzungsdauer: in der Abschreibungstabelle angegebener Zeitraum, während dessen ein Gegenstand wirtschaftlich nutzbar ist; sie dient der Bemessung der Abschreibungsdauer.
4³
§ 60 Ersetzung von Begriffen
1
Bei der Anwendung dieser Verordnung auf die Landkreise treten der Landkreis an die Stelle der Gemeinde, der Kreistag an die Stelle des Gemeinderats, der Landrat an die Stelle des Bürgermeisters und die Kreiskasse an die Stelle der Gemeindekasse.
2
Entsprechendes gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden.
Abschnitt 12 Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
4⁴
§ 61 Erstmalige Bewertung und weitere Angaben zur Eröffnungsbilanz
(1)
1
Für die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit Ausnahme von § 22 Absatz 2 und § 51 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe g.
2
Die Ausnahmen gemäß Satz 1 gelten nicht für Eröffnungsbilanzen bei Änderungen des Gemeindegebiets gemäß § 8 der
Sächsischen Gemeindeordnung
.
(2)
1
In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 44 zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Eröffnungsbilanzstichtag, anzusetzen.
2
Für bewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 1 000 Euro nicht übersteigen, und diesen gemäß § 40 Absatz 2 zugeordnete Sonderposten ist die Anwendung der §§ 34 und 36 Absatz 3 freigestellt.
(3)
1
Für Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können, sind als Ersatzwerte aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgerechnet auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstands vermindert um Abschreibungen nach § 44 anzusetzen, soweit nichts anderes geregelt ist.
2
Bei der Ermittlung der aktuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Zwecke der Ersatzbewertung dürfen Umsatzsteuerbeträge unberücksichtigt bleiben.
(4) Für Rückrechnungen nach Absatz 3 sind bei Gebäuden und sonstigen Bauten der entsprechende Baupreisindex, bei den übrigen Vermögensgegenständen ein geeigneter Preisindex des Statistischen Bundesamts anzuwenden.
(5)
1
Sofern für Betriebe gewerblicher Art oder kostenrechnende Einrichtungen Bestandsverzeichnisse geführt werden und die Bewertung des darin verzeichneten Vermögens handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen entspricht, können diese Wertansätze für die Eröffnungsbilanz herangezogen werden.
2
Bereits bestehende Bewertungen von Vermögensgegenständen nach Wiederbeschaffungszeitwerten aus Gebührenbedarfsberechnungen und die noch bestehenden Restnutzungsdauern dürfen nicht unverändert in die Eröffnungsbilanz übernommen werden.
3
Der Wiederbeschaffungszeitwert kann übernommen werden, soweit fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesondert ermittelt werden und der Wiederbeschaffungszeitwert durch Sonderabschreibungen oder -zuschreibungen angepasst wird.
(6)
1
Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen und Zweckverbänden sowie Sondervermögen gemäß § 91 Absatz 1 Nummer 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
werden mit den Anschaffungskosten oder dem anteiligen Eigenkapital angesetzt.
2
Sollen die Anschaffungskosten angesetzt werden und sind diese nicht ermittelbar, darf der zum Zeitpunkt der Bewertung ermittelte Wert des anteiligen Eigenkapitals als Ersatzwert angesetzt werden.
3
Ist das anteilige Eigenkapital zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz oder des Jahresabschlusses der Gemeinde verloren, muss ein Erinnerungswert in Höhe von 1 Euro angesetzt werden.
(7) Für Grund und Boden, Gebäude, Waldflächen, Verkehrsflächen und sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens gilt für die erstmalige Bewertung mit Hilfe von Ersatzwerten nach Absatz 3 Folgendes:
1.
1
Für Grund und Boden ist der aktuelle Bodenrichtwert anzusetzen; hilfsweise kann der niedrigste Bodenrichtwert umliegender Grundstücke herangezogen werden.
2
Nutzungs-, Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen, die den Wert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich mindern, sind zu berücksichtigen.
2.
1
Gebäude werden nach dem in den §§ 21 bis 23 der
Immobilienwertermittlungsverordnung
vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 693), in der jeweils geltenden Fassung, normierten Sachwertverfahren auf der Grundlage von Normalherstellungskosten bewertet.
2
Der so ermittelte Herstellungswert ist unter Berücksichtigung von Absatz 4 auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zurückzurechnen und sodann um Abschreibungen gemäß § 44 zu vermindern.
3
Soweit in Einzelfällen die Anwendung des Sachwertverfahrens unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht sachdienlich ist, kann das in den §§ 17 bis 20 der
Immobilienwertermittlungsverordnung
normierte Verfahren angewendet werden.
3.
1
Bewirtschaftete Waldflächen werden nach Grund und Boden sowie Aufwuchs getrennt erfasst, mit der Maßgabe, dass
a)
für Grund und Boden zwischen 0,10 Euro und 0,50 Euro pro Quadratmeter und
b)
für den Aufwuchs gestaffelte Werte nach Baumbestand und Bestandsalter in entsprechender Anwendung der Waldwertermittlungsrichtlinie (WaldwertR 2000) für den Freistaat Sachsen, zu beziehen über Staatsbetrieb Sachsenforst, Bonnewitzer Straße 34, 01796 Pirna OT Graupa anzusetzen sind.
2
Führt die Anwendung der Waldwertermittlungsrichtlinie zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand, so kann vereinfachend der Wert für den Aufwuchs zwischen 0,20 Euro und 0,30 Euro pro Quadratmeter angesetzt werden.
2
Unbewirtschaftete Waldflächen werden mit 0,10 EUR bis 0,50 EUR pro Quadratmeter für Grund und Boden sowie Aufwuchs bewertet.
4.
Verkehrsflächen werden nach Grund und Boden und Verkehrsflächenkörper getrennt erfasst mit der Maßgabe, dass
a)
für Grund und Boden Werte nach § 5 Absatz 1 des
Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
b)
für den Verkehrsflächenkörper durchschnittliche Herstellungskosten pro Quadratmeter je nach Bauklasse nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12) in der Bekanntmachung mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 30/2012 vom 20. Dezember 2012 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, beziehbar beim Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund, Bestellnummer B 5060, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln sind; der ermittelte Wert ist um die auf der Grundlage einer Zustandsbestimmung errechneten Abschreibungen zu mindern.
5.
1
Bei sonstigen Bauten des Infrastrukturvermögens sind aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Objekten gleicher Art und Güte heranzuziehen.
2
Der ermittelte Wert ist auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zu indizieren und sodann um Abschreibungen gemäß § 44 zu vermindern.
6.
Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Betriebsvorrichtungen und Anlagen, die selbstständige Bestandteile eines Vermögensgegenstandes darstellen, nicht oder nur mit einem verhältnismäßig großen Aufwand ermittelbar, dürfen sie beim Vermögensgegenstand angesetzt werden.
(8) Für alle übrigen Vermögensgegenstände, die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft wurden, sind als Ersatzwerte aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgerechnet auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung oder hilfsweise auf das Jahr 1990 vermindert um Abschreibungen nach § 44 anzusetzen.
(9)
1
Empfangene Zuwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 gelten als Kapitalzuschüsse und sind dem Basiskapital zuzuordnen, soweit die jeweils erhaltene Zuwendung in ihrer Höhe die nach den Fachförderprogrammen im Jahr 2002 üblicherweise vorgesehenen Zuwendungen übersteigt.
2
Sind Zuwendungen für Anlagevermögen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand einem Fachförderprogramm zuordenbar, sind pauschal 40 Prozent als Kapitalzuschuss zu behandeln.
3
Zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen sind wie Zuwendungen zu behandeln.
4
Für unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Gemeinden, Sondervermögen gemäß § 91 der
Sächsischen Gemeindeordnung
, Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften der
Sächsischen Gemeindeordnung
über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, sind in der Eröffnungsbilanz keine Sonderposten im Sinne des § 40 anzusetzen, sofern die übertragende Körperschaft zum Zeitpunkt der Übertragung die Bestimmungen des Vierten Teils der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung noch nicht angewandt hat.
5
Für empfangene investive Schlüsselzuweisungen, die nicht gemäß § 40 Absatz 2 zugeordnet werden, ist ein pauschal um einen anhand des Anlagenabnutzungsgrades ermittelten Betrag geminderter Sammel-Sonderposten zu bilden, der pauschal in gleichen Jahresraten nach der zum Stichtag des ersten Jahresabschlusses ermittelten durchschnittlichen Restnutzungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens aufzulösen ist.
(10)
1
Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 bis 9 angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände sind für die künftigen Haushaltsjahre fortzuführen.
2
Für Vermögensgegenstände, die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag unentgeltlich erworben werden oder deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können, gelten die Bewertungsgrundsätze der Absätze 3 bis 9 entsprechend.
(11) In der Anlagenübersicht ist die Entwicklung des Anlagevermögens bis zum Eröffnungsbilanzstichtag unter Angabe historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder hilfsweise deren Ersatzwerte, der kumulierten Abschreibungen und der Buchwerte zum Eröffnungsbilanzstichtag darzustellen.
(12)
1
Fehlbeträge aus Vorjahren sind um die Haushaltsreste zu bereinigen und in einem Betrag mit negativem Vorzeichen als kamerale Fehlbeträge aus Vorjahren auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz unter der Position gemäß § 51 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auszuweisen.
2
Die Position „Basiskapital“ ist um diesen Betrag zu erhöhen.
3
Haushaltsausgabereste aus Vorjahren sind unter der Eröffnungsbilanz auszuweisen.
(13) Der Eröffnungsbilanz sind die Namen der Bürgermeister, der Mitglieder des Gemeinderats und der Beigeordneten, auch wenn diese im vergangenen Haushaltsjahr bis zum Zeitpunkt des Eröffnungsbilanzstichtags ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen beizufügen.
⁴5
§ 62 Berichtigung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, zweckgebundene und sonstige Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten oder Rechnungsabgrenzungsposten
1.
mit einem zu niedrigen Wert,
2.
mit einem zu hohen Wert,
3.
zu Unrecht oder
4.
nicht angesetzt worden sind,
ist in dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Wertansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt.
(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Bilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse.
(3)
1
Die Berichtigung ist im Anhang des betroffenen Jahresabschlusses zu erläutern.
2
Auf Grund einer nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen ist eine Berichtigung nicht zulässig.
(4)
1
Die sich aus Berichtigungen ergebenden Wertveränderungen sind erstmals im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss darzustellen.
2
Wertansätze in der Kapitalposition, die aus Vorjahren vorgetragen werden, bleiben durch die Berichtigungen unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse entsprechend.
⁴6
§ 63 Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Gemeinden, die Landkreise, die Verwaltungsverbände und die Zweckverbände mit einer Wirtschaftsführung nach den Vorschriften über die Gemeindewirtschaft.
(2) Im ersten Jahresabschluss und Gesamtabschluss müssen Vorjahreszahlen nur angegeben werden, soweit sie mit vertretbarem Aufwand ermittelbar sind.
(3) Für das erste Haushaltsjahr, in dem die Gemeinde diese Verordnung anwendet und für das erste Haushaltsjahr nach einer Gebietsänderung gemäß § 8 der
Sächsischen Gemeindeordnung
, sind der Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Haushaltsplan der der Haushaltsplanung zugrunde liegende Entwurf der Eröffnungsbilanz oder andere geeignete Nachweise für die Haushaltsansätze vorzulegen.
(4)
1
Der Rechtsaufsichtsbehörde sind die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts sowie die ersten beiden Jahresabschlüsse einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte jeweils unverzüglich nach der Feststellung durch den Gemeinderat vorzulegen.
2
In Fällen des § 88a Absatz 1 Satz 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
ist der überörtlichen Prüfungsbehörde die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unverzüglich nach Feststellung durch den Gemeinderat vorzulegen.
(5) Wertansätze für Gebäude, welche nach den §§ 13 bis 25 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110) geändert worden ist, ermittelt worden sind und Wertansätze für Verkehrsflächenkörper, welche nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) in der Bekanntmachung mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 34/2001 vom 25. September 2001 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermittelt worden sind, dürfen beibehalten werden.
(6) Änderungen in Wertansätzen, die sich aus der Änderung dieser Verordnung ergeben, berühren das Jahresergebnis nicht und sind mit dem Basiskapital zu verrechnen.
(7) Gemeinden, die die Bestimmungen des Vierten Teils der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung erstmals für die Haushaltswirtschaft des Jahres 2013 anwenden, können für Zwecke der Eröffnungsbilanz die Regelung des § 41 Absatz 3 Satz 2 der
Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
in der am 30. Dezember 2013 geltenden Fassung unberücksichtigt lassen.
(8)
1
§ 40 Absatz 2 Satz 3 und § 61 Absatz 6 Satz 2 dürfen beginnend mit dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss angewendet werden.
2
Ersatzwert im Sinne von § 61 Absatz 6 Satz 2 ist der zum Stichtag des Jahresabschlusses der erstmaligen Anwendung ermittelte Wert des anteiligen Eigenkapitals.
(9) Die Gemeinden können beschließen, bei Aufstellung der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf Folgendes zu verzichten:
1.
Bildung und Auflösung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten, sofern die vollständige Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens spätestens mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 zu buchen ist;
2.
Bildung, Zuführung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen, sofern Auflösung oder Inanspruchnahme der Rückstellung spätestens mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 zu buchen ist;
3.
körperliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, sofern deren Erfassung und Bewertung durch Anwendung des Buchinventurverfahrens sichergestellt ist;
4.
außerplanmäßige Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zuge der körperlichen Bestandsaufnahme sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten;
5.
Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten;
6.
ergebniswirksame Bereinigung von Anlagen im Bau;
7.
Wertberichtigung von Forderungen;
8.
Umbuchung von debitorischen Kreditoren und kreditorischen Debitoren, sofern der Verzicht nicht zum Ausweis negativer Bilanzpositionen führt;
9.
interne Leistungsverrechnung;
10.
Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung;
11.
Angabe nicht bilanzierter Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, die eine Belastung der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen.
⁴7
Anlage (zu § 44 Absatz 3)
⁴8
1
Überschrift neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
3
§ 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504) und durch
Verordnung vom 30. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 598)
4
§ 2 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
5
§ 3 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
6
§ 4 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
7
§ 5 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
8
§ 6 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504) und durch
Verordnung vom 30. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 598)
9
§ 7 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
10
§ 8 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
11
§ 9 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504) und durch
Verordnung vom 30. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 598)
12
§ 10 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
13
§ 14 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504) und durch
Verordnung vom 30. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 598)
14
§ 16 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
15
§ 17 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
16
§ 18 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
17
§ 21 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
18
Überschrift Abschnitt 5 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
19
§ 24 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
20
§ 25 aufgehoben durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
21
§ 26 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
22
§ 33 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
23
§ 34 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
24
§ 35 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504) und durch
Verordnung vom 30. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 598)
25
§ 36 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
26
§ 38 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
27
§ 40 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504) und durch
Verordnung vom 30. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 598)
28
§ 41 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
29
§ 42 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
30
§ 43 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
31
§ 44 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
32
§ 45 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
33
§ 48 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
34
§ 49 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
35
§ 50 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
36
§ 51 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
37
§ 52 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504) und durch
Verordnung vom 30. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 598)
38
§ 53 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
39
§ 54 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
40
§ 56 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
41
§ 57 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504) und durch
Verordnung vom 30. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 598)
42
§ 58 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
43
§ 59 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
44
Überschrift Abschnitt 12 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
45
§ 61 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504) und durch
Verordnung vom 30. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 598)
46
§ 62 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504)
47
§ 63 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504), durch
Verordnung vom 30. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 598) und durch
Verordnung vom 18. März 2022
(SächsGVBl. S. 259)
48
Anlage geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017
(SächsGVBl. S. 504) und durch
Verordnung vom 18. März 2022
(SächsGVBl. S. 259)
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