G zum StV gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
Vom 6. April 2017
Der Sächsische Landtag hat am 15. März 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

1
Dem am 21. März 2016 unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt.
2
Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Dresden, den 6. April 2017
In Vertretung Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange
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