SächsGewODVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO)
Vom 28. Januar 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013

Aufgrund von § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Satz 2, § 60 a Abs. 4, § 67 Abs. 2 Satz 2, § 142 Abs. 2 Satz 2 und § 155 Abs. 2 der
Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) wird verordnet:

§ 1 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Es werden übertragen:
1.
auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Vorschriften nach § 38 der
Gewerbeordnung
zu erlassen und die für die Ausführung zuständige Stelle zu bestimmen,
2.
auf das Staatsministerium des Innern die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch das Landeskriminalamt nach § 60a Abs. 4 der
Gewerbeordnung
zu regeln,
3.
auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 der
Gewerbeordnung
zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören.
2
Das Staatsministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden weiter übertragen.
¹

§ 2 Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von Titel II Abschnitt II und Abschnitt III sowie § 156 Abs. 2 Satz 2 der
Gewerbeordnung
und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
²

§ 3 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen

Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Behörde im Sinne von
1.
§ 30 Abs. 1,
2.
§ 34b Abs. 5 und
3.
§ 56 Abs. 2 Satz 3 der
Gewerbeordnung
.
³

§ 4 Zuständigkeit der Gemeinde

Die Gemeinde ist zuständige Behörde im Sinne von
1.
Titel II Abschnitt I, § 33c Abs. 3, Titel III und IV der
Gewerbeordnung
, ausgenommen § 15 Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 der
Gewerbeordnung
,
2.
§ 150 Abs. 2 Satz 1 der
Gewerbeordnung
.
2
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, bei der der Antragsteller mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in der er sich gewöhnlich aufhält.

§ 5 Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer

Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle im Sinne von § 36 Abs. 1 der
Gewerbeordnung
.

§ 5a (aufgehoben)

§ 6 Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes

Der Polizeivollzugsdienst ist zuständige Behörde im Sinne von
1.
§ 60c der
Gewerbeordnung
neben den Gemeinden und
2.
§ 11 Abs. 3 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (
Bewachungsverordnung
BewachV
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2671) geändert worden ist, jeweils neben den Landkreisen und Kreisfreien Städten.

§ 7 Zuständigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung

(1) Die Behörde, die für die Erteilung einer nach der
Gewerbeordnung
oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassung zuständig ist, ist auch zuständige Behörde im Sinne von § 15 Abs. 2 der
Gewerbeordnung
.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für die Ausführung des § 15 Abs. 2 der
Gewerbeordnung
, soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften der §§ 34d und 34e der
Gewerbeordnung
unterliegen.

§ 8 Zuständigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung

Zuständige Behörde für die Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes nach § 46 Abs. 3 der
Gewerbeordnung
ist die Behörde, die die Befähigung des Stellvertreters im Sinne von § 45 der
Gewerbeordnung
zu prüfen hat.

§ 9 Verfahren über eine einheitliche Stelle

Verwaltungsverfahren nach der
Gewerbeordnung
oder nach einer aufgrund der
Gewerbeordnung
erlassenen Rechtsverordnung, die nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) fallen, werden von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
(
VwVfG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (
SächsEAG
) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen.

§ 10 Aufsicht

(1)
1
Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
2
Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2)
1
Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise.
2
Fachaufsichtsbehörde für die Landkreise und Kreisfreien Städte ist die Landesdirektion Sachsen.
3
Obere Fachaufsichtsbehörde für alle Gemeinden ist die Landesdirektion Sachsen.
4
Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
1⁰

§ 11 Inkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
§ 4 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Dresden, den 28. Januar 1992
Die Sächsische Staatsregierung:
Prof. Dr. Biedenkopf Eggert Heitmann
Prof. Dr. Milbradt Rehm Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer Dr. Jähnichen
Dr. Geisler Vaatz Dr. Weise
Dr. Ermisch
1
§ 1 geändert durch
Artikel 20 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 168)
2
§ 2 neu gefasst durch
Verordnung vom 27. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 414)
3
§ 3 neu gefasst durch
Verordnung vom 27. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 414) und geändert durch
Artikel 20 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 168)
4
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 27. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 414)
5
§ 5 neu gefasst durch
Verordnung vom 27. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 414) und geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 751)
6
§ 5a aufgehoben durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 751)
7
§ 6 neu gefasst durch
Verordnung vom 27. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 414)
8
§ 7 neu gefasst durch
Verordnung vom 27. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 414)
9
§ 9 eingefügt, bisherige §§ 9 und 10 werden §§ 10 und 11 durch
Verordnung vom 4. Oktober 2010
(SächsGVBl. S. 298)
10
§ 10 neu gefasst durch
Verordnung vom 27. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 414) und geändert durch
Artikel 20 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 168)
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