Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung des Landesbildungsrats (Landesbildungsratsverordnung)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung des Landesbildungsrats
(Landesbildungsratsverordnung)
Vom 3. Mai 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2017
Aufgrund von § 63 Abs. 5 des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG)
vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:
Erster Abschnitt Zuständigkeit und Mitgliedschaft
§ 1 Zuständigkeit
1
Der Landesbildungsrat berät die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens.
2
Er ist vor Erlass von Rechtsverordnungen der obersten Schulaufsichtsbehörde und zu Gesetzentwürfen der Staatsregierung, die die Schule betreffen, anzuhören.
¹
§ 2 Mitgliedschaft
(1) In den Landesbildungsrat kann nur berufen werden, wer im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Hauptwohnung hat.
(2) Die Elternvertreter müssen im Zeitpunkt der Berufung in den Landesbildungsrat zum Elternrat in der Schulart wählbar sein, für die ihre Berufung erfolgt.
(3) Die Amtszeit des Landesbildungsrates beginnt jeweils am 1. März des Jahres, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesbildungsrats abläuft, und dauert zwei Jahre.
²
§ 3 Berufung der Mitglieder
(1)
1
Die Berufung der Mitglieder des Landesbildungsrats erfolgt auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen durch die oberste Schulaufsichtsbehörde.
2
Das Vorschlagsrecht steht zu:
1.
dem Deutschen Gewerkschaftsbund und dem Deutschen Beamtenbund gemeinsam für die Vertreter der Lehrer;
2.
dem Landeselternrat für die Vertreter der Eltern;
3.
dem Landesschülerrat für die Vertreter der Schüler;
4.
dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Vertreter der Hochschullehrer;
5.
der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer für den Vertreter der jeweiligen Kammer; den übrigen Stellen, die für die Berufsbildung zuständig sind, für den weiteren Vertreter;
6.
dem Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Deutschen Beamtenbund und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft für ihren jeweiligen Vertreter;
7.
der evangelischen Landeskirche, der katholischen Kirche, dem Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden und der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen für ihren jeweiligen Vertreter;
8.
der Liga der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen für ihren Vertreter für die allgemeinen Angelegenheiten der freien Wohlfahrtspflege;
9.
dem Landkreistag Sachsen und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag für jeweils einen Vertreter der kommunalen Landesverbände;
10.
dem Dachverband der sorbischen Verbände und Vereine gemäß § 5 des
Sächsischen Sorbengesetzes
vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Vertreter der Sorben;
11.
der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände von Schulen in freier Trägerschaft in Sachsen für den Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft;
12.
der Liga der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen für den Vertreter der Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft;
13.
dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für dessen Vertreter.
(2) Sind mehrere Institutionen gemeinsam vorschlagsberechtigt und können sie sich nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen, so beruft die
oberste Schulaufsichtsbehörde die Vertreter aus den Einzelvorschlägen.
³
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
(1)
1
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung, frühestens mit der Amtszeit des Landesbildungsrats.
2
Sie erlischt vorzeitig, wenn ein Mitglied seine Wohnung oder seine Hauptwohnung im Freistaat Sachsen aufgibt oder aus dem Amt oder der Funktion, die für den Berufungsvorschlag maßgeblich war, ausscheidet.
(2)
1
Bei den Vertretern der Schüler und ihrer Stellvertreter führt das Ausscheiden als Schüler aus der Schulart, für die sie gemäß § 63 Absatz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
benannt worden sind, zum Ausscheiden aus dem Landesbildungsrat.
2
Die Mitgliedschaft erlischt erst mit der Berufung eines neuen Vertreters.
⁴
§ 5 Ehrenamtlichkeit
(1) Die Tätigkeit des Landesbildungsrats ist ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder erhalten auf Antrag für die Teilnahme an Sitzungen des Landesbildungsrats oder seiner Ausschüsse Reisekostenvergütung nach dem
Sächsischen Reisekostengesetz
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
⁵
§ 6 Stellvertretung
(1)
1
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen.
2
Dieser tritt im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitglieds aus dem Landesbildungsrat an dessen Stelle.
(2) Scheidet das Mitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Landesbildungsrat aus, so wird jeweils für den Rest der Amtszeit des Landesbildungsrats ein neuer Stellvertreter berufen.
(3) Für das Berufungsverfahren, die Amtszeit und die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 5 entsprechend.
Zweiter Abschnitt Geschäftsordnung
§ 7 Erste Sitzung Wahl des Vorsitzenden
(1)
1
Die oberste Schulaufsichtsbehörde beruft den Landesbildungsrat jeweils zu seiner ersten Sitzung ein, eröffnet diese und überträgt den Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden einem vom Landesbildungsrat mit Mehrheit benannten Mitglied.
2
Im Übrigen beruft der Vorsitzende den Landesbildungsrat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein.
3
Zeit, Ort und Tagesordnung stimmt er mit der obersten Schulaufsichtsbehörde ab; das Gleiche gilt für die Abhaltung von öffentlichen Sitzungen und Pressekonferenzen.
(2)
1
Als Vorsitzender des Landesbildungsrats ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
2
Erreicht ein Kandidat nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so erfolgt zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
⁶
§ 8 Einberufung des Landesbildungsrates
Der Vorsitzende muss den Landesbildungsrat binnen drei Wochen auf Verlangen der obersten Schulaufsichtsbehörde oder von zehn Mitgliedern einberufen.
⁷
§ 9 Teilnahme der obersten Schulaufsichtsbehörde
Die oberste Schulaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landesbildungsrates teilzunehmen.
⁸
§ 10 Niederschrift
Über die Sitzungen des Landesbildungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, von der die oberste Schulaufsichtsbehörde eine Ausfertigung erhält.
⁹
§ 11 Ausschüsse
Für Ausschüsse, die der Landesbildungsrat bildet, gelten die §§ 5, 7 Abs. 1 Satz 3, §§ 8, 9 und 10 entsprechend.
§ 12 Geschäftsordnung
Der Landesbildungsrat gibt sich eine Geschäfts- sowie eine Wahlordnung.
Dritter Abschnitt Stellungnahmen
§ 13 Frist
(1) Der Landesbildungsrat gibt innerhalb von vier Wochen, nachdem ihm von der obersten Schulaufsichtsbehörde erarbeitete Rechtsverordnungen oder von der Staatsregierung vorgelegte Gesetzentwürfe bekannt geworden sind, seine Stellungnahmen ab.
(2) Vorlagen gelten dem Landesbildungsrat als bekannt geworden, wenn sie dem Vorsitzenden zugegangen sind.
(3) Gibt der Landesbildungsrat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Stellungnahme ab, so wird vermutet, dass er keine Bedenken gegen den vorgelegten Entwurf hat.
1⁰
§ 14 Umlaufbeschlüsse
Bei eilbedürftigen oder einfach gelagerten Angelegenheiten kann auf Antrag der obersten Schulaufsichtsbehörde im Wege des Umlaufverfahrens eine Entscheidung herbeigeführt werden.
1¹
Vierter Abschnitt In-Kraft-Treten
§ 15
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. Mai 1993
Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß
1
§ 1 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
3
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 4. August 2004
(SächsGVBl. S. 352) und durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
5
§ 5 geändert durch
Artikel 12 § 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 882) und durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
6
§ 7 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
7
§ 8 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
8
§ 9 neu gefasst durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
9
§ 10 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
10
§ 13 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
11
§ 14 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
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