Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
(DVOGefHundG)
Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003
Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (
GefHundG
) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie verordnet:
§ 1 Gefährlichkeitsvermutung
(1)
1
Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2
GefHundG
wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
1.
American Staffordshire Terrier,
2.
Bullterrier und
3.
Pitbull Terrier.
2
Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
(2)
1
Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden.
2
Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes.
3
Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen.
4
Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.
5
Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.
6
Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
§ 2 Sachverständige im Hundewesen
(1) Als Sachverständige im Hundewesen können insbesondere anerkannt werden
1.
praktizierende Tierärzte,
2.
bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen,
die diese Tätigkeit tatsächlich ausüben sowie eine Informationsschulung des Staatsministeriums des Innern besucht und zwei Probegutachten vorgelegt haben.
(2) Die Anerkennung als Sachverständiger im Hundewesen ist beim Staatsministerium des Innern schriftlich zu beantragen und erfolgt durch öffentliche Bestellung.
(3)
1
Nach vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bundesländern anerkannte öffentlich bestellte Sachverständige im Hundewesen sind von der Antragstellung nach Absatz 2 befreit.
2
Sie haben ihre Anerkennung gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde nachzuweisen.
§ 3 Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8
GefHundG
umfasst ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf:
1.
das Wesen und das Verhalten des Hundes,
2.
die Erziehung des Hundes,
3.
die Haltungserfordernisse,
4.
die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden und
5.
den Umgang mit dem Hund.
§ 4 Prüfung der Sachkunde
(1)
1
Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung festgestellt.
2
Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales herausgegebene Themenkatalog, der durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, zugrunde gelegt.
(2)
1
Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen Prüfungsausschuss.
2
Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.
3
Die Mitglieder müssen sachkundig sein.
4
Dem Prüfungsausschuss sollen ein Vertreter des Ordnungsamtes, der Amtstierarzt und ein oder mehrere andere fachlich geeignete Mitglieder angehören.
(3)
1
Die Zulassung zur Prüfung ist bei der für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zu beantragen.
2
Der Antrag muss mindestens enthalten:
1.
Vor- und Familienname des Antragstellers,
2.
das Geburtsdatum des Antragstellers,
3.
die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) des Hauptwohnsitzes des Antragstellers und
4.
Angaben über den Hund, für den die Erlaubnis beantragt wird.
3
Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungstermin fest.
(4)
1
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
2
Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich durchgeführt.
3
Er soll nicht länger als 30 Minuten betragen.
4
Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden.
5
Die Prüfung kann wiederholt werden.
(5) Der praktische Teil der Sachkundeprüfung umfasst Fähigkeiten im Umgang mit dem Hund, die an einem vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten Hund vom Antragsteller nachzuweisen sind.
(6)
1
Nachweise der Sachkunde anderer Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind.
2
Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales.
(7) Über das Bestehen der Prüfung ist dem Antragsteller eine amtliche Bescheinigung auszustellen.
¹
§ 5 Nachweis der Sachkunde
(1)
1
Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 8
GefHundG
besitzt, wer
1.
erfolgreich an der Sachkundeprüfung nach § 4 teilgenommen hat,
2.
aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Hundewesen die erforderliche Sachkunde über Hunde und deren Verhalten bereits vorweisen kann, insbesondere wer Diensthunde in einer diensthundehaltenden Behörde ausbildet und führt oder
3.
aufgrund einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen als Ausbilder für Hunde bestellt ist und diese Tätigkeit tatsächlich ausübt.
2
Über die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Fälle hinaus kann die zuständige Kreispolizeibehörde das Vorliegen der Sachkunde in Ausnahmefällen anerkennen.
(2) Der Nachweis der Sachkunde wird
1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 durch eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 7,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des zuständigen Verbandes oder der Organisation, für die der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt,
erbracht.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 1. November 2000
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
1
§ 4 geändert durch
Artikel 33 der Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94. 97)
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