Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO)
                            Verordnung   
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Durchführung der Gewerbeordnung 
        (SächsGewODVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 28. Januar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013
                            Aufgrund von § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Satz 2, § 60 a Abs. 4, § 67 Abs. 2 Satz 2, § 142 Abs. 2 Satz 2 und § 155 Abs. 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
                            Es werden übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Vorschriften nach § 38 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erlassen und die für die Ausführung zuständige Stelle zu bestimmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf das Staatsministerium des Innern die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch das Landeskriminalamt nach § 60a Abs. 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu regeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden weiter übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
                            Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von Titel II Abschnitt II und Abschnitt III sowie § 156 Abs. 2 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
                            Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Behörde im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34b Abs. 5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 56 Abs. 2 Satz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit der Gemeinde
                            Die Gemeinde ist zuständige Behörde im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel II Abschnitt I, § 33c Abs. 3, Titel III und IV der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , ausgenommen § 15 Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 150 Abs. 2 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Örtlich zuständig ist die Gemeinde, bei der der Antragsteller mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in der er sich gewöhnlich aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer
                            Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle im Sinne von § 36 Abs. 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a (aufgehoben)
                            ⁶
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes
                            Der Polizeivollzugsdienst ist zuständige Behörde im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 60c der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neben den Gemeinden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11 Abs. 3 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewachungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BewachV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2671) geändert worden ist, jeweils neben den Landkreisen und Kreisfreien Städten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung
                            (1) Die Behörde, die für die Erteilung einer nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassung zuständig ist, ist auch zuständige Behörde im Sinne von § 15 Abs. 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für die Ausführung des § 15 Abs. 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften der §§ 34d und 34e der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁸
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zuständigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung
                            Zuständige Behörde für die Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes nach § 46 Abs. 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Behörde, die die Befähigung des Stellvertreters im Sinne von § 45 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu prüfen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfahren über eine einheitliche Stelle
                            Verwaltungsverfahren nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder nach einer aufgrund der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassenen Rechtsverordnung, die nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) fallen, werden von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsverfahrensgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwVfG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsEAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufsicht
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachaufsichtsbehörde für die Landkreise und Kreisfreien Städte ist die Landesdirektion Sachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obere Fachaufsichtsbehörde für alle Gemeinden ist die Landesdirektion Sachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1⁰
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 28. Januar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Sächsische Staatsregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Biedenkopf
            Eggert
            Heitmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Milbradt
            Rehm
            Prof. Dr. Meyer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schommer
            Dr. Jähnichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Geisler
            Vaatz
            Dr. Weise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Ermisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 20 der Verordnung vom 2. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 163, 168)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 414)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 414) und geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 20 der Verordnung vom 2. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 163, 168)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 414)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 414) und geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 751)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5a aufgehoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 751)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 414)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 414)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 eingefügt, bisherige §§ 9 und 10 werden §§ 10 und 11 durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 4. Oktober 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 298)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 414) und geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 20 der Verordnung vom 2. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 163, 168)