Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG)

Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG)
¹
erlassen als Artikel 2 des
Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag
Vom 14. Dezember 2007

[Berichtigt

14. Mai 2012
(SächsGVBl. S. 267)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. März 2023

Inhaltsübersicht

Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74)
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 1a
Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe
§ 2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten
§ 3
Lotterien und Ausspielungen
§ 4
Veranstaltungserlaubnis
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
Widerrufsgründe
§ 7
Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen
§ 8
Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung
§ 9
Gewinnausschüttung
§ 10
Verwendung des Reinertrages
Abschnitt 3 Spielformübergreifendes Sperrsystem
§ 11
Spielersperre
§ 12
(aufgehoben)
Abschnitt 4 Gewerbliche Spielvermittlung
§ 13
Allgemeine Voraussetzungen der gewerblichen Spielvermittlung
§ 14
Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung
§ 15
(aufgehoben)
§ 16
Widerrufsgründe
Abschnitt 5 Kleine Lotterien und Ausspielungen
§ 17
Erlaubnis
§ 18
Inhalt der Erlaubnis
Abschnitt 6 Spielhallen
§ 18a
Spielhallen
Abschnitt 7 Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten und Grundrechtseinschränkungen
§ 19
Zuständigkeiten
§ 19a
Aufsichtsbefugnis
§ 19b
Rechtsverordnungsermächtigungen
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
§ 20a
Einschränkung von Grundrechten
Abschnitt 8 Übergangsvorschriften, Berichtspflicht
§ 21
Fortgeltung bestehender Genehmigungen
§ 22
Übergangsregelungen
§ 23
Berichtspflicht

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen sowie die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen im Freistaat Sachsen.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten die §§ 18a, 19, 19b und 20 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 sowie Absatz 2 bis 4.
(3) Für Gaststätten, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten § 9 Absatz 1, 2 und 2a des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
vom 29. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2021 S. 367), in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 20 Absatz 1 Nummer 7, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 4.
³

§ 1a Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe

(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, und
5.
Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.
(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele stärkt und fördert der Freistaat Sachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben.
(3) Der Erlaubnisinhaber gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Sofortlotterien sind Lotterien oder Ausspielungen mit einem Gewinnplan, bei denen Lose in Serien ausgegeben werden und durch Ziehung vor Verkauf für jedes Los feststeht, ob es gewonnen hat.
(2) Nummernlotterien sind Lotterien, bei denen nach Maßgabe eines Gewinnplanes zu ziehende Endziffern gewinnen.
(3) Zusatzlotterien sind Lotterien, die zu Lotterien oder Ausspielungen mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet werden.
(4) Teilnahmebedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen, die vom Veranstalter erlassen werden.
(5) Prämienziehungen sind Auslosungen von Zusatzgewinnen innerhalb einer Lotterie oder Ausspielung.
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Abschnitt 2 Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten

Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270)
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§ 3 Lotterien und Ausspielungen

(1)
1
Die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, für die
§ 10
Absatz 3 und der Dritte Abschnitt des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
keine Anwendung finden, bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden kann.
2
Dies gilt nicht, wenn die Erlaubniserteilung an eine durch die Vertragsländer des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
gemeinsam errichtete und geführte öffentliche Anstalt oder auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
erfolgt.
3
Durch den Freistaat Sachsen kann zur Umsetzung vorgenannter Regelungen ein Sondervermögen errichtet werden.
4
Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist, übertragen werden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 kann mit der Durchführung der Veranstaltung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Durchführer), beauftragt werden.
(3)
1
Über die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, ihre Übertragung nach Absatz 1 Satz 4 und die Beauftragung nach Absatz 2 entscheidet das Staatsministerium des Innern.
2
Entfallen die Voraussetzungen für die Übertragung nach Absatz 1 Satz 4 während der Geltungsdauer der Erlaubnis, geht diese auf den Freistaat Sachsen über.
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74)
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§ 4 Veranstaltungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Voraussetzungen von § 4 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
vorliegen,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verpflichtete seine Pflichten nach den
§§ 5 bis 6h und 6j bis 8a sowie 8c des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
und § 8 nicht erfüllen wird und
3.
er die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit aufweist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
(3)
1
Die Erlaubnis darf für höchstens fünf Jahre erteilt werden.
2
Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich; Absatz 1 gilt entsprechend.
(4)
1
Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen.
2
In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
1.
die Voraussetzungen, unter denen ein Spielvertrag zustande kommt,
2.
die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
3.
die Bekanntmachung der Gewinnzahlen,
4.
die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden muss,
5.
die Auszahlung der Gewinne und
6.
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.
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§ 5 (aufgehoben)

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§ 6 Widerrufsgründe

(1)
1
Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
die Bestimmungen der Erlaubnis nicht beachtet worden sind,
3.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes nicht eingehalten worden sind,
4.
die Werbung nicht den Anforderungen von § 5 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
entsprochen hat,
5.
die Verpflichtungen aus § 6 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
nicht erfüllt worden sind,
6.
die Verpflichtungen aus den §§ 6a bis 6h und 6j des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
nicht erfüllt worden sind,
7.
die Aufklärungspflicht nach § 7 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
nicht erfüllt worden ist,
8.
die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 bis 4 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
nicht erfüllt worden sind,
9.
den sich aus § 8a des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen wird,
10.
der Veranstalter im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht gemäß § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
dem Staatsministerium des Innern über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet hat,
11.
die Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 verletzt worden ist oder
12.
sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.
2
Der Widerruf der Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 bis 11 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.
(2) Wird eine nach § 3 Abs. 1 Satz 4 übertragene Erlaubnis widerrufen, gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Erlaubnis kann auch insoweit widerrufen werden, als sie die Durchführung der Veranstaltung durch den Durchführer zulässt.
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74)
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§ 7 Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen

(1)
1
Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen und von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen gilt § 4 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes mit Ausnahme der Verweisung auf die §§ 6a bis 6h und 6j des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
entsprechend.
2
Die Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen kann nur von demjenigen beantragt werden, dem die Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist, oder von dem Durchführer im Sinne des § 3 Absatz 2.
3
Dieser erfüllt für die Annahmestellen auf deren Veranlassung die Aufgaben nach
§ 8
Absatz 3 und § 8a des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
, die der Nutzung der Sperrdatei bedürfen.
4
Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen kann nur von dem Erlaubnisinhaber für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt werden.
(2)
1
Die Anzahl der Annahmestellen wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf höchstens 1 300 begrenzt.
2
Selbstbedienungsterminals außerhalb von Annahmestellen werden auf die Anzahl der Annahmestellen angerechnet.
(3) Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf höchstens 65 pro Erlaubnisinhaber begrenzt.
(4) Der Abstand einer Wettvermittlungsstelle zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Abweichungen vom Mindestabstand nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig.
(5) In Wettvermittlungsstellen
1.
sind alkoholische Getränke verboten,
2.
ist das Rauchen untersagt,
3.
dürfen
a)
der Erlaubnisinhaber oder durch ihn Beauftragte der Spielerin oder dem Spieler keinen Kredit für das Spiel gewähren und
b)
keine Geräte zur Bargeldabhebung, insbesondere Girocard- oder Kreditkartenautomaten, aufgestellt, bereitgehalten oder geduldet werden,
4.
sind Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote gut sicht- und lesbar anzubringen.
(6)
1
Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen beginnt um 23 Uhr und endet um 6 Uhr.
2
Gemeindliche Regelungen, die abweichende Sperrzeiten für Spielhallen vorsehen, gelten für Wettvermittlungsstellen entsprechend.
(7)
1
In den Annahmestellen darf bis zum 30. Juni 2024 im Nebengeschäft die Vermittlung von Sportwetten ausschließlich in Form von Ergebniswetten erfolgen, sofern der Freistaat Sachsen oder ein Durchführer im Sinne des § 3 Absatz 2 an dem Erlaubnisinhaber maßgeblich beteiligt ist.
2
Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig.
3
Die Vermittlung von Sportwetten in einer Annahmestelle bedarf einer gesonderten Erlaubnis.
4
Die §§ 8 bis 8c sowie 21a Absatz 3 und 4 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
sowie Absatz 5 gelten entsprechend.
5
Die Annahmestellen sind keine Wettvermittlungsstellen im Sinne des Absatzes 3.
6
Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwendung.
7
Die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb von Annahmestellen dürfen durch die Sportwettvermittlung nach ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden.
8
Insbesondere dürfen keine Monitore angebracht werden, mit denen Wettveranstaltungen verfolgt werden können oder Sitz- und Stehgelegenheiten geschaffen werden, die zum längeren Verweilen in der Annahmestelle einladen.
(8)
1
§ 6 gilt mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 entsprechend.
2
Darüber hinaus soll die Erlaubnis für Wettvermittlungsstellen widerrufen werden, wenn die Verpflichtungen aus den §§ 8, 8c, 21 Absatz 2 und § 21a Absatz 2 bis 4 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
nicht erfüllt worden sind.
3
Für Annahmestellen nach Absatz 7 gilt Satz 2 mit Ausnahme der Verweisung auf § 21 Absatz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
entsprechend.
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74)
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§ 8 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung

(1)
1
Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind gering zu halten.
2
Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben.
3
Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.
(2)
1
Der Veranstalter hat vor Erlaubniserteilung alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
2
Nach Durchführung der Veranstaltung hat er zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 1 eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.
(3)
1
Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Veranstaltung, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Veranstaltung, erstellt wird.
2
Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Veranstaltung.
¹2

§ 9 Gewinnausschüttung

(1) Als Gewinn sind an die Spielerinnen und Spieler auszuschütten:
1.
bei den Zahlenlotterien und Sofortlotterien mindestens 40 Prozent und
2.
bei den Nummernlotterien und Zusatzlotterien mindestens 25 Prozent
der Spieleinsätze.
(2) Zu Lotterien nach Absatz 1 sind Sonderauslosungen in Form von Ausspielungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.
¹3

§ 10 Verwendung des Reinertrages

(1) Aus dem Reinertrag der vom Freistaat Sachsen veranstalteten Lotterien und Ausspielungen werden die Bereiche Suchtprävention, Sport, Kultur, Umwelt, Jugend und Wohlfahrtspflege nach Maßgabe des Haushaltsplans des Freistaates Sachsen gefördert.
(2)
1
Im Falle der Erlaubnisübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 setzt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 den an den Freistaat Sachsen abzuführenden Anteil des Reinertrages fest.
2
Für seine Verwendung gilt Absatz 1 entsprechend.
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74)
" class="fussnote_link" href="#FNID_14">¹4

Abschnitt 3 Spielformübergreifendes Sperrsystem

¹5

§ 11 Spielersperre

Die Eintragung der Spielersperre nach § 8a Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
in die Sperrdatei muss unverzüglich erfolgen.
¹6

§ 12 (aufgehoben)

" class="fussnote_link" href="#FNID_17">¹7

Abschnitt 4 Gewerbliche Spielvermittlung

§ 13 Allgemeine Voraussetzungen der gewerblichen Spielvermittlung

(1) Gewerbliche Spielvermittlung nach
§ 3
Absatz 8 und § 19 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
ist nur für im Freistaat Sachsen erlaubte Lotterien und Ausspielungen zulässig.
(2)
1
Die Anzahl der Verkaufsstellen eines gewerblichen Spielvermittlers auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wird auf höchstens 65 begrenzt.
2
§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Der gewerbliche Spielvermittler hat sicherzustellen, dass
§ 8
Absatz 3 und 4 sowie die §§
8a
und 8c des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
eingehalten werden.
2
Hierzu hat er vor Abschluss eines Vertrages das spielformübergreifende Sperrsystem nach § 8 Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
abzufragen.
(4) Der gewerbliche Spielvermittler ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres den nach handelsrechtlichen Vorschriften von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss über seinen Geschäftsbetrieb vorzulegen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_18">¹8

§ 14 Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung

Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen durch gewerbliche Spielvermittler gilt § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
" class="fussnote_link" href="#FNID_19">¹9

§ 15 (aufgehoben)

" class="fussnote_link" href="#FNID_20">2⁰

§ 16 Widerrufsgründe

1
Die Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung soll widerrufen werden, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
die Bestimmungen der Erlaubnis nicht beachtet worden sind,
3.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes nicht eingehalten worden sind,
4.
die Werbung nicht den Anforderungen von § 5 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
entsprochen hat,
5.
die Verpflichtungen aus § 6 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
nicht erfüllt worden sind,
6.
die Verpflichtungen aus den §§ 6a bis 6h und 6j des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
nicht erfüllt worden sind,
7.
die Aufklärungspflicht nach § 7 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
verletzt worden ist,
8.
die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt worden sind,
9.
die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet worden sind,
10.
die Sicherheit des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
11.
der Erlaubnisinhaber gegenüber den Spielinteressentinnen und Spielinteressenten nicht klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat,
12.
die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 bis 4 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
nicht erfüllt worden sind,
13.
den sich aus § 8a des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen worden ist,
14.
sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.
2
Der Widerruf der Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 bis 13 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.

Abschnitt 5 Kleine Lotterien und Ausspielungen

§ 17 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
kann für die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen als Allgemeinverfügung erteilt werden, wenn
1.
sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus erstreckt,
2.
der Reinertrag mindestens ein Drittel und die Gewinnsumme bei Lotterien oder der Wert der Sachpreise oder anderer geldwerter Vorteile bei Ausspielungen mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen,
3.
die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
4.
der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet und
5.
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird.
(2) Nach Absatz 1 erlaubte Kleine Lotterien und Ausspielungen sind fünf Tage vor deren Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 18 Inhalt der Erlaubnis

(1)
1
Die Erlaubnis nach § 17 Absatz 1 kann abweichend von
§ 12
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
§ 14
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 12
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§ 15
Absatz 3 Satz 2,
§ 16
Absatz 3 in Verbindung mit
§ 12
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Satz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
erteilt werden.
2
Abweichend von § 9 Absatz 4 Satz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden.
(2)
1
Wenn Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, dürfen Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden.
2
Hierauf ist in der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 hinzuweisen.
²3

Abschnitt 6 Spielhallen

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§ 18a Spielhallen

(1)
1
Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach diesem Gesetz.
2
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
vorliegt, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spielhallenbetreiber seine Pflichten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie nach den §§ 5, 6, 7 bis 8a und 8c des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
nicht erfüllen wird und er die notwendige Zuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit besitzt.
(2)
1
Die Erlaubnis darf für höchstens fünfzehn Jahre erteilt werden.
2
Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich; § 24 Absatz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
gilt entsprechend.
(3)
1
Der Glücksspielaufsichtsbehörde stehen die Befugnisse nach § 9 Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
zu.
2
§ 9 Absatz 2 und 2a des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
gilt entsprechend.
3
Die Glücksspielaufsichtsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 28a des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
und § 20.
(4)
1
Der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten.
2
Abweichungen vom Mindestabstand nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig.
3
In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht erlaubt werden.
4
In der Spielhalle sind Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote gut sicht- und lesbar anzubringen.
(5) Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 7 Absatz 5 Nummer 3 entsprechend.
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Abschnitt 7 Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten und Grundrechtseinschränkungen

Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270) und Abschnittsüberschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74)
" class="fussnote_link" href="#FNID_26">²6

§ 19 Zuständigkeiten

(1) Bei nach § 17 Absatz 1 erlaubten Veranstaltungen sind für den Vollzug dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
zuständig
1.
die Ortspolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des
Sächsischen Polizeibehördengesetzes
vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt,
2.
die Kreispolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des
Sächsischen Polizeibehördengesetzes
, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines Landkreises erstreckt,
als untere Glücksspielaufsichtsbehörden.
(2) Die Landesdirektion Sachsen ist als obere Glücksspielaufsichtsbehörde zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Bestimmungen des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
(4)
1
Für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 9 Absatz 1a Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.
2
Die ländereinheitlichen Verfahren und die gebündelten Verfahren nach dem
Glücksspielstaatsvertrag 2021
bleiben unberührt.
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318, 321), durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650), durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74)
" class="fussnote_link" href="#FNID_27">²7

§ 19a Aufsichtsbefugnis

1
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zum Nachweis von unerlaubtem Glücksspiel, darf die Glücksspielaufsicht Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind.
2
Testkäufe und Testspiele im Sinne des Satzes 1 sind Beteiligungen an vorhandenen öffentlichen Glücksspielangeboten, beispielsweise durch Loskäufe, die Platzierung von Wetten oder den Erwerb von Kundenkarten.
3
Die Bediensteten der Glücksspielaufsicht dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen.
4
Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.
²8

§ 19b Rechtsverordnungsermächtigungen

1
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung der Spielersperre und zur Mitwirkung am spielformübergreifenden Sperrsystem zu regeln sowie Änderungen der Anzahl der Annahme-, Wettvermittlungs- und Verkaufsstellen vorzunehmen.
2
Das Staatsministerium des Innern wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch Rechtsverordnung glücksspielrechtliche Regelungen zu den Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle sowie zu Beschränkungen von Spielhallen zu treffen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_29">²9

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet § 28a des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Rahmen der Antragstellung zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,
2.
einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt,
3.
§ 7 Absatz 5 zuwiderhandelt,
4.
§ 7 Absatz 6 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt oder errichtet,
6.
§ 18a Absatz 5 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen, Daten und Nachweise nicht vorlegt oder diese wahrheitswidrig erteilt oder abgibt,
8.
der Berichtspflicht aus § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht nachkommt,
9.
entgegen § 19 Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt,
10.
entgegen § 13 Absatz 1 die gewerbliche Spielvermittlung für nicht im Freistaat Sachsen erlaubte Lotterien und Ausspielungen betreibt,
11.
entgegen § 13 Absatz 3 als gewerblicher Spielvermittler nicht das spielformübergreifende Sperrsystem abfragt oder nicht sicherstellt, dass
§ 8
Absatz 3 und 4 sowie die §§
8a
und 8c des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
eingehalten werden,
12.
den Reinertrag der Veranstaltung bei Kleinen Lotterien und Ausspielungen ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 16 Absatz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
von der zuständigen Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt oder
13.
die Anzeigepflicht nach § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2)
1
Mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro können geahndet werden
1.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 bei einem Verstoß gegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 und 2 sowie
2.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4.
2
Im Übrigen können die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
2
§ 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74)
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§ 20a Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 27 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 33 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
) eingeschränkt werden.

Abschnitt 8 Übergangsvorschriften, Berichtspflicht

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§ 21 Fortgeltung bestehender Genehmigungen

1
Nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I S. 138), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 503), faktisch aufgehoben durch
Einigungsvertrag
vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), erteilte und noch geltende Gewerbeerlaubnisse oder Gewerbegenehmigungen zur Eröffnung von Wettbüros für Sportwetten oder zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bleiben vom Inkrafttreten des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
unberührt.
2
§ 4 sowie die §§ 5, 6 und 7 bis 9 Absatz 1 bis 3a und 5 bis 7 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
finden Anwendung.
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§ 22 Übergangsregelungen

(1) Auf Wettvermittlungsstellen, die zum 18. September 2020 betrieben werden, ist § 7 Absatz 4 ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.
(2) Für Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i der
Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
und für Anträge auf Verlängerung der glücksspielrechtlichen Zustimmung, die bis zum 18. September 2020 gestellt wurden, gilt § 18a in der bis dahin geltenden Fassung.
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§ 23 Berichtspflicht

1
Die Staatsregierung hat dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2024 und danach in einem Abstand von zwei Jahren einen Informationsbericht zur Entwicklung der Glücksspielsucht für terrestrisches und Online-Glücksspiel vorzulegen.
2
Dessen Inhalt soll die Faktenlage zur aktuellen Situation und Entwicklung im Freistaat Sachsen darstellen, insbesondere die Maßnahmen der Staatsregierung und anderer relevanter Akteure bei der Bekämpfung der Glücksspielsucht sowie Aktivitäten und maßgebliche aktuelle Erkenntnisse der sächsischen Suchtforschung.
³5
1
Überschrift geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 318, 321), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 650), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
3
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
4
§ 1a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
5
§ 2 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
6
Überschrift zu Abschnitt 2 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270)
7
§ 3 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 318, 321), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
8
§ 4 neu gefasst durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
9
§ 5 aufgehoben durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270)
10
§ 6 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 318, 321), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
11
§ 7 neu gefasst durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 650), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
12
§ 8 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
13
§ 9 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
14
§ 10 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 318, 321), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
15
Abschnittsüberschrift geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
16
§ 11 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
17
§ 12 aufgehoben durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270)
18
§ 13 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
19
§ 14 neu gefasst durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270) und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
20
§ 15 aufgehoben durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270)
21
§ 16 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
22
§ 17 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
23
§ 18 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
24
Abschnitt 6 inkl. § 18a eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270)
25
§ 18a geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 650), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
26
bisheriger Abschnitt 6 wird Abschnitt 7 durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270) und Abschnittsüberschrift geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
27
§ 19 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 158), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 318, 321), durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 140), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 650), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 358) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
28
§ 19a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486)
29
bisheriger § 19a – eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270) – wird § 19b durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486) und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
30
§ 20 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 650), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
31
§ 20a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
32
Überschrift Abschnitt 8 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 650) und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
33
§ 21 angefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 639), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
34
§ 22 angefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 650), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020
(SächsGVBl. S. 486) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
35
§ 23 angefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
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