RL formale Gestaltung von Gesetzen
DE - Landesrecht Sachsen

Richtlinien des Sächsischen Landtages für die formale Gestaltung von Gesetzen

Richtlinien des Sächsischen Landtages für die formale Gestaltung von Gesetzen
Vom 22. Januar 2020

[geändert durch Beschluss vom 27. Mai 2020 (SächsABl. S. 655) mit Wirkung ab 30. Juli 2020]

Übersicht

1.
Geltungsbereich
2.
Vorblatt
3.
Gestaltung von Gesetzen
4.
Besonderheiten und abweichende Regelungen für Sachsen
5.
Übergangsvorschriften aus Anlass der Einführung neuer rechtsförmlicher Regeln bei der Änderung von Gesetzen

1.
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für das Verfassen von Gesetzentwürfen durch die Fraktionen und Abgeordneten. Die Richtlinien entsprechen insoweit der Anlage 2 Teil I der
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften (VwV Normerlass)
vom 5. Juli 2014 (SächsABl. S. 858), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2019 (SächsABl. S. 1058) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 334). Sie wurden durch Präsidiumsbeschluss vom 22. Januar 2020 mit Wirkung vom 1. November 2019 in Kraft gesetzt.
Bei der Umsetzung der Richtlinien kann die Hilfe des Juristischen Dienstes (PD 1) sowie des Plenardienstes (PD 2) in Anspruch genommen werden.

2.
Vorblatt
Allen Gesetzentwürfen wird ein Vorblatt vorangestellt. Der Text soll möglichst kurz gehalten werden. Das Vorblatt wird wie folgt gegliedert:
A.
Zielstellung/Problem und Regelungsbedarf
Darstellung der Ausgangslage, des Anlasses und der wesentlichen Ziele, Notwendigkeit der vorgesehenen Regelungen und die möglichen Auswirkungen eines Regelungsverzichtes.
B.
Wesentlicher Inhalt
Darstellung des wesentlichen Inhalts, insbesondere der Grundzüge und der Schwerpunkte.
C.
Alternativen
Hinweise auf in Betracht kommende andere Lösungen und auf bereits vorliegende Gesetzentwürfe zum gleichen Gegenstand.
D.
Kosten
Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, getrennt nach personellen und sächlichen Mehraufwendungen.
E.
Zuständigkeit
Angabe des in Betracht kommenden Ausschusses (vergleiche
§ 43
Absatz 1 Satz 1 sowie § 44 Absatz 4 Satz 3 und 4 der
Geschäftsordnung
). Gesetzentwürfe, die zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, werden stets an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen (vergleiche § 44 Absatz 5 der
Geschäftsordnung
).

3.
Gestaltung von Gesetzen
Die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzen richtet sich nach dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, veröffentlicht im Bundesanzeiger Verlag und eingestellt auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in Nummer 4 nichts anderes geregelt ist.

4.
Besonderheiten und abweichende Regelungen für Sachsen
a)
Die Eingangsformel eines Gesetzes lautet: „Der Sächsische Landtag hat am … das folgende Gesetz beschlossen:“.
b)
Die amtlichen sächsischen Veröffentlichungsorgane werden im Vollzitat wie folgt angegeben:
aa)
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt: (SächsGVBl. S. …)
bb)
Sächsisches Amtsblatt: (SächsABl. S. …)
cc)
Amtlicher Anzeiger zum Sächsischen Amtsblatt: (SächsABl. AAz. S. A …)
dd)
Sonderdrucke des Sächsischen Amtsblatts: (SächsABl. SDr. S. S …)
ee)
Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen: (MBl. SMF S. …)
ff)
Sächsisches Justizministerialblatt: (SächsJMBl. S. …)
gg)
Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus: (MBl. SMK S. …)
c)
Bei der Abkürzung einer Rechtsnorm wird das Wort „Sächsisches“ oder „Sächsische“ mit „Sächs“ abgekürzt.
d)
Auf das Wort „Sächsisch“ soll im Normtext in der Regel verzichtet werden. Dies gilt nicht bei der Gesetzesüberschrift und bei Zitaten. Das Land Sachsen ist stets als „Freistaat Sachsen“ und nicht mit dem verkürzenden Begriff „Freistaat“ zu bezeichnen.
e)
Unterfällt eine Vorschrift eines Gesetzentwurfs dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Einreicher die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen. Die Prüfung nach Satz 1 ist objektiv, unabhängig und anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien vorzunehmen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist in der Begründung des Gesetzentwurfs so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Ferner ist eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach einem angemessenen Zeitraum vorzusehen.

5.
Übergangsvorschriften aus Anlass der Einführung neuer rechtsförmlicher Regeln bei der Änderung von Gesetzen
a)
Anlässlich eines Änderungsvorhabens ist der Überschrift von Stammgesetzen, die bislang nicht über eine Kurzbezeichnung verfügen, eine Kurzbezeichnung hinzuzufügen, es sei denn, dass die Überschrift kurz und zum Zitieren geeignet ist.
b)
Anlässlich eines Änderungsvorhabens sollen alle Vollzitate den neuen Zitierregeln angepasst werden. Folgezitate, bei denen bislang die Abkürzung verwendet wird, sind ebenfalls anzupassen.
c)
Anlässlich eines Änderungsvorhabens soll der Überschrift aller Stammgesetze, die bislang nicht über eine Abkürzung verfügen, zwecks Verwendung in Anlagen, Tabellen und Kostenverzeichnissen eine Abkürzung hinzugefügt werden.
d)
Vorhandene Abkürzungen der Gliederungseinheiten „Absatz“, „Nummer“, „Buchstabe“ und „Doppelbuchstabe“ müssen bei Änderungsvorhaben nur bei dem von der jeweiligen Änderung betroffenen Zitat ersetzt werden. Es ist stets das Gesamtzitat anzupassen. Eine Anpassung aller Zitate kann anlässlich einer Neubekanntmachung erfolgen; von dieser Möglichkeit ist in der Übergangszeit Gebrauch zu machen.
Dresden, den 22. Januar 2020
Sächsischer Landtag Dr. Christopher Metz Direktor
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