Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
                            Gesetz 
    zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GefHundG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 24. August 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2020
                            Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 2000 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
                            (1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuchtverbot
                            (1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Handelsverbot
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Verbot gilt nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aggressionsausbildungsverbot
                            Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität auszubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haltung gefährlicher Hunde
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das 18. Lebensjahr vollendet hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31. Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In diesen Fällen hat die Kreispolizeibehörde die Haltung zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters bestehen oder eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung von weiteren Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie kann insbesondere den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie kann unter Beachtung der Bestimmungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gefährliche Hund gehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anlein- und Maulkorbpflicht
                            (1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Mitteilungspflichten
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er hat die Behörde unverzüglich über den Verbleib des Hundes sowie über den Namen und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sachkunde
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Tierart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Nähere regelt eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuverlässigkeit
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wegen einer vorsätzlichen Straftat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wegen einer Straftat gegen das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waffengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprengstoffgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesjagdgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der Regel nicht, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waffengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprengstoffgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesjagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verstoßen haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich anwenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgerlichen Gesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abgaben für gefährliche Hunde
                            Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Strafvorschrift
                            (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bußgeldvorschrift
                            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2 unterfällt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Kreispolizeibehörde (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Polizeibehördengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 389), in der jeweils geltenden Fassung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einschränkung von Grundrechten
                            Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfassung des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingeschränkt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfassung des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , Artikel 30 Abs. 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfassung des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , Artikel 31 Abs. 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfassung des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
                            Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 36 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Polizeibehördengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 In-Kraft-Treten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 28. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 269) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 24. August 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
            Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
            Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
            Klaus Hardraht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Soziales, 
            Gesundheit, Jugend und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Hans Geisler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Absatz 2 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 94)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 94)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz vom 7. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 480) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 358)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 358)