Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Häfen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hafenverordnung – SächsHafVO) ¹
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Häfen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Hafenverordnung – SächsHafVO) ¹
Vom 25. Oktober 2010
Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 2013
Es wird verordnet auf Grund von
a)
§ 36 Abs. 3 Nr. 2 des
Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium des Innern,
b)
§ 36 Abs. 4 Satz 1
SächsWG
,
c)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG)
vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Anwendung anderer Vorschriften
§ 4
Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten
§ 5
Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen
Unterabschnitt 1
Grundsätzliches
§ 6
Grundregeln für das Verhalten im Hafen
§ 7
Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
§ 8
Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung
§ 9
Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen
§ 10
Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
§ 11
Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr
§ 12
Reinhaltung des Hafens
§ 13
Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Sachen
Unterabschnitt 2
Meldepflichten, Erlaubnisse
§ 14
An- und Abmeldung
§ 15
Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern
§ 16
Besondere Zustimmung zum Einlaufen
Unterabschnitt 3
Verkehr und Aufenthalt im Hafen
§ 17
Schlepp- und Schubverkehr
§ 18
Zuweisung von Liegeplätzen
§ 19
Festmachen und Ankern
§ 20
Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
§ 21
Überquerungsrecht
§ 22
Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
§ 23
Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
§ 24
Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
§ 25
Eigenversorgung mit Treibstoffen
Unterabschnitt 4
Umschlag
§ 26
Benutzung von Hafenanlagen
§ 27
Beseitigung störender Sachen
§ 28
Abstellen von Gütern
Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
§ 29
Vorkehrungen für Gefahrenfälle
§ 30
Liegeplätze für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
§ 31
Festmachen von Fahrzeugen
§ 32
Fluchtwege
§ 33
Laden und Löschen
§ 34
Aufenthalt an Bord
§ 35
Aufsicht
§ 36
Wache und Alarm
§ 37
Umschlagleitungen
§ 38
Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe und verflüssigter Gase
§ 39
Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen
§ 40
Verhalten nach dem Umschlag
Abschnitt 4
Vorschriften über Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 41
Binnenschifffahrtsinformationsdienste
Abschnitt 5
Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften
§ 42
Ergänzende Vorschriften
§ 43
Ausnahmen
§ 44
Aushang der Verordnung
§ 45
Ordnungswidrigkeiten
§ 46
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1)
1
Diese Verordnung gilt für die Häfen Dresden-Friedrichstadt, Riesa und Torgau.
2
Das Gebiet der Häfen umfasst die Land- und Wasserflächen innerhalb der in der
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Grenzen der Hafengebiete im Geltungsbereich der Sächsischen Hafenverordnung
vom 11. April 2002 (SächsABl. S. 526), in der jeweils geltenden Fassung, öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen.
3
Die Zugänge zum Hafengebiet sind durch Hinweisschilder zu kennzeichnen.
(2) Für Umschlagstellen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Fahrzeug ist ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug oder Fähre, sowie schwimmendes Gerät.
(2) Eine schwimmende Anlage ist eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zum Beispiel schwimmende Plattformen, Docks, Landebrücken.
(3) Propulsionsorgane sind die Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an Fahrzeugen, zum Beispiel Propeller und Bugstrahlruder.
(4) Eine Umschlagstelle ist ein außerhalb eines Hafens zum Be- und Entladen von Schiffen bestimmter Uferbereich einer Wasserstraße.
(5) Ein Umschlagplatz ist ein Teil eines Hafens oder einer Umschlagstelle, der zum Be- und Entladen bestimmt ist.
§ 3 Anwendung anderer Vorschriften
(1) Die folgenden Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist:
1.
die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (
BinSchStrO
) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2869), in Verbindung mit der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (
BinSchStrEV
) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2869),
2.
die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
–
BinSchUO
) vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),
3.
die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (
Binnenschifferpatentverordnung
–
BinSchPatentV
) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 9 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2870),
4.
die Verordnung über das Führen von Sportbooten auf Binnenschiffahrtsstraßen (
Sportbootführerscheinverordnung
-Binnen –
SportbootFüV-Bin
) vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220, 224),
5.
die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
–
GGVSEB
) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389).
(2) Wasserrechtliche Vorschriften, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, bleiben unberührt.
§ 4 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten
(1)
1
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2
Dazu ordnet sie nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.
(2) Hafenbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
(3)
1
Die Hafenbehörde ist zuständige Behörde im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3
SächsWG
und Fachbehörde im Sinne anderer Vorschriften.
2
Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden die fachlichen Belange des Hafens in anderen Verfahren zu vertreten.
(4)
1
Hafenbetreiber ist die Sächsische Binnenhäfen Oberelbe GmbH (SBO GmbH) mit Sitz in Dresden; diese wird mit Ausnahme der in Absatz 3 und Abschnitt 5 genannten Aufgaben mit dem Vollzug der Aufgaben der Hafenbehörde beauftragt.
2
Insoweit handelt sie öffentlich-rechtlich (Beliehene).
3
Der Freistaat Sachsen ersetzt die der Beliehenen durch den Vollzug der übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten.
4
Auf den Aufwendungsersatz nach Satz 3 sind die von der SBO GmbH für ihre Amtshandlungen erhobenen Verwaltungsgebühren und Auslagen anzurechnen.
²
§ 5 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen
Unterabschnitt 1 Grundsätzliches
§ 6 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
§ 7 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
1
Die Bediensteten der Hafenbehörde, der Wasserschutzpolizei und des Hafenbetreibers sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf Fahrzeugen mitzufahren.
2
Schiffsführer und Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen diesen Bediensteten auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und besondere Vorkommnisse an Bord sowie über die Ladung erteilen.
3
Sie müssen diesen Bediensteten auf Verlangen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen.
4
Müssen die Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen.
§ 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung
(1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird.
(2) Die Hafenbehörde kann die Sperrung auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der Sicherheit und Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken.
(3) Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage im Hafen anordnen.
§ 9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen
(1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigeben.
(2)
1
Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
–
WHG
) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung, dem Sächsischen Wassergesetz sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, zulässig.
2
Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens an geeigneten Stellen im Hafen durch Aushang bekannt gemacht.
§ 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
(1) Folgende Nutzungen der Hafengewässer sind nur mit Zustimmung des Hafenbetreibers zulässig:
1.
Baden, Tauchen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sowie sonstige nicht gemeingebräuchliche wassersportliche Betätigungen,
2.
Betreten der zugefrorenen Wasserflächen,
3.
Auslegen von Netzen und Fischereikästen sowie Angeln,
4.
Zuwasserlassen von Fahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen.
(2) Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche Veranstaltungen sind der Hafenbehörde mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
§ 11 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr
(1) Wer beobachtet, dass eine Person, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden erleidet, der eine Gefährdung für Leib und Leben oder der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften besorgen lässt, oder dass einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 genannten Umstände erst im Hafen eintritt, ist verpflichtet, die Hafenbehörde, den Hafenbetreiber oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(2)
1
Wer die Entstehung eines Brandes im Hafen beobachtet, hat dieses unverzüglich außer der Feuerwehr auch dem Hafenbetreiber oder der Hafenbehörde sowie der Wasserschutzpolizei zu melden.
2
Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, wie zum Beispiel Warnung der Besatzung in unmittelbarer Nähe liegender Fahrzeuge und Umschlaganlagen oder Löschen von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen.
§ 12 Reinhaltung des Hafens
(1) Die Verunreinigung des Hafens, insbesondere das Einbringen oder Einleiten von Schiffsabfällen oder Teilen der Ladung in das Hafengewässer, ist verboten.
(2)
1
Gelangen wasserverunreinigende oder wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in das Hafengewässer oder auf das Ufer, hat der Verursacher dies unverzüglich der Wasserschutzpolizei oder der Feuerwehr und dem Hafenbetreiber oder der Hafenbehörde zu melden.
2
Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die der Verursacher selbst durchzuführen hat, hat er nach Anordnung der Hafenbehörde auch die Pflicht, die ausgetretenen Stoffe vollständig zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen.
(3) Die Betreiber von Umschlaganlagen sind verpflichtet, Ladungsrückstände und Waschwässer aufzunehmen, soweit es sich dabei um Rückstände aus Waschwässern von Stoffen handelt, die in der jeweiligen Anlage umgeschlagen werden.
§ 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Sachen
1
Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder eine sonstige Sache gesunken, müssen Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtiger unverzüglich den Hafenbetreiber, die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei benachrichtigen.
2
Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird.
3
Soweit eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaft zu besorgen ist, haben die nach Satz 1 verantwortlichen Personen unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen und die Benachrichtigung der unteren Wasserbehörde sicherzustellen.
Unterabschnitt 2 Meldepflichten, Erlaubnisse
§ 14 An- und Abmeldung
(1)
1
Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern unverzüglich nach der Ankunft im Hafen in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.
2
Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten.
3
Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen durch Aushang bekannt gegeben.
(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen
1.
Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei und des Hafenbetreibers,
2.
Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
3.
Fahrgastschiffe, die nach einem mit dem Hafenbetreiber abgestimmten Fahrplan verkehren.
§ 15 Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern
(1) Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, müssen sich vor der Einfahrt in den Hafen bei der Hafenbehörde melden und folgende Angaben machen:
1.
Schiffsgattung,
2.
Schiffsname,
3.
Standort,
4.
amtliche Schiffsnummer,
5.
Tragfähigkeit,
6.
Länge und Breite des Fahrzeugs,
7.
Art, Länge und Breite des Verbandes,
8.
Tiefgang,
9.
Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge) sowie Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Stoffnummer,
10.
Anzahl der blauen Lichter und blauen Kegel sowie
11.
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der Nummern 3 und 8 können der Hafenbehörde auch von anderen Stellen oder Personen rechtzeitig mitgeteilt werden.
§ 16 Besondere Zustimmung zum Einlaufen
Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage, das oder die
1.
zu sinken droht,
2.
brennt oder bei dem oder der Brandverdacht besteht,
3.
wegen der Bau- oder Antriebsart oder wegen der Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern könnte,
4.
zum Verschrotten bestimmt ist,
5.
besonderen Maßnahmen nach dem ,Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005’ vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt oder
6.
der Sport- und Freizeitschifffahrt dient,
die Zustimmung der Hafenbehörde einholen.
Unterabschnitt 3 Verkehr und Aufenthalt im Hafen
§ 17 Schlepp- und Schubverkehr
(1) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Fahrzeuge.
(2)
1
Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen.
2
Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss dabei gegen Ausbrechen gesichert werden.
(3) Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.
§ 18 Zuweisung von Liegeplätzen
(1)
1
Auf Verlangen des Hafenbetreibers sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen.
2
Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Zustimmung des Hafenbetreibers gewechselt werden.
(2) Auf Verlangen des Hafenbetreibers ist eine geringfügige Veränderung des Standortes vorzunehmen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.
§ 19 Festmachen und Ankern
(1)
1
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs sowie der Eigentümer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen sicher festgemacht werden.
2
Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepasst wird.
3
Das Aufstoppen an Festmacheinrichtungen ist verboten.
(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist.
(3) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 32 Abs. 1 Satz 3, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.
(4)
1
Der Hafenbetreiber hat die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen.
2
Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind instand zu setzen oder zu entfernen.
§ 20 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
(1)
1
Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen.
2
Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug und seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können.
3
Er hat im Übrigen die Pflichten des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen.
4
Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist dem Hafenbetreiber ein Aufsichtspflichtiger zu benennen.
(2) Der Hafenbetreiber kann im Einzelfall eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 1 erteilen.
§ 21 Überquerungsrecht
Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, müssen die Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.
§ 22 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
(1)
1
Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane nicht in Gang gesetzt werden.
2
Dies gilt nicht
1.
kurz vor dem Ablegen,
2.
kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
3.
zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,
4.
für Standproben mit Zustimmung des Hafenbetreibers.
(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane dürfen die Hafensohle, das Gewässerbett und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
(3)
1
Bei Gebrauch der Propulsionsorgane muss ein Mitglied der Besatzung die Besatzung näher kommender Fahrzeuge warnen.
2
Nötigenfalls ist zu veranlassen, dass der Betrieb der eigenen Propulsionsorgane gestoppt wird.
§ 23 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
1
Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind.
2
Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen.
3
In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.
4
Für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, gilt die
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
zusätzlich.
§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
(1)
1
In der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt.
2
Hierauf haben die Betreiber der Anlagen, in denen sich diese Stoffe befinden, durch Verbotstafeln hinzuweisen.
3
Außerdem darf in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet und keine Tätigkeit ausgeübt werden, bei der Funken entstehen können.
(2) Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschützt ausgeführt sind.
§ 25 Eigenversorgung mit Treibstoffen
1
Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder aus Straßentankfahrzeugen an Land abgegeben oder übernommen werden.
2
Die Abgabe oder Übernahme aus Straßentankfahrzeugen ist nur an den vom Hafenbetreiber festgelegten Orten zulässig.
Unterabschnitt 4 Umschlag
§ 26 Benutzung von Hafenanlagen
(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Umschlagplätzen gestattet.
(2)
1
Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagplatzes zu sorgen.
2
Soweit der Umschlagplatz als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege am Umschlagplatz auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.
(3)
1
Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus erfolgt, sofern das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden und betriebsbereit sind.
2
Alternativ kann die Energieversorgung auch mit bordeigenen Mitteln erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit keine entsprechenden Bordaggregate benutzt werden müssen.
(4)
1
Es ist verboten, ohne Zustimmung des Hafenbetreibers Waagen zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen aufzuhalten oder Gleisanlagen zu betreten.
2
Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie ohne Zustimmung des Hafenbetreibers zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.
(5)
1
Straßenfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern.
2
Wird ein Straßenfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen.
3
Der Fahrzeugführer darf sich nicht entfernen.
(6) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von dem Schädiger unverzüglich dem Hafenbetreiber oder der Wasserschutzpolizei zu melden.
§ 27 Beseitigung störender Sachen
1
Sachen, die durch den Lade- oder Löschvorgang in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können oder die Gewässereigenschaften beeinträchtigen können, sind vom Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen.
2
Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und den Hafenbetreiber, die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 28 Abstellen von Gütern
Auf Verkehrswegen dürfen keine Güter abgestellt werden.
Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
§ 29 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
Die Schiffsführer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenbetreibers, der Hafenbehörde, der Wasserschutzpolizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.
§ 30 Liegeplätze für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
(1) Liegeplätze für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern sind durch den Hafenbetreiber nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung zu kennzeichnen.
(2)
1
Fahrzeuge, die gemäß der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
ein, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag und blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen.
2
Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.
(3)
1
Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser gekennzeichneten Liegeplätze untersagt.
2
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keine blauen Kegel und Lichter führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen.
§ 31 Festmachen von Fahrzeugen
Der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt.
§ 32 Fluchtwege
(1)
1
Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat der Betreiber der Umschlaganlage zwei feste Fluchtwege zur Verfügung zu stellen.
2
Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege an Bug und Heck anzulegen.
3
Einer dieser Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites Beiboot ersetzt werden.
(2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass beim Laden und Löschen die in Absatz 1 genannten Fluchtwege ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können.
§ 33 Laden und Löschen
(1)
1
Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen.
2
Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten.
(2)
1
Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Fahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m halten.
2
Für Fahrzeuge, die verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase der Klasse 2 nach Nummer 2.2.2 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. II 2007 S. 1906,1908) das zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. II S. 534) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand mindestens 50 m.
3
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen.
(3)
1
Bei Fahrzeugen, die gefährliche Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von mindestens 10 m um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden.
2
Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten.
3
Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt.
§ 34 Aufenthalt an Bord
(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Absatz 1 sind Personen, die
1.
für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind,
2.
sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder
3.
ständig an Bord wohnen.
§ 35 Aufsicht
(1)
1
Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Fahrzeugs angehören darf, zu bestellen.
2
Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen.
3
Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind.
(2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen an Bord und an Land eingehalten sind.
(3)
1
Beim Umschlag von gefährlichen Gütern, die mit Tankschiffen befördert werden, wird über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen an Bord und an der Umschlaganlage eine Prüfliste nach Nummer 7.2.4.10 ADN geführt, die vom Schiffsführer und von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist.
2
Als Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsbestimmungen, über die sich nach der Prüfliste nur der Schiffsführer zu erklären hat, genügt für die Aufsichtsperson die vom Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei denn, für die Aufsichtsperson ist erkennbar, dass die Angaben des Schiffsführers nicht zutreffen.
(4) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und dem Hafenbetreiber, der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen.
§ 36 Wache und Alarm
(1)
1
Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen, die mit Tankschiffen befördert werden, ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird.
2
Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand der Schiffstanks zu überwachen.
3
Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und beim Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen.
4
Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.
(2) Die Verständigung zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit möglich sein.
(3) Ist nach der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ein Bleib-weg-Signal auszulösen, trifft diese Verpflichtung am Umschlagplatz auch den Betreiber der Umschlaganlage.
§ 37 Umschlagleitungen
(1)
1
Zum Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximal mögliche Betriebsdruck ist.
2
Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.
(2)
1
Es dürfen im Hafen nur Schläuche verwendet werden, die aller sechs Monate einer äußeren Prüfung und aller zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5-fachen Nenndrucks unterzogen worden sind.
2
Es dürfen im Hafen nur Gelenkrohre verwendet werden, die aller zwei Jahre einer äußeren Prüfung und aller vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck unterzogen worden sind.
3
Die äußeren Prüfungen sind durch eine sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person durchzuführen.
4
Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.
§ 38 Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe und verflüssigter Gase
(1) Die gemäß der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
hergestellten elektrischen Verbindungen dürfen nicht vor dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden.
(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens von entzündbaren flüssigen Stoffen und verflüssigten Gasen nicht hergestellt und nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden.
(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen von entzündbaren flüssigen Stoffen und verflüssigten Gasen verboten.
§ 39 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen
1
Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen freiwerden.
2
Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen oder Bindemittel, bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und auf den Landanlagen nicht ausbreiten können.
§ 40 Verhalten nach dem Umschlag
(1)
1
Auf Fahrzeugen, die gemäß der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
einen oder zwei blaue Kegel bei Tag und ein oder zwei blaue Lichter bei Nacht führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrationsmessung zu unterziehen.
2
Das Messergebnis ist schriftlich durch den Schiffsführer festzuhalten.
3
Werden bei der Gaskonzentrationsmessung Gas-Luft-Gemische von mindestens 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze des umgeschlagenen Stoffes festgestellt, darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden.
4
Der Hafenbetreiber, die Hafenbehörde und die Polizei sind sofort durch den Schiffsführer zu verständigen.
(2) Werden Gas-Luft-Gemische gemäß Absatz 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge den Umschlagplatz unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls die vorgesehenen Liegeplätze aufzusuchen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können sich die Fahrzeuge am Umschlagplatz weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag flüssiger gefährlicher Güter außer Betrieb sind.
Abschnitt 4 Vorschriften über Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 41 Binnenschifffahrtsinformationsdienste
1
Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass in einer den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG entsprechenden Weise:
1.
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne dieser Richtlinie
a)
alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten in einem elektronischen Format zugänglich sind,
b)
navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen,
2.
elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit nach dieser Verordnung Meldeverfahren für Schiffe vorgesehen sind und
3.
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.
2
Die in Satz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen.
3
Für den Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.
Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften
§ 42 Ergänzende Vorschriften
Die Hafenbehörde wird ermächtigt, ergänzende Durchführungsbestimmungen für einzelne Häfen zu erlassen, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
§ 43 Ausnahmen
Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.
§ 44 Aushang der Verordnung
Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verordnung im Hafen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig aushängt.
§ 45 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24
SächsWG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 6 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder behindert,
2.
§ 8 den Anordnungen der Hafenbehörde zuwiderhandelt,
3.
§ 10 das Hafengewässer anderweitig benutzt,
4.
§ 11 eine Benachrichtigung unterlässt,
5.
§ 12 Abs. 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 12 Abs. 2 eine Benachrichtigung unterlässt oder den Anordnungen zuwiderhandelt,
6.
§ 13 eine Benachrichtigung oder die vorzunehmenden Handlungen unterlässt,
7.
§ 14 Abs. 1 eine An- oder Abmeldung unterlässt,
8.
§ 17 geeignete Hilfe verweigert oder den Anordnungen der Hafenbehörde zuwiderhandelt,
9.
§ 22 Abs. 1 oder 2 Propulsionsorgane unsachgemäß in Gang setzt oder entgegen § 22 Abs. 3 erforderliche Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
10.
§ 23 unsachgemäß ein Feuer unterhält oder entsprechende Sicherheitsvorschriften außer Acht lässt,
11.
§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land verletzt,
12.
§ 25 Vorschriften zur Eigenversorgung mit flüssigen Treibstoffen verletzt,
13.
§ 26 Abs. 1, 4 und 5 Vorschriften zur Benutzung von Hafenanlagen missachtet oder entgegen § 26 Abs. 6 eine Benachrichtigung unterlässt,
14.
§ 28 Güter auf Verkehrswegen abstellt,
15.
§ 33 Sicherheitsvorschriften beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern nicht beachtet,
16.
§ 34 sich an Bord während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern unzulässigerweise aufhält,
17.
§ 35 Abs. 2 das Laden oder Löschen zulässt, ohne dass die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen an Bord und an Land eingehalten sind,
18.
§ 36 Abs. 3 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24
SächsWG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als Aufsichtspflichtiger eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage entgegen
1.
§ 7 den Bediensteten Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in die Papiere verweigert oder diese nicht aushändigt,
2.
§ 15 Abs. 1 eine Meldung unterlässt,
3.
§ 16 keine besondere Zustimmung einholt,
4.
§ 18 Abs. 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt oder ohne Zustimmung des Hafenbetreibers wechselt,
5.
§ 19 Abs. 1 bis 3 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig vor Anker liegt oder über Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht,
6.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter einsetzt,
7.
§ 20 Abs. 1 Satz 4 keinen Aufsichtspflichtigen benennt,
8.
§ 21 sich den Duldungspflichten widersetzt,
9.
§ 29 die erforderlichen Informationen nicht einholt,
10.
§ 30 die Vorschriften über die Benutzung der Liegeplätze missachtet,
11.
§ 31 die Vorschriften über das Festmachen nicht einhält,
12.
§ 32 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege gemäß § 32 Abs. 1 benutzt werden können,
13.
§ 36 Abs. 1 keine geeignete Wache an Bord einsetzt,
14.
§ 39 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen,
15.
§ 40 die speziellen Regelungen über das Verhalten nach dem Umschlag nicht beachtet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24
SächsWG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Umschlaganlage entgegen
1.
§ 12 Abs. 3 Ladungsrückstände oder Waschwässer nicht aufnimmt,
2.
§ 26 Abs. 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagplatzes sorgt,
3.
§ 27 Satz 1 die störenden Sachen nicht sofort beseitigt oder entgegen § 27 Satz 2 eine Warnung und Benachrichtigung unterlässt,
4.
§ 32 Abs. 1 Fluchtwege nicht zur Verfügung stellt,
5.
§ 35 Abs. 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen § 35 Abs. 3 die Prüfliste nicht führt oder entgegen § 35 Abs. 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt,
6.
§ 36 Abs. 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,
7.
§ 37 Abs. 1 keine betriebssicheren Umschlagleitungen verwendet oder entgegen § 37 Abs. 2 die erforderlichen Druckprüfungen nicht durchführt oder einen Nachweis hierüber nicht führt,
8.
§ 38 die erforderlichen elektrischen Schutzmaßnahmen außer Acht lässt oder während eines Gewitters lädt oder löscht,
9.
§ 39 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder
10.
§ 39 Satz 2 keine geeigneten technischen Einrichtungen bereithält.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24
SächsWG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage entgegen
1.
§ 16 keine besondere Zustimmung einholt,
2.
§ 19 Abs. 1 bis 3 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig vor Anker liegt oder über Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24
SächsWG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hafenbetreiber entgegen
1.
§ 41 Satz 1 Nr. 1a nicht sicherstellt, dass die für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden,
2.
§ 41 Satz 1 Nr. 1b nicht sicherstellt, dass navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung gestellt werden,
3.
§ 41 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass bei Meldeverfahren nach dieser Verordnung Meldungen von Schiffen auf elektronischem Wege empfangen werden können,
4.
§ 41 Satz 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit gestellt werden.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24
SächsWG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 3 dieser Verordnung entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Bundes zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung eines dort enthaltenen Ge- oder Verbots nach Bundesrecht als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.
(7) Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Hafenbehörde zuständig.
³
§ 46 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Häfen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hafenverordnung – SächsHafVO)
vom 22. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 88) außer Kraft.
Dresden, den 25. Oktober 2010
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok
1
Die §§ 41 und 45 Absatz 5 der Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 152, L 344 vom 27. Dezember 2005, S. 52), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31. März 2009, S. 109).
2
§ 4 geändert durch
Artikel 11 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 166) und durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503, 557)
3
§ 45 geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503, 557)
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