Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz — SächsAG G 10)
Gesetz
zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz — SächsAG G 10)
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Vom 16. Oktober 1992
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juni 2019
Der Sächsische Landtag hat am 17. September 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
1
Oberste Landesbehörde nach § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Staatsministerium des Innern.
2
Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.
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§ 2
(1)
1
Das Sächsische Staatsministerium des Innern unterrichtet eine Kommission des Landtags über die nach § 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug.
2
Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen bereits vor Unterrichtung der Kommission, die innerhalb von zehn Tagen nachzuholen ist, anordnen.
3
Die Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes.
4
Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen.
5
Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.
(2)
1
Die Kontrollbefugnis erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten, einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an betroffene Personen.
2
Der Kommission ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, die im Zusammenhang mit den Beschränkungsmaßnahmen stehen, sowie jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
3
Sie kann hierzu Mitarbeiter der Kommission hinzuziehen.
4
Die Kommission kann dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen des Datenschutzes geben.
(3)
1
Das Staatsministerium des Innern unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme die Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes vorgenommenen Mitteilungen an betroffene Personen oder über die Gründe, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes einer Mitteilung entgegenstehen.
2
Eine Zurückstellung der Mitteilung bedarf jeweils der Zustimmung der Kommission, die auch deren Dauer bestimmt.
3
Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unverzüglich zu veranlassen.
4
Eine Mitteilung unterbleibt endgültig, wenn die Kommission festgestellt hat, dass
1.
eine der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt,
2.
sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird und
3.
die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
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§ 3
(1)
1
Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss oder die erste Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 bis 6 des
Deutschen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe gg des
Einigungsvertrages
gleichgestellten Abschluss abgelegt hat, und zwei Beisitzern.
2
Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
3
Sie werden vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode bestellt.
4
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.
5
Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter bleiben so lange im Amt bis eine neue Kommission bestellt ist.
6
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen mehrheitlich.
(3)
1
Die Beratungen der Kommission sind geheim.
2
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind.
3
Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.
(4) Der Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
⁴
§ 4
Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission auf Aufforderung, mindestens aber zweimal im Jahr, über Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz.
⁵
§ 5
1
Durch dieses Gesetz werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
) eingeschränkt.
⁶
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 16. Oktober 1992
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert
1
Überschrift neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2003
(SächsGVBl. S. 313; 317) und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 312)
2
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2003
(SächsGVBl. S. 313; 317) und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 312)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2003
(SächsGVBl. S. 313; 317) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 312)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2003
(SächsGVBl. S. 313; 317) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 312)
5
§ 4 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2003
(SächsGVBl. S. 313; 317) und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 312)
6
§ 5 neu gefasst, § 6 aufgehoben durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 312)
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