Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2023 und 2024 (VwV-HWiF 2023/2024)
                            Verwaltungsvorschrift  des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen  zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2023 und 2024 (VwV-HWiF 2023/2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Az.: 21-H 1200/293/2-2022/77715
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 21. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß § 5 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2023 und 2024 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Inhaltsübersicht
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewirtschaftung von Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstattung von Diensträume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalausgaben und Beschäftigungspotenzial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldungen zum Beschäftigungspotenzial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über- und außerplanmäßige Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung des Kassenbedarfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prognose des Haushaltsabschlusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berichterstattung zu den EU-Programmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten und Außerkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verringert ein Drittmittelgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seinen Anteil an den Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel dürfen für den jeweiligen Einzelplan nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht, soweit im Programm zusätzliche Landesmittel veranschlagt sind. Hier ist eine zweckentsprechende Verwendung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Vorfinanzierungen im Rahmen von Erstattungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erstattungsansprüche unverzüglich geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Ist eine sofortige Zahlung vereinbart oder fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung, so entsteht mit Eingang der Zahlungsaufforderung ein sofortiger Anspruch des Zahlungsempfängers (sofortige Fälligkeit gemäß § 271 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgerlichen Gesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Es ist zu beachten, dass sofort zu leistende Ausgaben nach Zahlungsaufforderung möglichst zügig sachlich und rechnerisch festgestellt und gegenüber der zuständigen Kasse zur Auszahlung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewirtschaftung von Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium
der Finanzen willigt gemäß § 34 Absatz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung ein, dass Ausgaben für Investitionen im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsjahr 2023 und im Haushaltsjahr 2024 in voller Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Einwilligungen in
die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 3 und § 38 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten für das Haushaltsjahr 2023 und
das Haushaltsjahr 2024 beim jeweiligen Titel in voller Höhe als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erteilt, soweit sich das Staatsministerium der Finanzen nicht im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelfall die Einwilligung vorbehält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstattung von Diensträumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beschaffung richtet
 sich nach Maßgabe des Haushaltsplans 2023/2024 sowie des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sparsamkeit (§ 7 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) sowie den
Regelungen zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögensgegenständen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 63 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). 
Grundsätzlich dürfen
Neuausstattungen für Diensträume nur beschafft werden, wenn die zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ersetzende Ausstattung nicht mehr funktionstüchtig ist oder nicht mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Arbeits- und Gesundheitsstandards entspricht und der Bedarf nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem Bestand ersetzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Richtsätze und Regelungen für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen gemäß Anlage 4 sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalausgaben und Beschäftigungspotenzial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldungen zum Beschäftigungspotenzial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Besetzungen der Stellenpläne sind durch folgende Meldungen zu dokumentieren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ist-Besetzung der Stellenpläne für Planstellen und andere Stellen entsprechend Anlage 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ist-Besetzung der Stellenpläne für Leerstellen einschließlich der Abordnungsleerstellen entsprechend Anlagen 2a und 2b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenplan der Schulkapitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Schulkapitel 05 35 bis 05 39 und 05 41 ist abweichend von Nummer 3.1.1 getrennt nach Kapiteln zu melden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist-Besetzung der Stellenpläne entsprechend Anlage 1 unter Angabe der Inanspruchnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kapitelvermerks bei 05 02,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kapitelvermerke bei 05 35 bis 05 39 und 05 41 Nummer 1 bis 4,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang der Leerstellen wegen
Ausübung eines Abgeordnetenmandats (§ 7d Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsgesetzes 2023/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl.
S. 686]); Elternzeit (§ 7d Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsgesetzes 2023/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), Rente auf Zeit wegen voller
Erwerbsminderung (§ 7d Absatz 4 ;des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsgesetzes 2023/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), Fälle des § 50 Absatz 5 und 6 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. Fälle des Verzichts auf
die Ausbringung einer Leerstelle (§ 7d Absatz 8 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsgesetzes 2023/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang des freien Stellengehalts nach § 7c Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsgesetzes 2023/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang des Mutterschutzes/mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes, soweit nicht unter Buchstabe b. erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drittmittelfinanzierte Beschäftigungsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Nachweis der
Inanspruchnahme der haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen zum Führen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsgesetzes 2023/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) mit Ausnahme der Hochschulen und der
Beschäftigten der Sächsischen Krankenhäuser und der Heime in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft des Freistaates Sachsen erfolgt mit Anlage 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren und Stichtage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Meldungen zum 
Stellenplan und zu den drittmittelfinanzierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschäftigungsverhältnissen sind dem Staatsministerium der Finanzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Referat 22, in elektronischer Form (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            personalhaushalt@smf.sachsen.de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
unter Verwendung der entsprechenden Anlagen in den Haushaltsjahren 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 2024 zu den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spätestens zum 20. des jeweiligen Monats zu übersenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß § 8 
Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsgesetzes 2023/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden in den
Haushaltsjahren 2023 und 2024 jeweils 49 Stellen sowie die dazugehörigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalausgaben gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schwerbehinderter Menschen genutzt werden. Die Aufteilung der gesperrten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zusatzsperrstellen
und die anrechenbaren Sperrstellen gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsgesetzes 2023/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden
den Ressorts mit gesonderten Schreiben mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch die Sperre gemäß
§ 8 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsgesetzes 2023/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist jede Neubesetzung einer
freien Stelle unzulässig, solange durch das jeweilige Ressort die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderliche Anzahl regulärer Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über- und außerplanmäßige Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über- und außerplanmäßige Ausgaben
sind haushaltsmäßig – spätestens zum 31. Dezember –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen und sind bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Januar, spätestens zum 31. Januar, des Folgejahres dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsministerium der Finanzen mitzuteilen. Einsparungen im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Nichtinanspruchnahme einer
zusätzlich gewährten Ausgabenermächtigung ab 2,5 Millionen Euro,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die durch Deckung im Gesamthaushalt oder durch Einnahmen vom Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beziehungsweise EU finanziert wird, ist das Staatsministerium der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzen frühzeitig darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung des Kassenbedarfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ressorts und ihre nachgeordneten
Behörden sowie die Staatsbetriebe, die Zahlungen über die Hauptkasse des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freistaates Sachsen durchführen, teilen dem Staatsministerium der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzen, Referat 22, mit anliegendem Formblatt (Anlage 6) bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntwerden der Fälligkeit die voraussichtlichen Einnahmen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben ab einem Betrag von je 5 Millionen Euro mit. Die Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann per E-Mail (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liquiditaet@smf.sachsen.de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) oder durch frühzeitige
Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Innerhalb eines Haushaltsjahres
regelmäßig wiederkehrende Zahlungen ab je 5 Millionen Euro sind bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntwerden der Fälligkeit anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrag lediglich annäherungsweise feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Meldepflicht nach Nummer 5.1
 und 5.2 gilt auch für Dritte, die Zahlungen über eine Kasse des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freistaates durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prognose des Haushaltsabschlusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Damit Haushaltsrisiken 
oder auch Haushaltsentlastungen frühzeitig erkennbar werden, sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldungen zur voraussichtlichen Entwicklung des Haushaltsvollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unerlässlich. 
Alle zu erwartenden Einnahmen, Ausgaben und Ausgabereste sind sachgerecht zu prognostizieren. Dabei ist Folgendes einzubeziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genehmigte überplanmäßige, außerplanmäßige sowie zusätzliche Ausgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen bei Ausgaben und den damit verbundenen Einnahmen aus EU- und Bund-Länder-Programmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine angemessene Prognose der Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ressorts ermitteln
ihre voraussichtlichen Einnahmen, Ausgaben und Ausgabereste zum Stand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 2023 beziehungsweise 31. Dezember 2024 getrennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Hauptgruppen (HGr.) sowie untergliedert nach Gruppen 422, 428
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beziehungsweise Obergruppen 81–82 und 83–89 mit Muster nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 7a. 
Alle Titel, ausgenommen
 die der HGr. 4, die Abweichungen vom Haushaltsansatz von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Millionen Euro aufweisen, sind mit Muster nach Anlage 7b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachzuweisen. Hiervon abweichend sind alle voraussichtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EU-Einnahmen der Förderperioden 2014-2020 und 2021-2027 in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 7b nachzuweisen. 
Diese Anlagen sind dem
Staatsministerium der Finanzen, Referat 21, per Mail
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prognose@smf.sachsen.de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) jeweils zu den Stichtagen 30. Juni,
31. August, 30. September und 31. Oktober bis zum 15. des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Folgemonats zu übersenden. 
 Die Meldungen erfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abweichend von Nummer 2.6.2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschriften zu
§ 34 der Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Verwaltungsvorschriften des
Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226],
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [SächsABl. S. 1423] geändert worden sind, zuletzt enthalten in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 [SächsABl. SDr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. S 178]).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berichterstattung zu den EU-Programmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch die betreffenden 
Ressorts sind zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. September und 31. Dezember (beginnend mit dem 
31. Dezember 2022) die Werte für die vereinnahmten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verausgabten Mittel aus Fonds der Europäischen Union je Titel in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialfonds“, „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ländlichen Raums“ und „Europäischer Fischereifonds/ Europäischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meeres- und Fischereifonds“ für die entsprechenden Förderzeiträume gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 8 bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Bedarf weitere Angaben abfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten und Außerkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese 
Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Vollzug des Haushaltsjahres 2024 treten am 1. Januar 2024 in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft 
Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2021 und 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. Mai
2021 (SächsABl. S. 662), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 21. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen
                            Anlage 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 8