Sächsische Geodatennutzungsverordnung – SächsGDNutzVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für Geodaten und Geodatendienste nach dem Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetz (Sächsische Geodatennutzungsverordnung – SächsGDNutzVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für Geodaten und Geodatendienste nach dem Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetz
(Sächsische Geodatennutzungsverordnung – SächsGDNutzVO)
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Vom 10. August 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021

Auf Grund des § 10 Nummer 3 des
Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1 Lizenzen und öffentlich-rechtliche Erlaubnisse

Für die Erteilung von Lizenzen oder öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, zu denen der Zugang nach Maßgabe des § 8 des
Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes
nicht zu beschränken ist, hat die geodatenhaltende Stelle
1.
das durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichte Lizenzmuster „Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0“ in der Fassung gemäß Anlage 1,
2.
das durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichte Lizenzmuster „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ in der Fassung gemäß Anlage 2 oder
3.
eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, deren Inhalt einem Lizenzmuster nach Nummer 1 oder Nummer 2 entspricht,
zu verwenden.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 10. August 2017
Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

Anlage 1 (zu § 1 Nummer 1)

Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0

Jede Nutzung ist ohne Einschränkungen oder Bedingungen zulässig.
Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere
1.
vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden;
2.
mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden;
3.
in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.

Anlage 2 (zu § 1 Nummer 2)

Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0

(1) Jede Nutzung ist unter den Bedingungen dieser „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ zulässig. Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere
1.
vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden;
2.
mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden;
3.
in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.
(2) Bei der Nutzung ist sicherzustellen, dass folgende Angaben als Quellenvermerk enthalten sind:
1.
Bezeichnung des Bereitstellers nach dessen Maßgabe;
2.
der Vermerk „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ oder „dl-de/by-2-0“ mit Verweis auf den Lizenztext unter
www.govdata.de/dl-de/by-2-0
;
3.
ein Verweis auf den Datensatz (URI).
Dies gilt nur, soweit die datenhaltende Stelle die Angaben 1. bis 3. zum Quellenvermerk bereitstellt.
(3) Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen sind im Quellenvermerk mit dem Hinweis zu versehen, dass die Daten geändert wurden.
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Überschrift geändert durch
Artikel 19 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517)
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