Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung der Handwerksordnung (Sächsische Handwerk-Ausführungs-Verordnung – SächsHwAusfVO)
                            Verordnung  
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Ausführung der Handwerksordnung
      (Sächsische Handwerk-Ausführungs-Verordnung – SächsHwAusfVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 5. Juli 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 90 Abs. 5 Satz 1, § 113 Abs. 3 Satz 3, § 113 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3, § 116 Satz 2, § 124b Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Errichtung von Handwerkskammern
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es werden Handwerkskammern errichtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Chemnitz für die Landkreise Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Vogtlandkreis und Zwickau sowie die Kreisfreie Stadt Chemnitz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Dresden für die Landkreise Bautzen, Görlitz, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie die Kreisfreie Stadt Dresden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Leipzig für die Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie die Kreisfreie Stadt Leipzig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die in Satz 1 genannten Handwerkskammern sind jeweils Rechtsnachfolger der bisherigen Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und Leipzig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren
                            Von den Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und Leipzig werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammern nach § 90 Abs. 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gebühren gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in eigener Zuständigkeit eingezogen und beigetrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übertragung von Zuständigkeiten
                            (1) Zuständige Behörden für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe nach den §§ 7a und 7b der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit Abschnitt 1 der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EU/EWR-Handwerk-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EU/EWR HwV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075), in der jeweils geltenden Fassung, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestattung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit Abschnitt 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EU/EWR-Handwerk-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Handwerkskammern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständige Behörden für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes eines Handwerks nach § 16 Abs. 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Übertragung von Ermächtigungen
                            Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 116 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit dem Außerkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 167),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Errichtung von Handwerkskammern im Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. September 1992 (SächsGVBl. S. 451), geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 412),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 35), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 134) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Einziehung von Beiträgen durch die Handwerkskammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. März 1992 (SächsGVBl. S. 123), geändert durch Verordnung vom 16. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 926)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 5. Juli 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
            Stanislaw Tillich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sven Morlok