Sächsisches Generationenfondsgesetz – SächsGFG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Sächsisches Generationenfondsgesetz – SächsGFG)

Gesetz über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen
(Sächsisches Generationenfondsgesetz – SächsGFG)
¹
erlassen als Artikel 3 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 –
HBG 2013/2014
)
Vom 13. Dezember 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Januar 2023

§ 1 Geltungsbereich, Generationenfonds als Anstalt

(1) Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Versorgung, Beihilfen, Altersentschädigung sowie derjenigen Ausgaben, die der Freistaat Sachsen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle dieser Leistungen zu zahlen hat, für:
1.
die künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf, deren Ansprüche auf einem ab dem 1. Januar 1997 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen beruhen, und
2.
die künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf, deren Ansprüche auf einem vor dem 1. Januar 1997 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen beruhen.
(2)
1
Zur Finanzierung der in Absatz 1 genannten Ausgaben ist ein Fonds mit dem Namen „Generationenfonds“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden (Anstalt) errichtet.
2
Träger der Anstalt ist der Freistaat Sachsen.
3
Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.

§ 2 Organ, Geschäftsführung, Vertretung der Anstalt

(1)
1
Organ der Anstalt ist der Direktor.
2
Er leitet die Anstalt, nimmt die Geschäftsführung wahr und vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
3
Eine Vergütung hierfür wird nicht gezahlt.
(2)
1
Das Amt des Direktors wird im Nebenamt ausgeübt.
2
Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt den Direktor und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Landesamtes für Steuern und Finanzen.
3
Soweit erforderlich, bestimmt das Staatsministerium der Finanzen die weitere Vertretung.
(3) Die Haftung des Direktors richtet sich nach den für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften.

§ 3 Finanzwesen und Verwaltung der Anstalt

(1)
1
Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Anstalt gelten die §§ 105 bis 111 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Die Rechnung ist vom Landesamt für Steuern und Finanzen zu prüfen.
(2)
1
Der für die Tätigkeit der Anstalt erforderliche Personal-, Sach- und Investitionsbedarf wird vom Landesamt für Steuern und Finanzen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2
Dies gilt auch für die Benutzung seiner Verwaltungseinrichtungen.
(3) Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen wahrgenommen.
(4) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds.
²

§ 4 Aufgaben der Anstalt

(1)
1
Die Anstalt bildet für die in § 1 Abs. 1 genannten Verpflichtungen des Freistaates Sachsen jeweils eine Rücklage zur
1.
vollständigen Finanzierung für den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis (Vollfinanzierung) und
2.
teilweisen Finanzierung für den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personenkreis (Teilfinanzierung).
2
Die Rücklagen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind getrennt voneinander zu halten und auszuweisen.
(2)
1
Die der Anstalt insgesamt zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite anzulegen.
2
Die Anlage der Mittel kann auf eine in der Geldwirtschaft erfahrene Einrichtung übertragen werden.
(3)
1
Ansprüche Dritter gegen die Anstalt werden nicht begründet.
2
Die Rücklagen nach Absatz 1 fallen bei Auflösung der Anstalt an den Freistaat Sachsen.

§ 5 Bildung der Rücklagen

(1)
1
Die Rücklagen im Sinne von § 4 Abs. 1 werden aus regelmäßigen und sonstigen Zuführungen des Freistaates Sachsen und den daraus erzielten Erträgen gebildet.
2
Gebühren, insbesondere aus den Käufen und Verkäufen von Wertpapieren, werden den Rücklagen entnommen.
(2)
1
Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen zur Rücklage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sich auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters nach Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für den dort benannten Personenkreis.
2
Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe und zum Zeitpunkt der Zuführungen.
3
Die versicherungsmathematischen Berechnungen nach Satz 1 sind spätestens nach Ablauf von sieben Jahren seit der letzten Berechnung zu aktualisieren und an sich ändernde Verhältnisse anzupassen.
4
Sofern sich hieraus neben den regelmäßigen Zuführungen ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergibt, sollen sonstige Zuführungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen.
(3)
1
Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen zur Rücklage nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmt sich nach den nach Absatz 2 zugrunde zu legenden Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für den unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 benannten Personenkreis.
2
Sonstige Zuführungen zur Teilfinanzierung können jederzeit nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen.
(4)
1
Den Rücklagen nach § 4 Abs. 1 sind auch Mittel zuzuführen, die dem Freistaat Sachsen für Versorgungsaufwendungen gezahlt werden.
2
Für beurlaubte Beamte und Richter im Sinne von § 1 Abs. 1, deren Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind Zuführungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Dienstbezüge, abzüglich der für diesen Zeitraum nach Satz 1 gezahlten Mittel, zu leisten.
3
Satz 2 gilt entsprechend bei Zuweisungen und Abordnungen zu einem anderen Dienstherrn.
³

§ 6 Entnahmen aus den Rücklagen

(1) Die Anstalt erstattet im Rahmen der Vollfinanzierung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Freistaat Sachsen auf Anforderung die erforderlichen Haushaltsausgaben für die in § 1 Abs. 1 genannten Verpflichtungen für den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 benannten Personenkreis.
(2)
1
Die Anstalt erstattet im Rahmen der Teilfinanzierung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dem Freistaat Sachsen auf Anforderung einen Teil der erforderlichen Haushaltsausgaben für die in § 1 Abs. 1 genannten Verpflichtungen für den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 benannten Personenkreis.
2
Eine Erstattung ist erst nach dem 31. Dezember 2017 möglich.
3
Die Höhe der möglichen Erstattungen errechnet sich durch Multiplikation der erforderlichen Haushaltsausgaben nach Satz 1 mit einem Faktor, der sich aus dem Verhältnis der Höhe der in der Teilfinanzierung vorhandenen Mittel zur Höhe des Teilwertes für die Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen (jeweils Vorjahreswerte) für den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personenkreis errechnet.
4
Der Faktor nach Satz 3 wird jährlich durch das Staatsministerium der Finanzen festgestellt und der Anstalt bis zum 30. September mitgeteilt.
(3)
1
Abweichend von Absatz 2 ist eine vorzeitige Erstattung der Mittel möglich, wenn diese Mittel zur Erweiterung des Personenkreises nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 vollständig als einmalige Zuführung zur Abgeltung bis zum Zuführungszeitpunkt bereits entstandener Versorgungsanwartschaften des neu einzubeziehenden Personenkreises in die Rücklage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 überführt werden.
2
Über die Höhe der zu erstattenden Mittel entscheidet das Staatsministerium der Finanzen auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters, die im Zeitpunkt der Überführung nicht älter als drei Jahre sein sollen.

§ 7 Wirtschaftsplan, Jahresrechnung und Berichtspflicht

(1)
1
Es ist für jedes Kalenderjahr ein Wirtschaftsplan für die Anstalt aufzustellen.
2
Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
3
Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
4
Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Jahr als Anlage beizufügen.
(2) Die Direktorin oder der Direktor der Anstalt stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(3)
1
Das für Finanzen zuständige Mitglied der Staatsregierung berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags jährlich zum Stand Ende eines jeden Kalenderjahres innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Kalenderjahres oder nach Aufforderung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags.
2
Bestandteile des Berichts sind:
1.
eine Kapitalmarktübersicht,
2.
Kennzahlen zum Gesamtportfolio und Details zu Anlageinstrumenten,
3.
Entwicklung des Zinses und des Aktienanteils,
4.
Wert- und Renditeentwicklung, die und
5.
die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien.
1
Kurzbezeichnung geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
2
§ 3 geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430)
3
§ 5 geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 430) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578)
4
§ 7 angefügt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
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