Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (Gebäudeenergieverordnung – GebEnVO)
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (Gebäudeenergieverordnung – GebEnVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 19. Dezember 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 94 Satz 1 und 3 sowie des § 101 Absatz 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeenergiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeiten
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Durchführung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeenergiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Vorhaben nach § 77 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Bauordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, ist die Baudienststelle zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Aufgaben nach § 99 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeenergiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Landesdirektion Sachsen, Landesstelle für Bautechnik (Landeskontrollstelle) zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landeskontrollstelle kann sich des Deutschen Institutes für Bautechnik bedienen bei der Aufgabenerfüllung gemäß Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a und b des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DiBt) vom 27.Mai 2019 (Amtsblatt für Berlin S. 4431), das zuletzt durch das Verwaltungsabkommen vom 31. Mai 2022 (Amtsblatt für Berlin S. 2074) geändert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 32 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeenergiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Landeskontrollstelle zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Erfüllungserklärung
                            (1) Zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung nach § 92 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeenergiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind Personen berechtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bauvorlageberechtigt sind nach § 65 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 65 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Bauordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind nach § 88 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeenergiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die für die Erfüllungserklärung notwendigen Berechnungen des Energiebedarfs sind von Personen nach Absatz 1 zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Berechnungen müssen die erstellende Person und das Datum der Erstellung erkennen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Ausstellung von Erfüllungserklärungen nach § 92 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeenergiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die vom Staatsministerium für Regionalentwicklung vorgegebenen Formulare zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Erfüllungserklärung ist mit den zugrundeliegenden Dokumenten vor Nutzungsaufnahme als Kopie in Papierform oder elektronisch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Für die Ausstellung einer Erfüllungserklärung gilt § 83 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeenergiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, wenn dies zur Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Erfüllungserklärung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, die angeforderten Unterlagen zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Stichprobenermittlung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium für Regionalentwicklung bestimmt den statistisch signifikanten Prozentanteil nach § 99 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeenergiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber der Landeskontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es kann abweichend davon eine absolute Anzahl von Stichproben festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stichprobenprüfung durch die Landeskontrollstelle
                            (1) Mindestens eine der mit der Stichprobenprüfung befassten Personen muss die Voraussetzungen des § 88 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeenergiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Ausstellung von Energieausweisen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Sobald Stichproben aus den Energieausweisen oder Inspektionsberichten gezogen wurden, unterrichtet die Landeskontrollstelle deren Aussteller hierüber und fordert sie auf, die erforderlichen Unterlagen nach § 99 Absatz 6 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeenergiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb einer angemessenen Frist zu übersenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EnEV-Durchführungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. September 2016 (SächsGVBl. S. 346), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 19. Dezember 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntgabe der Formulare siehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung vom 15. Februar 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsABl. S. 261)