Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz – SächsThUGAG
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Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter im Freistaat Sachsen (Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz – SächsThUGAG)

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Therapierung
und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
im Freistaat Sachsen (Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz – SächsThUGAG)
Vom 10. April 2013
Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ausgestaltung des Vollzugs

(1) Für die Unterbringung nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (
Therapieunterbringungsgesetz
ThUG
) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) in der jeweils geltenden Fassung gelten die Vorschriften der §§ 3, 4, 19 Abs. 1, 2, 4 und 5, der §§ 20, 21, 23 bis 28, 31 bis 33, 34 Abs. 1 und 4, des § 38 Abs. 3 und 4 und der §§ 39 bis 40 des
Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 432) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit nicht das
Therapieunterbringungsgesetz
oder die nachfolgenden Regelungen Abweichendes bestimmen.
(2)
1
§ 19 Abs. 1
SächsPsychKG
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Untergebrachten während der Unterbringung auch den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen unterliegen.
2
§ 30 Abs. 4
SächsPsychKG
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwaltungsbehörde und das Gericht vor einer beabsichtigten Beurlaubung zu hören und über eine gewährte Beurlaubung zu informieren sind.
(3)
1
Ziel der Therapieunterbringung ist es, die untergebrachte Person so weit wie möglich zu heilen oder deren Zustand so weit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt.
2
Behandlung und Betreuung während der Unterbringung haben medizinisch-therapeutischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
3
Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der untergebrachten Person sollen geweckt und gefördert werden.
4
So weit wie möglich soll die Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten.
5
Dazu gehört auch ihre familiäre, soziale und berufliche Eingliederung.

§ 2 Zuständige Behörde

(1) Abweichend von den Regelungen im
Therapieunterbringungsgesetz
ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem
Therapieunterbringungsgesetz
und nach diesem Gesetz.
(2)
1
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben der Mitwirkung des Polizeivollzugsdienstes bedienen.
2
Dies gilt insbesondere bei Zuführung oder Transport untergebrachter Personen.

§ 3 Einrichtung

(1) Die Unterbringung aufgrund einer Unterbringungsanordnung gemäß §§ 1 und 10
ThUG
, auch in Verbindung mit § 12
ThUG
, oder aufgrund einer Unterbringungsanordnung nach § 14
ThUG
erfolgt im Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz.
(2) Eine Verlegung in eine oder aus einer Einrichtung eines anderen Landes erfolgt auf Anordnung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Landes.

§ 4 Kosten

1
Die notwendigen Kosten der Unterbringungen nach dem
Therapieunterbringungsgesetz
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 trägt der Freistaat Sachsen, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist.
2
Der Untergebrachte wird zur Beteiligung an den Kosten herangezogen.
3
§ 138 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (
Strafvollzugsgesetz
StVollzG
) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274, 2278) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
4
Zuständig für die Erhebung der Kosten ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

§ 5 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die folgenden Grundrechte eingeschränkt:
1.
das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes
und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
),
2.
die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes
und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
),
3.
das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des
Grundgesetzes
und Artikel 27 Abs. 1 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
),
4.
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes
und Artikel 33 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
) und
5.
das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des
Grundgesetzes
).

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dresden, den 10. April 2013
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß
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