Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO)
                            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen als Artikel 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Nutzungsrechte und Kosten für digitale Geobasisinformationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 29. Juni 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2023
§ 1 Anwendungsbereich
                            (1) Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure nach § 2 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Sonderungsbehörden nach § 1 Nummer 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bodensonderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erheben für die von ihnen vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit Leistungen der Vermessungsverwaltung in Erfüllung von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern erbracht werden und die Abgeltung dort geregelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Soweit im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Gutachterausschussverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2021 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung
                            Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            treten nicht ein, sofern nicht in Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Umsatzsteuer
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In diesen Fällen erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auslagen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Auslagen sind in der Anlage 1 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe erhoben, sofern nicht in der Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Umfangreiche Katastervermessungen und Abmarkungen
                            (1) Eine umfangreiche Katastervermessung und Abmarkung im Sinne von § 24 Absatz 3 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liegt vor, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mehr als sechs Trennstücke gebildet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mehr als 20 Flurstücksgrenzen wiederhergestellt werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Katastervermessung an langgestreckten Anlagen nach § 14 Absatz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wird bei einer Übernahme von Teilergebnissen einer Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster ein Kostenvorschuss erhoben, ist hierfür ein Teilbetrag von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die Übernahme der Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster zu erhebenden Gebühr je nach dem Umfang der Teilergebnisse festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen
                            ⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1 Gebührenverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2 Gebührentabellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschrift geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 17 der Verordnung vom 12. April 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 517) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 37)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 37)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 37)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 37)