Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen (Zweite GrenzÄndVO)
Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung von Gemeindegrenzen
(Zweite GrenzÄndVO)
Vom 8. Januar 1998
Aufgrund von § 127 Abs. 1 Nr. 7 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (
SächsGemO
) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), wird verordnet:
§ 1 Umfang der Gebietsänderung
Es werden folgende Gebietsänderungen vorgenommen:
1.
1
Die bisher zur Stadt Oelsnitz/Erzgeb. gehörenden Flurstücke 928/2, 928/3 und 929a sowie 1412/1 und 928/1 (beide teilweise) der Gemarkung Oelsnitz werden in die Stadt Lichtenstein/Sa. eingegliedert.
2
Die neue Gemeindegrenze verläuft, ausgehend von der alten Gemeindegrenze, am Ostrand des Kärrnerweges in südlicher Richtung bis in Höhe des Schnittpunktes der südlichen Grenze des Flurstücks 929a mit der genannten Straße.
3
Dort quert sie diese Straße etwa rechtwinklig, umläuft die südliche und östliche Grenze der Flurstücke 929a und 928/3.
4
Sodann verläuft sie vom nordöstlichsten Punkt des Flurstücks 928/3 das Flurstück 928/1 schneidend entlang der Nutzungsartengrenze bis zum östlichsten Punkt der Gemarkung Rödlitz.
5
Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als
Anlage 1
beigefügten Lageplan dargestellt.
2.
1
Die bisher zur Stadt Oelsnitz/Erzgeb. gehörenden Flurstücke Nummer 1908/2, 1908/3, 1908/5, 1908/9 und 1908/10 sowie 1930/1, 1908/8 (beide teilweise) der Gemarkung Oelsnitz werden in die Stadt Lichtenstein/Sa. eingegliedert.
2
Die neue Gemeindegrenze verläuft von der bisherigen Gemeindegrenze in südöstlicher Richtung rechtsseitig entlang dem Flurstück 1930/1 (S 255).
3
Sie schneidet das Flurstück 1930/1 rechtwinklig zum südlichsten Punkt der Einfahrt auf das Flurstück 1908/8 und verläuft rechtsseitig in Richtung Norden an der Nutzungsartengrenze bis zum nördlichsten Punkt und von dort in gerader Linie zum Vermessungspunkt 82.
4
Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als
Anlage 2
beigefügten Lageplan dargestellt.
§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. April 1994 in Kraft; zugleich treten § 1 Nr. 23 und 25 sowie die Anlagen 22 und 23 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen (
GrenzÄndVO
) vom 20. April 1994 (SächsGVBl. S. 705, ber. S. 1238) außer Kraft.
Dresden, den 8. Januar 1998
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardrath
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