G zum Abk. Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arztneimitteln und Medizinprodukten
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
Vom 30. Oktober 1995
Der Sächsische Landtag hat am 5. Oktober 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Zustimmung zum Abkommen

(1) Dem am 30. Juni 1994 in Berlin unterzeichneten
Abkommen
über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Schlußbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
1
Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 30. Oktober 1995
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler
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