Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
                            Gesetz  
        zum Glücksspielstaatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsGlüStVAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Bekanntmachungen
                            (1) Artikel 1 Abs. 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GlüStV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 31. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 547) nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig treten das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 9. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 186) und das Gesetz über die staatlichen Lotterien und Wetten (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatslotteriegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 598), geändert durch Gesetz vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 111), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Wird der Glücksspielstaatsvertrag nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, ist dies von der Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Fortgelten des Glücksspielstaatsvertrages
                            (1) Tritt der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GlüStV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 31. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 547) nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft, gilt er im Freistaat Sachsen als Landesrecht fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gilt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Glücksspielstaatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 im Freistaat Sachsen über den 31. Dezember 2011 fort, ist dies von der Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 14. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
                Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
                Prof. Dr. Georg Milbradt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
                Dr. Albrecht Buttolo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Finanzen 
                Stanislaw Tillich