Schulordnung Gemeinschaftsschulen – SOGES
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Gemeinschaftsschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gemeinschaftsschulen – SOGES)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Gemeinschaftsschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gemeinschaftsschulen – SOGES)
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung der Gemeinschaftsschule und Oberschule+
Vom 22. Juni 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2023

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Aufbau der Gemeinschaftsschule und Kooperation mit Grundschulen
§ 3
Leistungsdifferenzierender Unterricht
§ 4
Änderung und Wechsel des Anforderungsniveaus
Abschnitt 2 Aufnahme und Schulwechsel
§ 5
Anmeldung
§ 6
Aufnahme und Zurückstellung
§ 7
Bildungsberatung
§ 8
Schulwechsel
§ 9
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation
§ 10
Klassen- und Gruppenbildung
§ 11
Unterrichtszeit
§ 12
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage
§ 13
Aufsicht
Abschnitt 4 Unterricht
§ 14
Pflichtbereich
§ 15
Wahlbereich
§ 16
Fremdsprachen
§ 17
Berufs- und Studienorientierung
§ 18
Zusätzliche schulische Veranstaltungen
§ 19
Individuelle Förderung
§ 20
LRS-Klassen
§ 21
Inklusiver Unterricht
Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
§ 22
Grundsätze und Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung
§ 23
Bewertung von Leistungen
§ 24
Nichterbrachte Leistungen
§ 25
Bewertung in Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
§ 26
Bewertung bei inklusiver Unterrichtung
§ 27
Leistungsnachweise
§ 28
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
§ 29
Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck
§ 30
Besondere Leistungsfeststellung
§ 31
Hausaufgaben
§ 32
Täuschungen
Abschnitt 6 Halbjahresinformationen, Zeugnisse
§ 33
Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse
§ 34
Jahreszeugnisse
§ 35
Besonderheiten ab Klassenstufe 7
§ 36
Abschluss- und Abgangszeugnisse
§ 37
Förderschwerpunkte und Inklusion
§ 38
Formerfordernisse
Abschnitt 7 Versetzung, Wiederholung
§ 39
Versetzungsbestimmungen
§ 40
Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe
§ 41
Freiwillige Wiederholung
§ 42
Überspringen einer Klassenstufe
§ 43
Schulbesuch im Ausland
Abschnitt 8 Gymnasiale Oberstufe
§ 44
Organisation der gymnasialen Oberstufe
§ 45
Fächer der gymnasialen Oberstufe
Abschnitt 9 Prüfungen und Abschlüsse
§ 46
Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses
§ 47
Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
§ 48
Abiturprüfung und Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 49
Erwerb von Abschlüssen für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung
Abschnitt 10 Prüfungen für Schulfremde
§ 50
Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde
§ 51
Abiturprüfung für Schulfremde

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1)
1
Diese Verordnung gilt für alle Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen.
2
Sie gilt für Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet
vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.
(2)
1
Die §§ 3, 4, 6 und 21 Absatz 2, die §§ 22 Absatz 1 bis 5, die §§ 23 bis 27 und 28 Absatz 2 bis 4, die §§ 30, 32 sowie 33 Absatz 2 und 3, die §§ 34 bis 37 sowie 38 Absatz 1 und 2, § 39 Absatz 1 bis 8, die §§ 40 und 41 sowie die Abschnitte 8 bis 10 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Gemeinschaftsschulen entsprechende Anwendung, mit Ausnahme der entsprechenden Geltung von
§ 39
Absatz 2,
§ 41
Absatz 3 Satz 2 und § 68 Absatz 7 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung.
2
Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.
¹

§ 2 Aufbau der Gemeinschaftsschule und Kooperation mit Grundschulen

(1)
1
Die Klassenstufe 1 knüpft an die vorschulischen Erfahrungen der Kinder an.
2
Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion.
3
Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die gymnasiale Oberstufe.
(2)
1
Bei Kooperation mit einer Grundschule gemäß § 7a Absatz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
soll die kooperierende Grundschule in räumlicher Nähe der Gemeinschaftsschule liegen.
2
In einer Kooperationsvereinbarung sind insbesondere Regelungen für den Übergang von der kooperierenden Grundschule zur Gemeinschaftsschule zu treffen.
3
Dabei kann vereinbart werden, dass Schülerinnen und Schüler der kooperierenden Grundschule bei Kapazitätsengpässen vorrangig berücksichtigt werden.
4
Über die Kooperationsvereinbarung gemäß § 7a Absatz 3 Satz 5 des
Sächsischen Schulgesetzes
entscheidet die jeweilige Schulkonferenz der beteiligten Schulen auf Vorschlag der jeweiligen Gesamtlehrerkonferenz.
5
Sie ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
6
Die kooperierende Grundschule und die Gemeinschaftsschule stimmen ihre Schulprogramme ab.

§ 3 Leistungsdifferenzierender Unterricht

(1)
1
Ab der Klassenstufe 7 erfolgt in ausgewählten Fächern nach Maßgabe von Absatz 5 (Differenzierungsfächer) Unterricht in den lehrplanbezogenen Anforderungsniveaus Hauptschulanforderungsniveau, Realschulanforderungsniveau oder gymnasiales Anforderungsniveau (leistungsdifferenzierender Unterricht).
2
Das pädagogische Konzept gemäß § 3a Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
muss Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des leistungsdifferenzierenden Unterrichts enthalten.
(2) Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Klassenkonferenz und nach Beratung durch die Schule, welchem Anforderungsniveau die Schülerinnen und Schüler jeweils zugeordnet werden.
(3) Die Teilnahme am Unterricht im Realschulanforderungsniveau wird in der Regel nicht empfohlen, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 in mehr als zwei Differenzierungsfächern gemäß Absatz 5 Satz 2 mit der Note „ausreichend“ oder schlechter bewertet wurde.
(4) Die Teilnahme am Unterricht im gymnasialen Anforderungsniveau wird in der Regel empfohlen, wenn in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch 2,0 oder besser ist, keines dieser Fächer mit der Note „ausreichend“ oder schlechter benotet wurde und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist.
(5)
1
Schülerinnen und Schüler, die dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet sind, werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Biologie, Physik, Chemie und in der zweiten Fremdsprache ausschließlich nach den Lehrplänen des Gymnasiums unterrichtet.
2
Schülerinnen und Schüler, die dem Realschulanforderungsniveau zugeordnet sind, werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie mindestens nach den Lehrplänen des Realschulbildungsganges unterrichtet.
3
Über weitere Fächer entscheidet jeweils die Schule.

§ 4 Änderung und Wechsel des Anforderungsniveaus

(1)
1
Eine Änderung der Zuordnung einer Schülerin oder eines Schülers zu einem Anforderungsniveau ist jeweils zum Schulhalbjahr und zum Schuljahresende, außer am Ende der Klassenstufe 10 möglich, wenn die gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung dies nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 und 4 rechtfertigen.
2
Über die Änderung der Zuordnung entscheidet die Klassenkonferenz nach einem Beratungsgespräch der Schule mit den Eltern.
(2) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9, die den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus, auf Wunsch der Eltern nach einem Beratungsgespräch mit der Schule auch in die Klassenstufe 9 des Realschulanforderungsniveaus wechseln.
(3)
1
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10, die den Realschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus wechseln.
2
§ 6 Absatz 5 und 6 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gilt entsprechend.
(4)
1
Können Schülerinnen und Schüler im besuchten Anforderungsniveau, mit Ausnahme des Hauptschulanforderungsniveaus, nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt werden, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie vom gymnasialen Anforderungsniveau in die nächsthöhere Klassenstufe des Realschulanforderungsniveaus oder vom Realschulanforderungsniveau in die nächsthöhere Klassenstufe des Hauptschulanforderungsniveaus wechseln, wenn die Nichtversetzung auf mangelhaften Leistungen in den für das Anforderungsniveau maßgeblichen Differenzierungsfächern beruht und keines dieser Fächer mit „ungenügend“ bewertet wurde.
2
Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden.
(5)
1
Können Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9, die dem Realschulanforderungsniveau zugeordnet sind, nicht in die Klassenstufe 10 versetzt werden und werden sie den Anforderungen des Realschulanforderungsniveaus voraussichtlich auch künftig nicht gewachsen sein, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 im Hauptschulanforderungsniveau unterrichtet werden.
2
§ 40 Absatz 5 bleibt unberührt.

Abschnitt 2 Aufnahme und Schulwechsel

§ 5 Anmeldung

(1)
1
Die Schulleiterinnen und Schulleiter geben im Mai eines jeden Jahres Ort und Zeit der Anmeldung für die Klassenstufe 1 durch den Schulträger in ortsüblicher Weise bekannt.
2
Die Anmeldung soll im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. September erfolgen.
3
In den Fällen von § 27 Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
muss die Anmeldung bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden.
4
Den Termin für die Anmeldung nach Satz 3 benennt die oberste Schulaufsichtsbehörde in der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift zum Bedarf und Schuljahresablauf.
(2)
1
Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind von den Eltern an einer Gemeinschaftsschule anzumelden, sofern diese sie nicht an einer Grundschule ihres Schulbezirks oder einer Oberschule+ angemeldet haben.
2
Kinder, die das sechste Lebensjahr später vollenden, können angemeldet werden.
3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt bis zum 28. Februar des Einschulungsjahres der Schulaufsichtsbehörde schriftlich mit, welches Kind an der Gemeinschaftsschule nicht aufgenommen wird.
4
Hierbei sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie die gesetzlichen Vertreter und deren Anschriften, falls diese von der Anschrift des Kindes abweichen, anzugeben.
(3) Bei Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule in freier Trägerschaft gilt § 3 Absatz 3 der
Schulordnung Grundschulen
vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(4) Für den Besuch einer genehmigten Gemeinschaftsschule in freier Trägerschaft gilt § 3 Absatz 4 der
Schulordnung Grundschulen
entsprechend.
(5) Vor dem Anmeldetermin werden an den Gemeinschaftsschulen Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen die an der Gemeinschaftsschule möglichen Abschlüsse, das pädagogische Konzept, insbesondere der leistungsdifferenzierende Unterricht in den verschiedenen Anforderungsniveaus und der Wahlbereich, das Schulprogramm sowie die möglichen Übergänge zu anderen Schularten vorgestellt werden.
(6)
1
Die Eltern melden die Kinder an, volljährige Schülerinnen und Schüler melden sich selbst an.
2
Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Nachweis über die Identität der Schülerin oder des Schülers sowie ab Klassenstufe 2 das zuletzt erstellte Jahreszeugnis oder die zuletzt erstellte Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule vorzulegen.
(7)
1
Bei der Anmeldung werden folgende Daten verarbeitet:
1.
Name und Vorname der Eltern und des Kindes,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes,
3.
Geschlecht des Kindes,
4.
Anschrift der Eltern und des Kindes,
5.
Telefonnummer,
6.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist,
7.
Staatsangehörigkeit des Kindes,
8.
Religionszugehörigkeit des Kindes,
9.
Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind sowie Teilleistungsschwächen, die dafür qualifizierte Lehrerinnen, Lehrer, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen festgestellt haben, der Bescheid zu einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und der darauf bezogene Förderplan gemäß § 17 Absatz 3 der
Schulordnung Förderschulen
vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
10.
bei Anmeldung für die Klassenstufe 1, ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird,
11.
Erklärung zum Sorgerecht, im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen, und
12.
Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.
2
Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden.
3
Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen.
(8) Die Daten nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 7, 9 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler verarbeitet werden.

§ 6 Aufnahme und Zurückstellung

(1)
1
Kinder sind in die Klassenstufe 1 aufzunehmen.
2
Im Anschluss an die Grundschule und bei Kooperation mit einer Grundschule werden die Schülerinnen und Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 aufgenommen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.
(3) Für die Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 27 Absatz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
gilt § 4 Absatz 3 und 4 der
Schulordnung Grundschulen
entsprechend.
(4) Für die Schuleingangsphase gilt § 5 der
Schulordnung Grundschulen
entsprechend.
(5) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 der Oberschule, die den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule, auf Wunsch der Eltern nach einem Beratungsgespräch mit der Schule auch in die Klassenstufe 9 des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule wechseln.
(6)
1
Nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule werden Schülerinnen und Schüler in die Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule aufgenommen, wenn der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 erreichten Noten sowie der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und sie die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden haben.
2
Sie werden auch dann aufgenommen, wenn sie diese Anforderungen mit dem Abschlusszeugnis der Oberschule erfüllen.
(7) Nach Abschluss der Klassenstufe 10 des Gymnasiums wird eine Schülerin oder ein Schüler in die Jahrgangsstufe 11 der Gemeinschaftsschule aufgenommen, wenn sie oder er in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums versetzt worden ist.

§ 7 Bildungsberatung

(1)
1
Die Gemeinschaftsschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
an.
2
Grundlage dafür ist das Schulprogramm und das pädagogische Konzept der Schule.
(2)
1
Die Bildungsberatung erfolgt zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers.
2
Sie orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen und erfolgt insbesondere zu Fragen der Schullaufbahn, zu den Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Fähigkeiten und Neigungen und zu den Bildungsangeboten anderer Schularten.
(3)
1
Im Anfangsunterricht bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung zum Entwicklungsstand des Kindes an.
2
Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2.
3
Diese bilden eine pädagogische Einheit.
(4)
1
Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung an, insbesondere zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der jeweiligen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule.
2
Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers, wobei Bildungsvereinbarungen geschlossen werden können.
3
Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden.
4
Die Gespräche sind zu dokumentieren.
(5)
1
Eltern, deren Kind nach Abschluss der Klassenstufe 4 auf eine Oberschule oder ein Gymnasium wechseln soll, bietet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 ein Gespräch über die voraussichtliche Bildungsempfehlung an.
2
Zu diesem Gespräch können die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer sowie weitere Lehrerinnen und Lehrer hinzugezogen werden.
3
In dem Gespräch ist insbesondere auf die Aufnahmebedingungen gemäß
§ 6
Absatz 1 und § 7 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
hinzuweisen.
4
Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Gemeinschaftsschule ein Beratungsgespräch mit Lehrerinnen und Lehrern der Oberschule oder des Gymnasiums.
(6) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus, bei denen aufgrund des Leistungsbildes sowie des bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens ein erfolgreiches Durchlaufen der gymnasialen Oberstufe nicht zu erwarten ist, bietet die Gemeinschaftsschule eine Beratung zu schulischen und beruflichen Bildungswegen an.
(7) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung zur weiteren Schullaufbahn durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.
(8)
1
In den Klassenstufen 1 bis 10 betreut und berät eine Lehrerin oder ein Lehrer als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, die sie oder er unterrichtet.
2
Eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer betreut in den Jahrgangsstufen 11 und 12 als Tutorin oder Tutor die Schülerinnen und Schüler eines Kurses, die er unterrichtet und die ihm von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind.
(9) Die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater informiert und berät die Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer über Belange der gymnasialen Oberstufe.

§ 8 Schulwechsel

(1)
1
Schülerinnen und Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Gemeinschaftsschule wechseln.
2
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
(2)
1
Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule können an eine Schule einer anderen Schulart wechseln.
2
Der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Schulart.
(3)
1
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an eine andere Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 41 bis 47 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und fortsetzen können.
2
Die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule kann Ausnahmen von der Pflicht zulassen, Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 fortzusetzen.
(4)
1
Schülerinnen und Schüler, die nach Abschluss der Klassenstufe 4 auf eine Oberschule oder ein Gymnasium wechseln wollen, erhalten auf Antrag der Eltern eine Bildungsempfehlung.
2
§ 24 der
Schulordnung Grundschulen
gilt entsprechend.
(5)
1
Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche im Lesen und Rechtschreiben können nach der Klassenstufe 2 in eine besondere Klasse (LRS-Klasse) an einer Grundschule oder an einer Oberschule+ wechseln.
2
Nach dem Besuch der LRS-Klasse kann die Schülerin oder der Schüler wieder in die Klassenstufe 4 der Gemeinschaftsschule wechseln.
(6) Nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters werden Schülerinnen und Schüler, die
1.
nach Abschluss der Klassenstufe 6 der Oberschule in die Klassenstufe 7 einer Gemeinschaftsschule wechseln, nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 und 4 dem Hauptschulanforderungsniveau, dem Realschulanforderungsniveau oder dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet,
2.
nach Abschluss der Klassenstufe 7 oder 8 des Hauptschulbildungsgangs der Oberschule in die Klassenstufe 8 oder 9 einer Gemeinschaftsschule wechseln, nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 dem Hauptschulanforderungsniveau oder dem Realschulanforderungsniveau zugeordnet,
3.
nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsgangs der Oberschule in die Klassenstufe 8, 9 oder 10 einer Gemeinschaftsschule wechseln, nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 dem Realschulanforderungsniveau oder dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet,
4.
nach Abschluss der Klassenstufe 6 bis 9 des Gymnasiums in die Klassenstufe 7, 8, 9 oder 10 einer Gemeinschaftsschule wechseln, dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet.
(7) Für den Wechsel an eine Schule einer anderen Schulart werden die Noten in den einzelnen Fächern auf dem jeweils besuchten Anforderungsniveau ausgewiesen.
(8)
1
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der abgebenden Schule, bis die aufnehmende Schule sie anfordert.
2
Die Anforderung erfolgt unverzüglich nach Aufnahme der Schülerin oder des Schülers.
3
Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 5 Absatz 7 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzung und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse.
²

§ 9 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1)
1
Liegen bei Anmeldung für die Klassenstufe 1 Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vor, können die Eltern oder die Schulleiterin oder der Schulleiter das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
beantragen.
2
Bestehen bei einer nicht genügenden geistigen oder körperlichen Entwicklung Zweifel, ob dies eine Zurückstellung oder sonderpädagogischen Förderbedarf begründet, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst einer Förderschule gemäß § 13 Absatz 2 der
Schulordnung Förderschulen
beantragen.
(2) Ergeben sich in den Klassenstufen 1 bis 4 Anhaltspunkte dafür, dass Schülerinnen und Schüler wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, beantragt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
bei der Schulaufsichtsbehörde.
(3)
1
Liegen bei einer Schülerin oder einem Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 oder der Jahrgangsstufen 11 und 12 Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater die Schulleiterin oder den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung.
2
Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerin oder des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
.

Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation

§ 10 Klassen- und Gruppenbildung

(1)
1
Die Einrichtung von Gruppen oder Klassen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule.
2
Näheres dazu regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
(2)
1
Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt.
2
Er kann auch klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden.
(3) Die Einrichtung von Gruppen und Klassen wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgenommen.
(4)
1
Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten.
2
Dabei können höchstens drei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.

§ 11 Unterrichtszeit

(1)
1
Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt.
2
Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.
3
Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.
(2)
1
Der Unterricht soll zwischen 7:30 und 9 Uhr beginnen.
2
In den Klassenstufen 5 bis 10 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 kann der Unterricht zwischen 7 Uhr und 9 Uhr beginnen.
3
Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.
(3)
1
Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler orientieren.
2
Eine Unterrichtsstunde dauert in den Klassenstufen 1 bis 4 in der Regel 45 Minuten.
3
Eine Unterrichtsstunde in den Klassenstufen 5 bis 10 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 dauert 45 Minuten und kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden.
(4)
1
Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen.
2
Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten.
3
In den Klassenstufen 1 bis 4 werden die Erholungsphasen durch die unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung festgelegt.
4
Nachmittagsunterricht von mehr als einer Unterrichtsstunde soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorausgehen.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein Unterricht möglich ist.

§ 12 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1)
1
Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt.
2
Der Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende des ersten und des zweiten Schulhalbjahres werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
(2)
1
Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage.
2
Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
3
Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage).
4
Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler oder sonstiger schulischer Besonderheiten.
5
Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Schulaufsichtsbehörde oder die oberste Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.

§ 13 Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.
(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltung.
(3)
1
Die Aufsicht wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Lehrerinnen und Lehrer sowie die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt.
2
Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.

Abschnitt 4 Unterricht

§ 14 Pflichtbereich

Der Unterricht für die Klassenstufen 1 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich.

§ 15 Wahlbereich

(1) In den Klassenstufen 5 bis 10 wird neben dem Pflichtbereich ein Wahlbereich eingerichtet.
(2)
1
Die Schulen bieten im Wahlbereich ab der Klassenstufe 6 eine zweite Fremdsprache an.
2
Für Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen, ist der Unterricht in der zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 auf gymnasialem Anforderungsniveau verbindlich.
(3) Im Wahlbereich können außerdem Unterrichtsangebote zur individuellen Förderung, zu schulspezifischen Profilen und ab Klassenstufe 8 in einer dritten Fremdsprache gemacht werden.
(4)
1
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann eine Empfehlung zur Teilnahme insbesondere an den Angeboten zur individuellen Förderung aussprechen.
2
Über die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an den Angeboten des Wahlbereichs entscheiden die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sowie die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler einvernehmlich.
3
Mit der Entscheidung ist die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme verpflichtet.
(5) Angebote im Wahlbereich können getrennt nach Klassen und Klassenstufen, klassenübergreifend oder klassenstufenübergreifend unterbreitet werden.
(6) Angebote zur individuellen Förderung werden nicht benotet.

§ 16 Fremdsprachen

(1)
1
Erste Fremdsprache ist Englisch.
2
Sie wird ab der Klassenstufe 3 unterrichtet.
3
Darüber hinaus ist der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 und einer dritten Fremdsprache ab der Klassenstufe 8 möglich.
(2) Das Angebot für die zweite und dritte Fremdsprache wird von der Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
(3)
1
Bis zum Ende der Klassenstufe 5 können die Eltern aus dem Sprachenangebot der Schule eine zweite Fremdsprache wählen, die ab der Klassenstufe 6 auf gymnasialem Anforderungsniveau unterrichtet wird.
2
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht.
3
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine zweite Fremdsprache die Anzahl der an der Schule verfügbaren Plätze, werden nach erneuter Beratung der Eltern die Plätze zunächst in den Härtefällen und sodann im Losverfahren vergeben.
4
Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn
1.
die gewählte Fremdsprache in einem Land oder Landesteil Amtssprache ist, in dem der Schüler oder die Schülerin sich mindestens für 6 Monate aufgehalten hat,
2.
keine der nicht gewählten Fremdsprachen von dem Schüler oder der Schülerin voraussichtlich bis zum Ende der Klassenstufe 10 fortgeführt werden kann,
3.
die gewählte Fremdsprache für einen Schüler oder eine Schülerin die Herkunftssprache ist oder
4.
bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der die Fremdsprache Latein gewählt hat, eine Hörschädigung vorliegt, die eine Verständigung in der Lautsprache einer neuen Fremdsprache erschwert oder unmöglich macht.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen zusätzlich herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.
(5)
1
Für Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Anforderungsniveaus, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder nicht ausschließlich Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers den Unterricht in der zweiten Fremdsprache bis zur Klassenstufe 10 durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen.
2
Hinsichtlich der Versetzungsbestimmungen für den Unterricht in der Herkunftssprache gilt die Regelung zur zweiten Fremdsprache gemäß § 39 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
(6)
1
Schülerinnen und Schüler ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache,
1.
deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch und nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist,
2.
für die Unterricht in der Herkunftssprache nach Absatz 5 nicht angeboten werden kann,
3.
für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde und
4.
die in die Klassenstufe 8, 9 oder 10 der Gemeinschaftsschule wechseln,
können auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüfer verfügt.
2
Der Antrag ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.
3
Ein Anspruch auf das Ablegen einer schriftlichen Feststellungsprüfung besteht nicht.
4
Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache.
5
Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache in der Klassenstufe 10.
(7) Für die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache gilt § 19 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
entsprechend.
³

§ 17 Berufs- und Studienorientierung

(1)
1
Die im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung stattfindende Beratung hat das Ziel, langfristig eine berufliche Orientierung zu schaffen.
2
Die Berufs- und Studienorientierung dient insbesondere der individuellen Vorbereitung auf den späteren Eintritt in die Berufs- und Arbeitswelt.
(2) Die Berufs- und Studienorientierung beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 und wird bis zur Jahrgangsstufe 12 insbesondere durch Betriebspraktika in Form von Blockpraktika oder Praxistagen fortgeführt.
(3)
1
Betriebspraktika sind verbindliche schulische Veranstaltungen.
2
Sie werden in der Regel als zweiwöchiges Blockpraktikum in der Klassenstufe 7, 8, 9 oder 10 durchgeführt.
3
Die Schule kann ein zweites Betriebspraktikum vorsehen, das vorrangig der Studienorientierung dienen und möglichst an Hochschulen durchgeführt werden soll.
(4) Die Schule kann auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung
1.
in der Jahrgangsstufe 11 jeweils bis zu fünf Praxistage durchführen,
2.
das zweiwöchige Blockpraktikum durch zehn Praxistage im Schuljahr ersetzen,
3.
mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als zehn Praxistagen im Schuljahr durchführen und
4.
in den Klassenstufen 7 bis 10 jeweils bis zu fünf Praxistage durchführen, sofern in der jeweiligen Klassenstufe kein Blockpraktikum durchgeführt wird.
(5)
1
Für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann auf die Durchführung eines Betriebspraktikums aufgrund der Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs verzichtet werden.
2
In diesem Fall entscheidet die Schule im Einvernehmen mit den Eltern über individuelle Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung.

§ 18 Zusätzliche schulische Veranstaltungen

(1) Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig.
(2)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten.
2
In diesen erfolgt keine Leistungsbewertung.
3
Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an den Arbeitsgemeinschaften mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.
(3) Für unterrichtsergänzende Förderangebote (Ganztagsangebote) gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 19 Individuelle Förderung

(1)
1
Die Gemeinschaftsschule soll eigenverantwortlich Angebote zur individuellen Förderung, insbesondere in Form von Förderunterricht und Ganztagsangeboten festlegen.
2
Grundlage bildet das pädagogische Konzept der Schule.
(2)
1
Die individuelle Förderung wird entsprechend dem Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers durchgeführt und kann in einem pädagogischen Entwicklungsplan dokumentiert werden.
2
Sie soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern.
3
Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden.
4
Als Ganztagsangebote sollen insbesondere leistungsdifferenzierte Lernangebote gemacht werden.
(3) Die Fördermaßnahmen können in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend durchgeführt werden.
(4)
1
Die Lehrerin oder der Lehrer spricht eine Empfehlung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme aus.
2
Die Eltern sollen die Schülerin oder den Schüler zu der Fördermaßnahme anmelden.
3
Mit der Anmeldung ist die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme während des von der Lehrerin oder dem Lehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.
(5) Zur individuellen Förderung besonderer Begabungen können Schülerinnen und Schüler spezielle Diagnostik- und Beratungsangebote der bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichteten Beratungsstelle zur Begabtenförderung in Anspruch nehmen.
(6)
1
Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten.
2
Sie können auch schulartübergreifend gefördert werden.
3
Dazu sind eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.

§ 20 LRS-Klassen

§ 15 der
Schulordnung Grundschulen
gilt entsprechend.

§ 21 Inklusiver Unterricht

(1) § 16 der
Schulordnung Grundschulen
gilt für die Klassenstufen 1 bis 4 entsprechend.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die inklusiv unterrichtet werden, gilt § 17 Absatz 1 und 3 der
Schulordnung Förderschulen
entsprechend.
(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet sind, werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie, Biologie und in der zweiten Fremdsprache ausschließlich nach den Lehrplänen des Gymnasiums unterrichtet (lernzielgleiche inklusive Unterrichtung).
(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung werden grundsätzlich nach den Lehrplänen der jeweiligen Förderschultypen unterrichtet (lernzieldifferente inklusive Unterrichtung).

Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 22 Grundsätze und Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung

(1)
1
Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne und die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz bilden die Grundlage für die Leistungsermittlung und -bewertung.
2
Abweichend davon gilt für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung in der Primarstufe § 16 Absatz 2 der
Schulordnung Grundschulen
und in der Sekundarstufe I § 22 Absatz 2 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(2)
1
Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Anforderungen bewertet.
2
Anforderungen sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte.
3
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Lernergebnisse und des Lernprozesses und berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler.
4
Dabei ist eine festgestellte Teilleistungsschwäche in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung der Lehrerin oder des Lehrers.
(4) Für Schülerinnen und Schüler
1.
bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die inklusiv unterrichtet werden,
2.
die im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
3.
die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,
legt die Lehrerin oder der Lehrer im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.
(5)
1
Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle von den jeweiligen Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.
2
Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten, Klausuren und Kurzkontrollen.
3
Eine Bewertung mündlicher oder praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen.
(6)
1
Die Fachkonferenz beschließt ab Klassenstufe 5 zum Schuljahresbeginn die Gewichtung der verschiedenen Leistungen.
2
Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer hat zu Beginn des Schuljahres die Gewichtung der verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung bekannt zu geben.
(7) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat die Lehrerin oder der Lehrer den Schülerinnen und Schülern und, soweit die Schülerinnen und Schüler nicht volljährig sind, ihren Eltern darzulegen.
(8)
1
Erteilte Noten und Notenpunkte sind den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben.
2
Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer hat der Schülerin oder dem Schüler auf Befragen den Stand ihrer oder seiner Leistungen anzugeben.

§ 23 Bewertung von Leistungen

(1)
1
Die Schülerinnen und Schüler werden auf die Benotung allmählich vorbereitet.
2
In der Klassenstufe 1 werden keine Noten erteilt.
3
In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht benotet.
4
An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch.
5
Ab Klassenstufe 3 wird in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Englisch benotet.
6
Dieses wird ab Klassenstufe 4 benotet.
7
Werden in Fächern keine Noten erteilt, ist die Leistung verbal einzuschätzen.
8
Werden Noten erteilt, kann eine verbale Einschätzung hinzutreten.
9
Verbale Einschätzungen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schülerin oder des Schülers beinhalten.
(2)
1
Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden in den Klassenstufen 2 bis 10 mit folgenden Noten bewertet:
1.
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2
Notentendenzen werden durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „−“ ausgedrückt.
(3) Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.
(4) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Leistungen in allen Fächern, einschließlich Prüfungsleistungen, anhand eines Punktesystems gemäß Anlage 1 zur
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
bewertet.

§ 24 Nichterbrachte Leistungen

(1)
1
Werden in den Klassenstufen 1 bis 4 Leistungen nicht erbracht, entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.
2
Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren.
(2)
1
Werden in den Klassenstufen 5 bis 10 und den Jahrgangsstufen 11 und 12 eine Klassenarbeit oder Klausur aus Gründen versäumt, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, ob sie nachzuholen ist.
2
Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann die Fachlehrerin oder der Fachlehrer eine gesonderte Leistungsermittlung ansetzen.
(3)
1
Werden in den Klassenstufen 5 und 6 Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe sowie von Alter und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.
2
In den Klassenstufen 7 bis 10 wird die Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Notenpunktzahl „Null“ erteilt.
(4)
1
Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ oder die Notenpunktzahl „Null“ erteilt, teilt die Lehrerin oder der Lehrer dies bei Klassenarbeiten oder Klausuren den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mit einer kurzen Begründung mit.
2
Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen.
3
Wird eine Komplexe Leistung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, geht die erteilte Note „ungenügend“ oder Notenpunktzahl „Null“ in dem Fach ein, in dem die Schülerin oder der Schüler die Komplexe Leistung einbringen wollte.

§ 25 Bewertung in Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) Weiterhin werden in den Klassenstufen 2 bis 10 Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung benotet:
1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung,
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben,
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft,
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.
(2)
1
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung der Schülerin oder des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:
1.
„sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist,
2.
„gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers stark ausgeprägt ist,
3.
„befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist,
4.
„ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers schwach ausgeprägt ist,
5.
„mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.
2
Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
3
Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis.
4
Sie müssen dem Ziel der Ermutigung der Schülerin oder des Schülers dienen und Informationen für die Förderung der Schülerin oder des Schülers beinhalten.

§ 26 Bewertung bei inklusiver Unterrichtung

(1)
1
Soweit Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 1 bis 4 in Fächern nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, gilt § 17 Absatz 7 der
Schulordnung Grundschulen
entsprechend.
2
Für lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt ab der Klassenstufe 5 § 23 Absatz 9 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
entsprechend.
(2)
1
Für Schülerinnen und Schüler, die in den Klassenstufen 1 bis 4 nach den Lernbereichen des Lehrplans der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, gilt § 17 Absatz 8 der
Schulordnung Grundschulen
entsprechend.
2
Für lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt ab der Klassenstufe 5 § 23 Absatz 10 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
entsprechend.
(3)
1
Bei inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schülern mit anderen Förderschwerpunkten als geistige Entwicklung und Lernen richtet sich die Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung.
2
§ 25 Absatz 6 der
Schulordnung Förderschulen
gilt entsprechend.

§ 27 Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise erbringen die Schülerinnen und Schüler in Form von
1.
Klassenarbeiten und Klausuren,
2.
Komplexen Leistungen,
3.
Kurzkontrollen und sonstigen Leistungen und
4.
der besonderen Leistungsfeststellung gemäß § 30.
(2)
1
In den Klassenstufen 1 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben.
2
Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Gruppe oder Klasse sowie der einzelnen Schülerinnen und Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin.
3
Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt werden und können sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.
(3)
1
In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Klausuren geschrieben.
2
Diese können auch fachpraktische Teile enthalten.
3
Sie geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand eines Kurses und einzelner Schülerinnen und Schüler.
4
Sie sollen sich auf eine umfangreichere Unterrichtseinheit beziehen, Unterrichtsinhalte aus verschiedenen Themengebieten vernetzen und Aufgaben höherer Komplexität beinhalten.
(4) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.
(5)
1
In der Klassenstufe 9 des Hauptschulanforderungsniveaus und in der Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus kann von der Schülerin oder dem Schüler im Rahmen des Wahlbereichs eine Komplexe Leistung in Form einer komplexen Lernleistung erbracht werden.
2
Die komplexe Lernleistung dient dem Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler befähigt sind, fachlich-theoretisches Lernen und konkrete, praktische Problemstellungen miteinander zu verbinden.
3
Sie kann in Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden.
4
Die komplexe Lernleistung besteht aus einem schriftlichen Teil und einer Präsentation.
5
Sie wird durch die betreuende Lehrerin oder den betreuenden Lehrer mit einer Note in einem thematisch verwandten Fach bewertet.
6
Dabei muss die komplexe Lernleistung eine höhere Wertigkeit als eine Klassenarbeit haben.
7
In die Jahresnote kann die Note der komplexen Lernleistung gegenüber den Noten der übrigen in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen zu höchstens 50 Prozent einfließen.
(6)
1
Jede Schülerin und jeder Schüler erbringt in der Jahrgangsstufe 11 oder 12 mindestens eine Komplexe Leistung mit Präsentation, sofern diese nicht bereits in der Klassenstufe 10 im gymnasialen Anforderungsniveau erbracht wurde.
2
Die Schülerin oder der Schüler wählt das Fach, in dem sie oder er die Komplexe Leistung erbringen will.
3
Für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in Abstimmung mit der Schule an Lehrveranstaltungen einer Hochschule oder Berufsakademie teilnehmen, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der Komplexen Leistung.
4
Als Komplexe Leistung zählt insbesondere die Anfertigung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 49 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
.
(7)
1
Kurzkontrollen und sonstige Leistungen sollen sich auf begrenzte Stoffbereiche im Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen.
2
Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer.
3
Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.

§ 28 Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise

(1)
1
Zu Beginn des Schuljahres beschließt die Gesamtlehrerkonferenz für jede Klassen- und Jahrgangsstufe jeweils die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen und deren Verteilung auf die Fächer.
2
Die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen je Schülerin oder Schüler soll in den Klassenstufen 5 bis 10 im Schuljahr 25 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 je Kurshalbjahr 18 nicht überschreiten.
(2)
1
In jedem Leistungskursfach sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I mindestens zwei Klausuren und im Kurshalbjahr 12/II mindestens eine Klausur zu schreiben.
2
In jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport ist in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/II mindestens eine Klausur zu schreiben.
(3)
1
Die Bewertung einer Komplexen Leistung in den Jahrgangsstufen 11 und 12 fließt in dem Kurshalbjahr in das Kurshalbjahreszeugnis ein, in dem sie bewertet wird.
2
In einem Kurshalbjahr kann je Fach höchstens eine Komplexe Leistung in die Bewertung einfließen.
(4)
1
Die Arbeitszeit in den Klausuren soll nicht mehr als 90 Minuten betragen.
2
In den Fächern Deutsch und Kunst sowie in den Fremdsprachen beträgt die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten.
3
In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung kann je eine Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden.
(5)
1
In der Regel dürfen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 nicht mehr als zwei Klassenarbeiten und ab Klassenstufe 5 nicht mehr als drei Klassenarbeiten oder Klausuren je Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur je Tag schreiben.
2
In den Klassenstufen 1 bis 4 sollen Klassenarbeiten nicht an zwei aufeinander folgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden.
3
Der Aufwand für die Erarbeitung von Komplexen Leistungen soll bei der Festlegung der Termine der Klassenarbeiten und Klausuren berücksichtigt werden.
(6) Klassenarbeiten und Klausuren sind den Schülerinnen und Schülern in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen.
(7)
1
Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer korrigiert zurückgegeben und besprochen.
2
Die Zeit bis zur Rückgabe soll bei Klassenarbeiten in den Klassenstufen 1 bis 4 eine Woche, in den Klassenstufen 5 bis 10 zwei Wochen und bei Klausuren drei Wochen nicht überschreiten.
(8)
1
Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, wenn der Schüler minderjährig ist.
2
Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer überprüft die Kenntnisnahme.
3
Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler, wenn sie oder er volljährig ist.

§ 29 Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck

(1) Ab Klassenstufe 5 sind in allen Unterrichtsfächern bei Klassenarbeiten schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken.
(2)
1
Bei Schülerinnen und Schülern im gymnasialen Anforderungsniveau sind bei der Bewertung einer Klassenarbeit oder Klausur und einer Komplexen Leistung schwerwiegende Mängel in der äußeren Form bei der Notengebung zu berücksichtigen.
2
Dies ist bei der Benotung zu vermerken.
3
Ebenso werden schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel in allen Unterrichtsfächern bei der Notengebung berücksichtigt.
4
Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel werden zudem in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet.

§ 30 Besondere Leistungsfeststellung

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt Termine, Aufgaben und Korrekturrichtlinien für eine besondere Leistungsfeststellung, an der alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus teilnehmen.
(2) § 29 Absatz 2 bis 4 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gilt entsprechend.

§ 31 Hausaufgaben

(1)
1
Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können.
2
Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler anzupassen.
3
Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.
(3) Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten.

§ 32 Täuschungen

(1)
1
Benutzen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann die Lehrerin oder der Lehrer eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, in den Klassenstufen 3 und 4 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall in der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen.
2
Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen.
3
Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis zu berücksichtigen.
(2)
1
Benutzen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 sowie der Klassenstufen 7 bis 10 im Hauptschul- oder Realschulanforderungsniveau bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise getäuscht, soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note „ungenügend“ erteilen.
2
Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.
(3)
1
Benutzen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 im gymnasialen Anforderungsniveau und der Jahrgangsstufen 11 und 12 bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf eine andere Weise getäuscht, erteilt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in den Klassenstufen 7 bis 10 die Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Punktzahl „Null“.
2
Dies ist auf der schriftlichen Arbeit zu vermerken.
3
Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.

Abschnitt 6 Halbjahresinformationen, Zeugnisse

§ 33 Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse

(1)
1
Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den Entwicklungs- und Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler nach dem ersten Schulhalbjahr informieren.
2
Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben.
3
Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern, wobei auch Notentendenzen ausgewiesen werden können.
4
Ebenso sind Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen.
5
In Klassenstufe 1 wird abweichend von Satz 3 und 4 eine schriftliche Verbaleinschätzung erteilt.
6
In den Klassenstufen 7 bis 10 enthalten die Halbjahresinformationen auch Angaben darüber, in welchem Anforderungsniveau die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die nach den Klassenstufen 6, 7, 8 oder 9 der Oberschule in das gymnasiale Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule gewechselt sind, wird in der Halbjahresinformation oder im Halbjahreszeugnis des Schuljahres nach dem Wechsel für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt.
(3)
1
Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulanforderungsniveau sowie der Klassenstufe 10 im Realschulanforderungsniveau und im gymnasialen Anforderungsniveau werden keine Halbjahresinformationen ausgegeben.
2
Diese Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis).
3
Absatz 1 Satz 3, 4 und 6 gilt entsprechend.

§ 34 Jahreszeugnisse

(1)
1
Jahreszeugnisse in den Klassenstufen 1 bis 10 sind staatliche Urkunden, die den von den Schülerinnen und Schülern jeweils nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren.
2
Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben.
3
Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern (Jahresnoten) und für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres.
4
In den Fächern, die nicht benotet werden, können verbale Einschätzungen aufgenommen werden.
5
In Klassenstufe 1 erfolgt abweichend von den Sätzen 3 und 4 eine verbale Einschätzung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 7 und 9.
6
In den Klassenstufen 7 bis 10 enthalten die Jahreszeugnisse auch Angaben darüber, in welchem Anforderungsniveau die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde.
7
Für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen werden keine Jahreszeugnisse ausgegeben.
(2) Die in der Feststellungsprüfung gemäß § 16 Absatz 6 Satz 1 erteilte Note wird auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 im Feld „Bemerkungen“ ausgewiesen.
(3)
1
Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ist eine von ihr oder ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.
2
Ebenso sind auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen, zum Beispiel an Arbeitsgemeinschaften, und die erfolgreiche Teilnahme an schulischen bundesweiten oder internationalen Wettbewerben auf dem Jahreszeugnis oder auf dem Kurshalbjahreszeugnis einzutragen.

§ 35 Besonderheiten ab Klassenstufe 7

(1) Beim Wechsel des Anforderungsniveaus ab Klassenstufe 7 oder beim Wechsel der Schulart enthält die Halbjahresinformation oder das Jahreszeugnis hierüber einen Vermerk.
(2)
1
In den Jahrgangsstufen 11 und 12 erhalten die Schülerinnen und Schüler für jedes Kurshalbjahr ein Zeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursfächern erbrachten Leistungen (Kurshalbjahreszeugnis).
2
Im Kurshalbjahreszeugnis wird auch das Thema einer Besonderen Lernleistung ausgewiesen.

§ 36 Abschluss- und Abgangszeugnisse

(1) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den erfolgreichen Abschluss des besuchten Hauptschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule mit dem Hauptschulabschluss oder dem qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie den erfolgreichen Abschluss des besuchten Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule mit dem Realschulabschluss dokumentieren.
(2)
1
Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schülerinnen und Schüler erhalten, die die Gemeinschaftsschule ohne Abschluss des besuchten Anforderungsniveaus verlassen.
2
Das Abgangszeugnis bescheinigt den Erwerb
1.
eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses nach Versetzung in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus,
2.
des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses,
3.
eines dem Realschulabschluss gleichgestellten mittleren Schulabschlusses nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11.
3
Darüber hinaus wird für jedes Fach eine Abgangsnote aus dem Punktzahldurchschnitt der in den Kurshalbjahreszeugnissen ausgewiesenen Punktzahlen ermittelt.

§ 37 Förderschwerpunkte und Inklusion

(1) Halbjahresinformationen und Zeugnisse für lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt.
(2) In den Halbjahresinformationen und Zeugnissen für Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung ist zu vermerken, dass sie an der Gemeinschaftsschule inklusiv unterrichtet und in welchen Fächern sie nach den Lehrplänen der Grundschule oder der Oberschule unterrichtet wurden.
(3) Soweit bei inklusiv unterrichteten Schülerinnen oder Schülern nach § 26 Absatz 3 Satz 2 auf eine Benotung verzichtet wird, ist dies in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen zu vermerken.

§ 38 Formerfordernisse

(1) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen.
(2)
1
Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.
2
Auf Kurshalbjahreszeugnissen unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Tutorin oder der Tutor.
3
Auf Abschlusszeugnissen unterschreiben die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(3) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnissen, Jahreszeugnissen und Kurshalbjahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit die Schülerin oder der Schüler minderjährig ist.

Abschnitt 7 Versetzung, Wiederholung

§ 39 Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klassen- oder Jahrgangsstufe werden diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 2 bis 10 versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 ausgleichen können.
(2)
1
In Klassenstufe 2 steigt eine Schülerin oder ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf.
2
Mit Zustimmung der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund ihres oder seines Entwicklungsstandes ein Jahr länger im Anfangsunterricht verbleiben.
3
Die Entscheidung über den Verbleib in Klassenstufe 1 kann bis zum Ende der Klassenstufe 1 getroffen werden.
4
Der Wechsel von der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 1 ist mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 2 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn zulässig.
5
Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(3)
1
In die Klassenstufe 3 kann eine Schülerin oder ein Schüler noch versetzt werden, wenn sie oder er in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht die Note „mangelhaft“ erreicht hat und das Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen sowie die bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen der Klassenstufe 3 gewachsen sein wird.
2
An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch.
(4)
1
In die Klassenstufen 4 und 5 kann eine Schülerin oder ein Schüler noch versetzt werden, wenn sie oder er in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht die Note „mangelhaft“ und insgesamt nicht mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ erreicht hat und das Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen sowie die bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein wird.
2
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
1
In den Klassenstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler, die ab der Klassenstufe 7 dem Hauptschul- oder Realschulanforderungsniveau zugeordnet sind, gilt für den Notenausgleich:
1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden,
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
2
Ein Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.
(6)
1
Für Schülerinnen und Schüler, die dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet sind, gilt für den Notenausgleich:
1.
in den Fächern Deutsch, Sorbisch, Mathematik, Englisch, Geschichte, Biologie, Chemie, Physik und in der zweiten Fremdsprache kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden,
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
2
Ein Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig.
(7)
1
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Schülerinnen und Schüler, die nach den Absätzen 1 und 3 bis 6 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassen- oder Jahrgangsstufe voraussichtlich gewachsen sein werden.
2
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
1.
längerer Erkrankung,
2.
Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, die aber in mindestens einem der Fächer Deutsch, Englisch oder in der zweiten Fremdsprache die Note „ausreichend“ oder besser erzielt haben, und
3.
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
3
Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(8)
1
Für Schülerinnen und Schüler, die lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden, richtet sich die Versetzung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung.
2
Lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen werden abweichend von den Absätzen 1 und 3 bis 5 in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn sie mit ihren Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind.
3
Lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wechseln ohne Versetzungsentscheidung jährlich in die nächsthöhere Klassenstufe.
(9)
1
Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.
2
Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 40 Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe

(1) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 2 bis 10, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe.
(2) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 2 bis 4 gilt § 25 Absatz 9 der
Schulordnung Grundschulen
entsprechend.
(3) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 5, die die Klassenstufe 5 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, gilt § 29 Absatz 4 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
entsprechend.
(4) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6, die die Klassenstufe 5 oder 6 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 7 im Hauptschulanforderungsniveau teil.
(5) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 im Realschulanforderungsniveau, die
1.
aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden oder
2.
eine Klassenstufe wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klassenstufe nicht versetzt werden,
gilt § 29 Absatz 1 und 1a der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
entsprechend.
(6)
1
Schülerinnen und Schüler im Hauptschulanforderungsniveau nehmen in den Fällen des Absatzes 5 am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe teil.
2
§ 29 Absatz 2 Satz 2 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
gilt entsprechend.
(7) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 im gymnasialen Anforderungsniveau, die die jeweilige Klassenstufe wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe im Realschulanforderungsniveau teil.
(8) Bei Schülerinnen und Schülern, die eine Klassenstufe im besuchten Anforderungsniveau nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis eine entsprechende Bemerkung.
(9) Die Jahrgangsstufe 11 ist zu wiederholen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter feststellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 52 Satz 2 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
in Verbindung mit § 48 nicht erfüllt werden können.
(10)
1
Schülerinnen und Schüler, die im Hauptschulanforderungsniveau den Hauptschulabschluss nicht erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen.
2
Wenn der Realschulabschluss nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abschlussprüfung die Klassenstufe 10 im Realschulanforderungsniveau zu wiederholen.
3
Wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abiturprüfung die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen.
(11) Schülerinnen und Schüler, die die reguläre Schulzeit des jeweiligen Anforderungsniveaus an der Gemeinschaftsschule einschließlich der Klassenstufen 5 und 6 um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Gemeinschaftsschule verlassen.

§ 41 Freiwillige Wiederholung

(1) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 gilt § 26 Absatz 1 und 3 der
Schulordnung Grundschulen
entsprechend.
(2)
1
Auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ab Klassenstufe 5 die freiwillige Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe genehmigen.
2
Die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen ist nicht möglich.
3
Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zu Beginn eines Schuljahres möglich.
4
In der Jahrgangsstufe 12 ist dieser Antrag vor der Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung zu stellen.
5
Den Schülerinnen und Schülern wird der Termin für die Zulassung vorher bekannt gegeben.
(3)
1
Auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Wiederholung des Zeitraums der Kurshalbjahre 11/II bis 12/I genehmigen.
2
Der Antrag ist bis zum Abschluss des Kurshalbjahres 12/I zu stellen.
(4) Bei der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer fortgeführt werden können.
(5)
1
Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als zurückgenommen.
2
Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
(6) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung grundsätzlich nicht möglich.

§ 42 Überspringen einer Klassenstufe

1
Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters kann mit Einverständnis der Eltern eine Schülerin oder ein Schüler
1.
der Klassenstufen 1 bis 4 im Laufe des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe wechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen,
2.
der Klassenstufen 5 bis 9 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe des jeweils besuchten Anforderungsniveaus oder des nächsthöheren Anforderungsniveaus wechseln,
3.
der Klassenstufen 5 bis 8 zum Schuljahresende eine Klassenstufe im jeweils besuchten Anforderungsniveau überspringen und
4.
der Klassenstufe 9 des gymnasialen Anforderungsniveaus zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe im gymnasialen Anforderungsniveau wechseln,
wenn die bisherigen Gesamtleistungen und die Befähigung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen gewachsen sein wird.
2
Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

§ 43 Schulbesuch im Ausland

1
Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 sowie der Klassenstufen 7 bis 10 im Hauptschulanforderungsniveau und im Realschulanforderungsniveau gilt § 33 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
entsprechend.
2
Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 im gymnasialen Anforderungsniveau und der Jahrgangsstufen 11 und 12 gilt § 36 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
entsprechend.

Abschnitt 8 Gymnasiale Oberstufe

§ 44 Organisation der gymnasialen Oberstufe

Abschnitt 7 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
ist auf die gymnasiale Oberstufe entsprechend anzuwenden.

§ 45 Fächer der gymnasialen Oberstufe

Abschnitt 8 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
ist auf die gymnasiale Oberstufe entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 9 Prüfungen und Abschlüsse

§ 46 Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses

(1) Für die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 7 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
entsprechend.
(2)
1
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 im gymnasialen Anforderungsniveau können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie die Gemeinschaftsschule verlassen wollen, zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses zugelassen werden.
2
Volljährige Schülerinnen und Schüler stellen den Antrag selbst.
3
Die Schülerin oder der Schüler wechselt mit der Zulassung zur Prüfung in das Realschulanforderungsniveau.
4
Für die Feststellung der Endnote nach § 39 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
werden die bisher erreichten Noten aus dem gymnasialen Anforderungsniveau unverändert berücksichtigt.
5
§ 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 47 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses

Für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 8 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
entsprechend.

§ 48 Abiturprüfung und Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Für die Abiturprüfung und die Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten
Abschnitt 9
und die Anlagen 1 bis 4 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
entsprechend.
1⁰

§ 49 Erwerb von Abschlüssen für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung

(1)
1
Für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 63 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
entsprechend.
2
Die Schülerinnen und Schüler können auch einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung erwerben.
(2) Inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die inklusive Unterrichtung an der Gemeinschaftsschule enthält.

Abschnitt 10 Prüfungen für Schulfremde

§ 50 Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde

Für die Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde gilt Teil 4 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
entsprechend.

§ 51 Abiturprüfung für Schulfremde

Für die Abiturprüfung für Schulfremde gilt Abschnitt 10 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
entsprechend.
¹2
1
§ 1 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
2
§ 8 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
3
§ 16 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
4
§ 27 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
5
§ 30 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
6
§ 40 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
7
§ 43 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
8
§ 46 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
9
§ 47 neu gefasst durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
10
§ 48 neu gefasst durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
11
§ 50 neu gefasst durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
12
§ 51 neu gefasst durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
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