Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
                            Gesetz  
    zu dem Abkommen 
        über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 30. Oktober 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 5. Oktober 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zustimmung zum Abkommen
                            (1) Dem am 30. Juni 1994 in Berlin unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schlußbestimmung
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 30. Oktober 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister 
          für Soziales, Gesundheit und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Hans Geisler