Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung – SächsSchulGesPflVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege (Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung – SächsSchulGesPflVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Schulgesundheitspflege (Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung –
SächsSchulGesPflVO)
Vom 23. August 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024

Auf Grund des § 26a Absatz 7 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich

1
Diese Verordnung gilt für allgemeinbildende Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
2
Für Schulen in freier Trägerschaft gemäß dem
Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2018 (SächsGVBl. S. 547) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet die Verordnung nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Zuständigkeit, Inhalt und Durchführung der Schulgesundheitspflege, Verantwortlicher

(1)
1
Zuständig für die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nach § 26a des
Sächsischen Schulgesetzes
sind die Gesundheitsämter.
2
Dies gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.
(2) Der Schulleiter sorgt für die Bereitstellung von für die ärztlichen Untersuchungen und für die Wahrung des Datenschutzes geeigneten Räumlichkeiten.

§ 3 Umfang der Untersuchungen zur Schulgesundheitspflege

(1)
1
Das Gesundheitsamt bietet eine Impfberatung entsprechend dem festgestellten, aktuellen Impfstatus an.
2
Mit schriftlicher Einwilligung der Eltern können im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung und den weiteren schulärztlichen Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des
Sächsischen Schulgesetzes
Impfungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 des
Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes
vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.
(2) Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 4 des
Sächsischen Schulgesetzes
umfassen eine kinder- und jugendärztliche Untersuchung mit Beurteilung schulrelevanter Aspekte im Rahmen des von den Eltern oder der Schule benannten Klärungsbedarfs.
(3)
1
Maßnahmen zur Erkennung von Zahnerkrankungen umfassen die Erhebung des Zahnstatus, die Feststellung von Zahnkaries und Zahnbetterkrankungen, die Erfassung der Mundhygiene sowie die Überwachung der Gebissentwicklung.
2
Darüber hinaus können Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, wie zum Beispiel Mundhygieneunterweisung, Ernährungsberatung und örtliche Fluoridanwendung (zahnmedizinische Gruppenprophylaxe), angeboten werden.
3
Die örtliche Fluoridanwendung bedarf der schriftlichen Einwilligung der Eltern.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.
¹

§ 4 Verfahren der Schulaufnahmeuntersuchung

(1) Die Schulaufnahmeuntersuchung findet grundsätzlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für die Kinder statt, die im nächsten Schuljahr eingeschult werden sollen.
(2)
1
Das Gesundheitsamt stimmt den Untersuchungstermin mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Termin mit dem Schulleiter ab.
2
Stehen keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung oder liegt nach pflichtgemäßer Prüfung durch den Schulleiter oder den Leiter des Gesundheitsamtes sonst ein zwingender Sachgrund vor, kann die Schulaufnahmeuntersuchung in den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes durchgeführt werden.
(3)
1
Der Schulleiter informiert die betreffenden Eltern gemäß Absatz 1 unverzüglich über den Termin und den Ort der Schulaufnahmeuntersuchung und weist die Eltern darauf hin, dass die Anwesenheit mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils bei der Untersuchung erforderlich ist.
2
Das Gesundheitsamt informiert den Schulleiter spätestens bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres über die Teilnahme der betreffenden Kinder.
(4) Ist die Anwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils zum Termin der Schulaufnahmeuntersuchung aus zwingendem Grund, wie zum Beispiel Krankheit, nicht möglich, vereinbaren die Eltern unverzüglich einen neuen Termin für die Untersuchung mit dem Gesundheitsamt.

§ 5 Weitere schulärztliche Untersuchungen sowie Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen

(1)
1
Das Gesundheitsamt stimmt mit den Schulleitern die Untersuchungstermine für die weiteren schulärztlichen Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des
Sächsischen Schulgesetzes
sowie die Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ab.
2
Untersuchungen des Gesundheitsamtes gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
erfolgen für Schüler mit bestätigtem sonderpädagogischen Förderbedarf bedarfsgerecht, in der Regel in zweijährigem Abstand.
3
Veranlasst die Schule gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 4 des
Sächsischen Schulgesetzes
die Vorstellung eines Schülers beim Gesundheitsamt, hat sie dem Gesundheitsamt schriftlich konkrete Fragen zu diesem Schüler vorzulegen.
4
Das Gesundheitsamt erstellt zu den ihm vorgelegten Fragen ein medizinisches Gutachten.
5
Eine Vorstellung auf Wunsch der Eltern erfolgt durch die Kontaktaufnahme der Eltern mit dem zuständigen Gesundheitsamt.
6
Wiedervorstellungen erfolgen nach ärztlichem Ermessen zur kinder- und jugendärztlichen Verlaufskontrolle hinsichtlich schulrelevanter Fragestellungen.
7
Die hierfür erforderlichen Kontaktdaten werden zur Schulaufnahmeuntersuchung und bei den weiteren schulärztlichen Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des
Sächsischen Schulgesetzes
mit Einwilligung der Eltern vom Gesundheitsamt aufgenommen.
(2)
1
Das Gesundheitsamt führt in der Regel jährlich schulzahnärztliche Untersuchungen von Klassenstufe 1 bis 7 durch, an denen alle Schüler teilzunehmen haben, deren Eltern nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen haben.
2
In Schulen, in denen das Gesundheitsamt festgestellt hat, dass das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, können die schulzahnärztlichen Untersuchungen bis zur Klassenstufe 10 durchgeführt werden.
3
Zahnmedizinische Gruppenprophylaxe wird bis zu dreimal im Schuljahr in den Klassenstufen 1 bis 6 und in Schulen, in denen das Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, bis zur Klassenstufe 10 durch das Gesundheitsamt oder beauftragte Zahnarztpraxen durchgeführt.
(3)
1
Der Schulleiter informiert die betreffenden Eltern unverzüglich schriftlich über den jeweiligen Untersuchungstermin und den Zweck der Untersuchung.
2
Er weist die Eltern darauf hin, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der jeweiligen Untersuchung gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des
Sächsischen Schulgesetzes
zu dem Untersuchungstermin an der Schule dem Schulleiter in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen ist, sofern die Eltern diese Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 5 des
Sächsischen Schulgesetzes
nicht durch das Gesundheitsamt vornehmen lassen.
3
Der Schulleiter übergibt den verschlossenen Umschlag mit der ärztlichen Bescheinigung dem Beauftragten des Gesundheitsamtes, der die Untersuchung leitet.

§ 6 Verarbeitung, Gesundheitsdaten, Dokumentation

(1)
1
Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 sind mittels elektronischer Einzelerfassung gemäß den verbindlichen Festlegungen des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zu dokumentieren.
2
Die Unterlagen der Dokumentation unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und sind unter Verschluss beim Gesundheitsamt aufzubewahren.
(2)
1
Die Dokumentation ist in der Regel von den Gesundheitsämtern mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet, dem zuständigen kommunalen Archiv nach § 13 Absatz 1 des
Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen
vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Archivierung anzubieten.
2
Ausnahmsweise erfolgt dies später, wenn die Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist.
(3) Für Schüler, die in eine Schule in freier Trägerschaft eingeschult werden oder dorthin wechseln, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Dokumentation nach der Mitteilung gemäß § 7 Absatz 1 dem zuständigen kommunalen Archiv zur Archivierung angeboten wird.
(4)
1
Wird die Archivwürdigkeit verneint, ist die Dokumentation zu vernichten oder, bei automatisierter Verarbeitung, zu löschen.
2
Hierüber ist ein schriftlicher Nachweis zu fertigen.

§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Der Schulleiter hat dem Gesundheitsamt den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Kindes, für das nach dieser Verordnung eine Untersuchung vorgesehen ist, mitzuteilen sowie einen Schulwechsel anzuzeigen.
(2)
1
Ist ein sorgeberechtigter Elternteil des Schülers bei einer Untersuchung nach § 26a Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
anwesend, wird das Ergebnis der Untersuchung diesem durch den beauftragten Arzt des Gesundheitsamtes mitgeteilt.
2
Ist bei der Untersuchung nach § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des
Sächsischen Schulgesetzes
kein Elternteil des Schülers anwesend, wird das Ergebnis der Untersuchung den Eltern schriftlich durch das Gesundheitsamt mitgeteilt.
(3) Im Falle eines Schulwechsels fordert das für die aufnehmende Schule zuständige Gesundheitsamt die Dokumentation dieses Schülers vom bisher zuständigen Gesundheitsamt als Arztsache an.
²

§ 8 Kostentragung

Die Kosten von Untersuchungen durch einen Kinder- oder Hausarzt gemäß § 26a Absatz 5 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
werden nicht erstattet.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Schulgesundheitspflegeverordnung
vom 10. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 15), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 23. August 2018
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
1
§ 3 geändert durch
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 662)
2
§ 7 geändert durch
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 662)
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