Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen
(Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO)
erlassen als Artikel 15 des
Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014
Vom 13. Dezember 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2022

Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfondsgesetz –
SächsGFG
) vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726) wird verordnet:

§ 1 Zuführungssätze

(1)
1
Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1
SächsGFG
betragen bei
Höhe der Zuführungen
Laufende Nummer für wen Prozent
1. Beamtinnen und Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 139 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) 45 Prozent
2. Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C 49 Prozent
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.
2
Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei
Prozentsätze
Laufender Buchstabe bei wem Prozent
a) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 36 Prozent,
b) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene 36 Prozent und
c) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene sowie Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten 40 Prozent
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.
(2) Der jeweilige Prozentsatz des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erhöht sich, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis begründet worden ist
1.
nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent,
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent.
¹

§ 2 Zeitpunkt der Zuführung

Die Zuführungen nach § 5 Abs. 1 und 4
SächsGFG
sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten.
1
§ 1 geändert durch
Artikel 20 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 567), durch
Verordnung vom 27. Oktober 2015
(SächsGVBl. S. 626) und durch
Verordnung vom 5. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 655)
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